Die Virtuosity-Programm-Subskription des Teilnehmers unterliegt den folgenden Bestimmungen und Bedingungen, die den Virtuosity-Nutzervertrag (der „Vertrag“) zwischen dem Teilnehmer und der Bentley-Vertragspartei darstellen.
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Die Bedingungen des Virtuosity-Programms
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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bentley
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Support- und Wartungsbedingungen
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Bedingungen des Cloud-Angebots
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Länderspezifische Bedingungen
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Nebenbestimmungen für Plaxis-Software
PDF-Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bedingungen des Virtuosity-Programms
1. Definitionen.
Die in diesen Bedingungen des Virtuosity-Programms hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die nachstehend definierte Bedeutung:
1.01. „Expertendienstleistungen“ wird im nachstehenden Abschnitt 2.01 (e) definiert.
1.02. „Key“ wird im nachstehenden Abschnitt 2.01 (e) definiert.
1.03. „Virtuoso-Subskriptionslizenzen“ wird im nachstehenden Abschnitt 2.01 (a) definiert.
1.04. „Virtuosity-Support- und Wartungsprogramm“ bezeichnet das in den Support- und Wartungsbedingungen dargelegte Programm, auf das hiermit verwiesen wird.
2. Virtuoso-Lizenzen.
2.01. Virtuoso-Subskriptionslizenzen.
a) Eine Virtuoso-Subskriptionslizenz ist eine Lizenz für einen bestimmten Zeitraum, die einem bestimmten, namentlich genannten Benutzer Rechte und Vorteile einräumt. Die Subskriptionslaufzeit für eine Virtuoso-Subskriptionslizenz ist die in der Rechnung angegebene Laufzeit.
b) Der Teilnehmer zahlt an Bentley Subskriptionsgebühren für jede erworbene Virtuoso-Subskriptionslizenz.
c) Eine Virtuoso-Subskriptionslizenz kann von Bentley auf Antrag des Teilnehmers unter den folgenden Einschränkungen neu zugewiesen werden. Nach einer anfänglichen 24-stündigen offenen Zuweisungsfrist, in der der Teilnehmer die Virtuoso-Subskriptionslizenz ein oder mehrere Male neu zuweisen kann, wird die Virtuoso-Subskriptionslizenz für 30 Tage gesperrt, in denen keine Zuweisungen vorgenommen werden können. Nach Ablauf dieser 30-Tage-Frist steht die Virtuoso-Subskriptionslizenz bei Bedarf wieder zur Neuzuweisung zur Verfügung. Bei einer erneuten Zuweisung beginnt der 24-stündige Zeitraum der offenen Benutzerzuweisung erneut, gefolgt von einer 30-tägigen Sperre.
d) Ein Teilnehmer mit einer Virtuoso-Subskriptionslizenz hat möglicherweise Anspruch auf die Vorteile des Virtuosity-Support- und Wartungsprogramms, um den Teilnehmer bei der Nutzung der Virtuoso-Subskriptionslizenzen und -dienste zu unterstützen.
e) Ein Teilnehmer mit einer Virtuoso-Subskriptionslizenz kann Expertendienstleistungen bestellen. Expertendienstleistungen können ausschließlich über den eStore von Bentley bestellt werden. Zu den Expertendienstleistungen gehören Virtuosity-Schulungen, Mentoring, maßgeschneiderte Kurse und Analyseprojekte. Expertendienstleistungen können mit Keys über den eStore von Bentley erworben werden. Jeder Key ist ein elektronischer Token, der ab dem Kaufdatum zwölf Monate lang gültig ist und am Ende der zwölfmonatigen Laufzeit verfällt, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung für ungenutzte Keys besteht. Zusätzliche Keys können im eStore von Bentley erworben werden. Keys werden nach dem Prinzip „zuerst gekauft, zuerst benutzt“ eingelöst, d. h. wenn ein Teilnehmer Expertendienstleistungen erwirbt, werden die ältesten Keys des Teilnehmers zuerst eingelöst. Ihre Virtuoso-Subskriptionslizenz kann Keys enthalten, worauf Sie beim Kauf hingewiesen werden.
3. Gebühren für das Virtuosity-Programm.
3.01. Der Teilnehmer muss Bentley alle im Bestellformular des eStore von Bentley aufgeführten Gebühren ohne Verrechnung, Verzögerung oder Rückbuchung mit den im eStore von Bentley angegebenen Zahlungsmethoden bezahlen.
3.02. Wenn eine Zahlung gemäß diesem Vertrag nicht erfolgt ist, kann Bentley nach eigenem Ermessen die Bereitstellung der Produkte und Dienste sofort einstellen.
3.03. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und/oder sonstiger Abgaben oder Steuern. (Zusätzliche Informationen für Japan)
4. Laufzeit und Kündigung.
4.01. Laufzeit. Dieser Vertrag und der Zugriff des Teilnehmers auf die erworbene Virtuosity-Software und -Dienstleistungen treten in Kraft und gelten für eine anfängliche Laufzeit wie in der Rechnung aufgeführt und werden automatisch um die gleiche Dauer verlängert, es sei denn, eine der Parteien teilt mindestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der aktuellen Laufzeit mit, dass sie die Laufzeit nicht verlängern möchte.
4.02. Kündigung wegen wesentlicher Vertragsverletzung. Jede Partei kann, nach ihrer Wahl, diesen Vertrag beenden, falls die andere Partei diesen Vertrag wesentlich verletzt. Eine solche Beendigung kann nur durch schriftliche Kündigung gegenüber der anderen Partei erfolgen, in der die jeweilige Verletzung, auf der die Kündigung basiert, genau beschrieben ist. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung hat die verletzende Partei dreißig (30) Tage, um die Verletzung zu beheben; dieser Vertrag endet, falls eine Behebung bis zum Ende dieser Frist nicht erfolgt ist, wobei Bentley jedoch zur sofortigen Kündigung dieses Vertrags berechtigt ist, wenn der Teilnehmer einer seiner Verpflichtungen aus Abschnitt 3 nicht nachkommt. Begleicht der Teilnehmer eine offene Bentley-Rechnung nicht, so stellt dies immer eine wesentliche Verletzung dieses Vertrags dar.
4.03. Folgen der Kündigung. Bei Kündigung dieses Vertrags gleich aus welchem Grund enden sämtliche Rechte und Lizenzen, die dem Teilnehmer in diesem Vertrag gewährt werden, unverzüglich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bentley
1. Definitionen.
Die in diesen Bedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die nachstehend aufgeführten Bedeutungen:
1.1. „Vertrag“ wird wie in den jeweiligen Programmbedingungen definiert.
1.2. „Bentley“ bezeichnet die Bentley-Vertragspartei und jede juristische Person, die die Bentley-Vertragspartei kontrolliert, die von ihr kontrolliert wird oder die unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jede juristische Person, die während der Laufzeit dieses Vertrags gegründet oder erworben wird.
1.3. „Bentley-Vertragspartei“ bezeichnet das in Abschnitt 7 dieser Bedingungen für die Lizenzierung der Produkte und Dienstleistungen von Bentley angegebene Bentley-Unternehmen.
1.4. „Bentley-Produkte“ oder „Produkte“ bezeichnen die Softwareprodukte, Daten und anderen Materialien, bisher oder in Zukunft (einschließlich der Softwareprodukte, Daten und anderen Materialien, die Bentley während der Laufzeit eines Vertrags erworben hat), die von Bentley über Bereitstellungsmechanismen vertrieben werden, die im alleinigen Ermessen von Bentley festgelegt werden und die Bentley dem Teilnehmer typischerweise nur in Form von Objektcode zur Lizenzierung gemäß diesem Vertrag zur Verfügung stellt, einschließlich wesentlicher Updates und geringfügiger Updates.
1.5. „Vertriebspartner“ oder „Bentley-Vertriebspartner“ bezeichnet Einzelpersonen und Unternehmen, die von Bentley zur Erbringung von Supportleistungen gemäß den Support- und Wartungsbedingungen autorisiert sind.
1.6. „Land“ bezeichnet das Land: (i) in dem das Produkt zuerst von Bentley oder einem Vertriebspartner bezogen wurde; oder (ii) das in der Bestellung angegeben ist und für das ein Exemplar des Produkts zur Nutzung zu Produktionszwecken erstellt werden kann oder das Produkt zur Nutzung freigegeben wird.
1.7. „Gerät“ bezeichnet einen einzelnen PC, eine Workstation, ein Terminal, einen Laptop, ein mobiles Gerät, einen Server oder ein anderes elektronisches Gerät.
1.8. „Vertreiben“ bezeichnet den Vertrieb durch Bentley mit allen heute bekannten oder in Zukunft entwickelten Mitteln.
1.9. „Dokumentation“ bezeichnet beschreibende, interaktive oder technische Informationen, die sich auf Produkte oder Cloud-Angebote beziehen.
1.10. „Datum des Inkrafttretens“ bezieht sich auf das auf der Rechnung angegebene Datum.
1.11. „Qualifiziertes Produkt“ bezeichnet ein Produkt von Bentley, wie in der Qualifikationsliste für das Lizenzierungsprogramm von Bentley aufgeführt, auf die unter www.bentley.com/wp-content/uploads/Licensing-Program-Eligibility-List.pdf zugegriffen werden kann und ohne dessen Angabe ein Produkt nicht für ein solches Programm oder Subskription in Frage kommt.
1.12. „Externer Benutzer“ bezeichnet jeden Benutzer (nicht eine Organisation), der nicht:
1.12.1. ein Vollzeit-, Teilzeit- oder Zeitangestellter des Teilnehmers ist, oder
1.12.2. eine Zeitarbeitskraft oder ein unabhängiger Auftragnehmer ist, die bzw. der an der Nutzung zu Produktionszwecken beteiligt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle des Teilnehmers arbeitet.
1.13. „Wesentliches Update“ bezeichnet eine kommerzielle Version eines Produkts, die gegenüber dem Produkt, das sie ersetzen soll, wesentliche zusätzliche Funktionen aufweist.
1.14. „Geringfügiges Update“ bezeichnet eine Instandsetzungsversion eines Produkts.
1.15. „Objektcode“ bezeichnet die Produkte in maschinenlesbarer Form, die nicht für das menschliche Verständnis der Programmlogik geeignet ist und die von einem Computer unter Verwendung des geeigneten Betriebssystems ohne Kompilation oder Übersetzung ausgeführt werden kann. Objekt-Code umfasst insbesondere nicht den Quellcode.
1.16. „Angebotsdokument“ bezeichnet den im eStore von Bentley beschriebenen Kaufvorgang, einschließlich aller von Bentley an den Teilnehmer gesendeten E-Mails zur Bestellbestätigung.
1.17. „Nutzung zu Produktionszwecken“ bezeichnet die Nutzung eines Produkts von Bentley in Objektcodeform durch einen Benutzer bzw. ein Gerät ausschließlich für interne Produktionszwecke des Teilnehmers und schließt externe Benutzer aus (außer in Bezug auf den Zugriff auf Serverprodukte).
1.18. „Programmbedingungen“ bezeichnet die relevanten Bedingungen für ein Subskriptionprogramm von Bentley.
1.19. „Geschützte Informationen“ sind vertrauliche, geschützte und technische Informationen, die sich auf die Produkte von Bentley sowie auf die Technologie und Geschäftspraktiken von Bentley beziehen.
1.20. „Seriennummer“ bezeichnet eine von Bentley vergebene eindeutige Nummer zur Identifizierung eines bestimmten Exemplars eines Produkts, die auf den Teilnehmer registriert und von diesem einem bestimmten Exemplar eines solchen Produkts zugewiesen wird.
1.21. „Serverprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das sich auf einem Server befindet und Funktionen bereitstellt, auf die die Benutzer zugreifen, indem sie sich über Client-Anwendungen oder mobile Anwendungen mit dem Server verbinden. Ein solcher Server kann sich an folgenden Orten befinden: (i) auf einem Server-Produkt, das hinter der Firewall des Teilnehmers und/oder innerhalb des Netzwerks des Teilnehmers eingesetzt wird; (ii) auf einem Server-Produkt, das von einer externen Organisation lizenziert wird oder (iii) bei Bentley als Cloud-basierter Dienst.
1.22. „Standort“ bezeichnet einen oder mehrere bestimmte geographische Orte, an denen der Teilnehmer den Betrieb von Produkten innerhalb der geografischen Grenzen eines einzelnen Landes nutzt oder verwaltet.
1.23. „Teilnehmer“ wird im jeweiligen Angebotsdokument definiert. In Bezug auf die Nutzung von Produkten bezieht sich der Begriff „Teilnehmer“ auf: (i) einer der Vollzeit-, Teilzeit- oder Zeitangestellten des Teilnehmers oder (ii) eine Zeitarbeitsfirma oder ein unabhängiger Auftragnehmer, der an der Produktionsnutzung beteiligt ist und unter der direkten Aufsicht des Teilnehmers arbeitet.
1.24. „Subscription Entitlement Service“ oder „SES“ bezeichnet den Cloud-basierten Lizenzverwaltungsdienst von Bentley oder ein Nachfolgetool von Bentley für die Lizenzverwaltung.
1.25. „Subskriptionsgebühr“ bezeichnet die Gebühr für ein Subskription, die von Zeit zu Zeit nach Bentleys alleinigem Ermessen veröffentlicht wird.
1.26. „Subskriptionslaufzeit“ wird wie in den entsprechenden Angebotsunterlagen oder Programmbedingungen definiert.
1.27. „Technischer Support“ bezeichnet den Internet- und E-Mail-basierten Support zur Unterstützung eines Teilnehmers, wie in den entsprechenden Programmbedingungen sowie den Support- und Wartungsbedingungen beschrieben.
1.28. „Kontrolluhren“ bezeichnet Kopierschutzmechanismen oder sonstige Sicherungsvorkehrungen, durch die Produkte nach Kündigung oder Ablauf des Vertrags, einer anwendbaren Subskriptionslaufzeit oder einer anwendbaren Verlängerungslaufzeit deaktiviert werden können.
1.29 „Nutzungsdaten“ sind Daten oder Informationen, die Bentley in Bezug auf die Installation, den Zugriff auf oder die Nutzung von Produkten, Produktmerkmalen und -funktionen, Cloud-Angeboten (wie in den Cloud-Angebotsbedingungen definiert) und anderen Diensten von Bentley durch den Teilnehmer erhebt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Nutzungsstatistiken, die keine personenbezogenen Daten enthalten, wie z. B. das Nutzungsvolumen, die Nutzungsdauer, die Nutzungszeit, die Anzahl der Benutzer, die verwendeten Funktionen und den Standort der Benutzer.
1.30. „Nutzung“ bezeichnet die Verwendung des Produkts durch eine Einzelperson.
1.31. „Benutzer“ bezeichnet eine Einzelperson.
1.32. „Virtualisierte Umgebung“ bezeichnet ein System, das einem oder mehreren Benutzern den Fernzugriff auf Softwareanwendungen ermöglicht.
2. Begleichung von Bentley-Rechnungen
2.1. Zahlungsbedingungen. Der Teilnehmer bezahlt Bentley für alle von Bentley bereitgestellten Produktlizenzen und Dienste gemäß den Programmbedingungen und/oder dem Angebotsdokument.
2.2. Steuern. Der Teilnehmer wird alle Steuern an Bentley bezahlen, die Bentley nach geltendem Steuerrecht beizutreiben hat, einschließlich unter anderem Mehrwertsteuer, Berufssteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuer und Vermögenssteuer (ausgenommen Steuern, die auf dem Nettogewinn von Bentley basieren). Wenn der Teilnehmer nach geltendem Steuerrecht verpflichtet ist, von Zahlungen an Bentley Steuern einzubehalten oder abzuziehen, wird der Teilnehmer Bentley ordnungsgemäße Nachweise über die Bezahlung dieser Steuern vorlegen.
2.3. Aufzeichnungen. Prüfung. Der Teilnehmer führt vollständige und genaue Aufzeichnungen über die erworbenen Produktlizenzen und seine Erstellung und Nutzung der erworbenen Produkte gemäß diesem Vertrag, damit Bentley feststellen kann, ob der Teilnehmer seinen Lizenzverpflichtungen nachgekommen ist. Diese Aufzeichnungen umfassen den Standort und die Identifizierung der Hardware des Teilnehmers, auf denen der Teilnehmer die jeweiligen Exemplare der Produkte nutzt und führen die Benutzer auf, denen der Teilnehmer Lizenzen zugewiesen hat. Sollte Bentley Grund zu der Annahme haben, dass die Nutzungsdaten unvollständig oder ungenau sind oder nicht im Einklang mit den dem Teilnehmer gewährten Rechte stehen, kann Bentley vom Teilnehmer verlangen, dass dieser innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung von Bentley einen schriftlichen Bericht mit entsprechenden Aufzeichnungen vorlegt, um den in diesem Abschnitt 2.3 genannten Anforderungen an die Aufbewahrung von Unterlagen zu entsprechen und der Teilnehmer ist verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen. Reicht der schriftliche Bericht für die Anforderungen von Bentley nicht aus, kann Bentley verlangen, dass der Teilnehmer nach vorheriger schriftlicher Mitteilung von Bentley mit einer Frist von sieben (7) Tagen eine angemessene Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien dieser Aufzeichnung durch Bentley oder einen externen von Bentley beauftragten Prüfer gestattet und der Teilnehmer ist verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen.
3. Rechte an geistigem Eigentum
3.1. Eigentum; Vorbehalt von Rechten. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass
3.1.1. die Produkte, einschließlich der Dokumentation für jedes Produkt, und alle Informationen über die Produkte, die der Teilnehmer durch elektronische Übertragungsmittel erhält, geschützte Informationen von Bentley, seinen Lizenzgebern oder anderen Lieferanten enthalten und durch die Urheberrechtsgesetze der Vereinigten Staaten von Amerika, andere anwendbare Urheberrechtsgesetze, andere Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums und internationale Vertragsbestimmungen geschützt sind;
3.1.2. alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an den Produkten, der Dokumentation, allen Informationen, die der Abonnent durch elektronische Übermittlung erhält, sowie alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleiben;
3.1.3. die Produkte lizenziert und nicht verkauft werden und das Eigentum an jeder Kopie der Produkte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleibt und nicht auf den Teilnehmer übergeht; und
3.1.4. alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte bei Bentley verbleiben.
3.2. Quellcode. Dieser Vertrag berechtigt den Teilnehmer nicht dazu, den Quellcode der Produkte zu erhalten, zu prüfen, zu nutzen oder auf andere Weise darauf zuzugreifen.
3.3. Urheberrechtshinweise. Der Teilnehmer wird auf allen Exemplaren der Produkte, die er erstellt, alle urheberrechtlichen Hinweise und Beschriftungen von Bentley bzw. deren Lizenzgebern, die auf den Original-Medien, die die von Bentley gelieferten Produkte enthalten, zu finden sind, anbringen und wiedergeben.
3.4. Nutzungsdaten. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley jeweils Nutzungsdaten sammelt und dass alle Nutzungsdaten im Eigentum von Bentley stehen und als geschützte Informationen von Bentley gelten. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, das Sammeln von richtigen Nutzungsdaten durch Bentley nicht zu stören und die richtigen Nutzungsdaten nicht zu ändern.
3.5. Dokumentation. Bentley kann dem Teilnehmer in Verbindung mit Produkten oder Cloud-Angeboten bestimmte Dokumentationen zur Verfügung stellen. Bei der Dokumentation handelt es sich um geschützte Informationen der Bentley. Bentley gewährt dem Teilnehmer hiermit eine eingeschränkte, nicht übertragbare, nicht exklusive Lizenz zur Nutzung solcher Dokumentation zur Unterstützung der Nutzung zu Produktionszwecken.
3.6. Reverse Engineering. Der Teilnehmer darf nur insoweit Dekodierungen, Rückentwicklungen, Disassemblierungen, Dekompilierungen oder sonstige Übersetzungen der Produkte oder Dokumentationen vornehmen, wie dies nach geltendem Recht unbeschadet dieser Beschränkung ausdrücklich zulässig ist. Sofern es dem Teilnehmer kraft Gesetzes ausdrücklich erlaubt ist, eine der im vorstehenden Satz genannten Tätigkeiten durchzuführen, wird der Teilnehmer diese Rechte erst ausüben, wenn er Bentley mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich über seine Absicht, diese Rechte auszuüben, informiert hat.
3.7. Geschützte Informationen.
3.7.1. Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen dem Teilnehmer geschützte Informationen offenlegen kann. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, alle geschützten Informationen in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt 3.7 zu behandeln.
3.7.2. Der Teilnehmer hält alle geschützten Informationen geheim. Der Teilnehmer wird geschützte Informationen nicht reproduzieren oder kopieren, außer soweit dies in diesem Vertrag gestattet wird oder Bentley ausdrücklich seine vorherige schriftliche Genehmigung dazu erteilt. Alle derartigen Kopien werden von dem Teilnehmer als geschützte und vertrauliche Informationen gekennzeichnet.
3.7.3. Der Teilnehmer wird die geschützten Informationen nur zur Förderung dieses Vertrags verwenden und darf geschützte Informationen nur gegenüber denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die davon Kenntnis haben müssen, um ihre Pflichten gemäß diesem Vertrag zu erfüllen. Der Teilnehmer darf geschützte Informationen Dritten gegenüber zu keinem Zeitpunkt offenlegen oder ihnen zugänglich machen.
3.7.4. Der Teilnehmer wird die geschützten Informationen mit demselben Maß an Sorgfalt behandeln, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen aufwendet, und in keinem Falle mit weniger als einem angemessenen Maß an Sorgfalt.
3.7.5. Bei Kündigung oder Nicht-Verlängerung dieses Vertrags wird der Teilnehmer alle geschützten Informationen, die sich in seinem Besitz befinden, an Bentley zurückgeben oder auf Verlangen vernichten.
3.7.6. Der Teilnehmer ist nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hinsichtlich geschützter Informationen, die (i) ohne Verletzung dieses Vertrags der Öffentlichkeit zugänglich geworden sind, (ii) vom Teilnehmer rechtmäßig von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erlangt wurden, oder (iii) dem Teilnehmer bereits zuvor bekannt waren und dies deutlich und überzeugend belegt werden kann.
3.7.7. Der Teilnehmer wird Bentley unverzüglich unterrichten, wenn ihm eine tatsächliche oder mögliche unbefugte Nutzung oder Offenlegung der geschützten Informationen zur Kenntnis gelangt.
3.7.8. Bentley erkennt hiermit an, dass die Offenlegung des Vertrags oder von Teilen des Vertrags durch den Teilnehmer den Gesetzen des Landes des Teilnehmers unterliegen kann, wie z. B. den Gesetzen zur Offenlegung öffentlicher Unterlagen oder zur Informationsfreiheit.Die Geheimhaltung des Vertrags oder von Teilen des Vertrags kann von behördlichen oder gerichtlichen Festlegungen abhängen, die gemäß solchen Gesetzen getroffen werden, wenn der Teilnehmer eine Anfrage von einem Dritten zur Offenlegung von Informationen erhält, die von Bentley als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet werden.
3.7.9. In solchen Fällen muss der Teilnehmer Bentley innerhalb einer angemessenen Frist über die Anfrage informieren, wobei Bentley die alleinige Verantwortung für die Verteidigung des Standpunkts von Bentley hinsichtlich der Vertraulichkeit der angeforderten Informationen trägt. Weder der Teilnehmer noch einer seiner Vertreter ist oder wird verpflichtet sein, Bentley bei der Verteidigung zu unterstützen. Wenn der Teilnehmer derartige Informationen zu einem späteren Zeitpunkt offenlegt, muss die Offenlegung im Einklang mit der endgültigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und nur in dem Umfang erfolgen, der nach geltendem Recht erforderlich ist.
3.8. Keine Vergleichstests. Der Teilnehmer darf die Ergebnisse von Produkttests, insbesondere Vergleichstests, ohne vorherige Einholung einer schriftlichen Genehmigung von Bentley Dritten gegenüber nicht offenlegen.
4. Nutzung der Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung.
4.1. Der Teilnehmer darf die Produkte von Bentley für Produktionszwecke nur in einem Mehrbenutzer-Computernetzwerk in einer virtualisierten Umgebung unter den nachstehend in diesem Abschnitt 4 aufgeführten Bedingungen verwenden.
4.2. Der Teilnehmer erkennt an, dass die Produkte von Bentley derzeit nicht für die Nutzung in allen virtualisierten Umgebungen zertifiziert sind und dass der Teilnehmer allein dafür verantwortlich ist, die Produkte von Bentley für den Betrieb in einer nicht zertifizierten virtualisierten Umgebung zu testen und zu verwalten.
4.3. Der Teilnehmer erklärt sich hiermit damit einverstanden, SES zu nutzen, um eine genaue Überwachung der Nutzung der Produkte von Bentley innerhalb der virtualisierten Umgebung zu ermöglichen, sodass für jede innerhalb der virtualisierten Umgebung gestartete Sitzung eine eigene, eindeutige Lizenz erforderlich ist.
4.4. Zertifizierte virtualisierte Umgebungen.
4.4.1. Weitere Informationen, einschließlich einer Liste der von Bentley zertifizierten virtualisierten Umgebungen, sowie Aktualisierungen der Bentley-Richtlinien finden Sie unter https://aka.bentley.com/VirtualizedEnvironments („VE-Wiki“).
4.4.2. Die in einer virtualisierten Umgebung verwendeten Produkte von Bentley, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgelistet sind, sind von den in diesem Dokument dargelegten Garantien ausgeschlossen.
4.4.3. Bentley stellt dem Teilnehmer keine technischen Supportdienste für Probleme, Fehler oder andere Betriebsschwierigkeiten zur Verfügung, die durch die Nutzung der Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung durch den Teilnehmer verursacht werden oder damit zusammenhängen, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgeführt sind.
4.5. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Recht des Teilnehmers, die Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung zu nutzen, im Falle einer Kündigung oder Nichtverlängerung des Vertrags endet, ungeachtet der Tatsache, dass diese Produkte auf unbefristeter Basis lizenziert sein können.
5. Beschränkte Gewährleistung; Beschränkung von Rechtsmitteln und Haftung
5.1. Beschränkte Gewährleistung für den Teilnehmer. Abgesehen von Produkten, für die eine kostenlose Lizenz gewährt wird, die dem Teilnehmer so, wie sie sind, und ohne eine Gewährleistung irgendwelcher Art zur Verfügung gestellt werden, leistet Bentley hiermit ausschließlich zu Gunsten des Teilnehmers Gewähr, dass (a) für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen („Gewährleistungsfrist“) ab dem Datum der Lieferung einer Seriennummer bzw. eines Produkts an den Teilnehmer das Produkt bei normaler Verwendung im Wesentlichen im Einklang mit den Funktionsspezifikationen gemäß der zu diesem Produkt gehörigen Dokumentation läuft, und (b) für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab Lieferdatum andere Produkte und Materialien, die Bentley an den Teilnehmer geliefert hat, bei normaler Verwendung im Wesentlichen im Einklang mit der für diese Produkte und Materialien geltenden Dokumentation von Bentley laufen. Falls der Teilnehmer Modifikationen, Verbesserungen oder Änderungen an den Produkten vornimmt oder dies veranlasst, wenn die Produkte zurückentwickelt, dekompiliert oder disassembliert werden oder wenn der Teilnehmer die Bestimmungen dieses Vertrags verletzt, enden die Gewährleistungen gemäß diesem Absatz mit sofortiger Wirkung. Diese beschränkte Haftung gibt dem Teilnehmer bestimmte Rechtsansprüche; der Teilnehmer hat möglicherweise weitere Rechte, die sich je nach Staat/Rechtsordnung unterscheiden können.
5.2. Gewährleistungsausschluss. DIE IM VORSTEHENDEN ABSCHNITT 5.1 GENANNTEN GEWÄHRLEISTUNGEN SIND DIE EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE BENTLEY IM HINBLICK AUF DIE PRODUKTE, TECHNISCHE SUPPORTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN MATERIALIEN UND DIENSTE BIETET, FÜR DIE VON BENTLEY EINE LIZENZ GEWÄHRT, DIE VON IHR GELIEFERT ODER ANDERWEITIG ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN. BENTLEY LEISTET KEINE GEWÄHR DAFÜR, DASS DIE PRODUKTE, TECHNISCHEN SUPPORTLEISTUNGEN ODER SONSTIGEN DIENSTE ODER MATERIALIEN DEN ANFORDERUNGEN DES TEILNEHMERS ENTSPRECHEN, FREI VON VIREN SIND ODER OHNE UNTERBRECHUNGEN ODER FEHLERFREI ARBEITEN. BENTLEY LEHNT HIERMIT JEDE SONSTIGE GESETZLICHE, AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG AB, EINSCHLIESSLICH U. A. GEWÄHRLEISTUNGEN DER EINHALTUNG VON VORSCHRIFTEN UND DIE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER VERMARKTBARKEIT, ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT UND TAUGLICHKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.DIESER AUSSCHLUSS GILT MÖGLICHERWEISE NICHT FÜR DEN TEILNEHMER, DA IN MANCHEN STAATEN/RECHTSORDNUNGEN DER AUSSCHLUSS BESTIMMTER GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT ZULÄSSIG IST.
5.3. Ausschließliches Rechtsmittel. Die gesamte Haftung von Bentley und der alleinige und ausschließliche Rechtsbehelf des Teilnehmers für Produktansprüche gemäß dem obigen Abschnitt 5.1 besteht darin, dass, allein und vollständig im Ermessen von Bentley, (i) Produkte oder sonstige Materialien, die den vorstehenden Gewährleistungen nicht entsprechen, repariert oder ersetzt werden, (ii) der Teilnehmer darüber informiert wird, wie er mit dem Produkt über ein anderes als dem in der Dokumentation beschriebenen Verfahren die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität erreicht, oder (iii) der Kaufpreis oder die gezahlten Gebühren zurückerstattet werden, wenn Bentley während der Gewährleistungsfrist eine solche Verletzung unter Angabe des Mangels schriftlich angezeigt wird. Reparierte, korrigierte oder ersetzte Produkte und Dokumentationen sind für neunzig (90) Tage nach dem folgenden Datum durch diese beschränkte Gewährleistung abgedeckt: (a) Versanddatum der reparierten oder ersetzten Produkte und Dokumentationen an den Teilnehmer oder (b) Datum, an dem Bentley den Teilnehmer darüber informiert hat, wie die Software zu betreiben ist, so dass die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität erreicht wird.
5.4. Ausschluss von Schadensersatz. IN KEINEM FALL HAFTEN BENTLEY UND SEINE LIZENZGEBER UND LIEFERANTEN GEGENÜBER DEM TEILNEHMER FÜR ENTGANGENE GEWINNE, EINNAHMEAUSFÄLLE, GESCHÄFTSWERTVERLUST, RUFSCHÄDIGUNG, BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, KOSTEN FÜR VERLORENE ODER BESCHÄDIGTE DATEN ODER DOKUMENTATIONEN, VERZÖGERUNGSKOSTEN, ODER FÜR JEGLICHE INDIREKTE, BEILÄUFIGE, BESONDERE ODER FOLGESCHÄDEN, UNABHÄNGIG VON DER ART DER FORDERUNG, INSBESONDERE NUTZUNGSVERLUSTE, UNMÖGLICHKEIT DES ZUGRIFFS AUF ONLINE-DIENSTE, ODER NICHTLEISTUNGEN, LIEFERUNGEN UND DER HAFTUNG GEGENÜBER DRITTEN GLEICH AUS WELCHEM GRUND; DIES GILT AUCH, WENN BENTLEY AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN ODER FORDERUNGEN HINGEWIESEN WURDE, DAVON WUSSTE ODER DAVON HÄTTE WISSEN SOLLEN. DIESE BESCHRÄNKUNG GILT MÖGLICHERWEISE NICHT FÜR DEN TEILNEHMER, DA IN MANCHEN STAATEN/RECHTSORDNUNGEN DER AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG FÜR BEILÄUFIGE ODER FOLGESCHÄDEN NICHT ZULÄSSIG IST.
5.5. Ausschlusserklärung. Der Teilnehmer bestätigt, dass die Produkte nicht fehlertolerant sind und nicht dafür entworfen, gefertigt oder gedacht sind, bei der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen, als Online-Kontrollvorrichtung in gefährlicher Umgebung, in der störungssicheres Arbeiten erforderlich ist, wie beim Betrieb von Nuklearanlagen, Navigations- oder Kommunikationssystemen in der Luftfahrt, Flugüberwachung, lebenserhaltenden Apparaten oder bei Waffensystemen, bei dem das Versagen der Software unmittelbar zu Tod oder Personenschäden oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führen könnte, genutzt zu werden, und dass sie nicht für solche Tätigkeiten eingesetzt werden. Der Teilnehmer bestätigt weiterhin, dass die Produkte kein Ersatz für den Sachverstand des Teilnehmers sind und dass daher weder Bentley noch seine Lizenzgeber oder Lieferanten für die Nutzung der Produkte durch den Teilnehmer oder die Ergebnisse einer solchen Nutzung Verantwortung tragen. Die Produkte sind lediglich dafür gedacht, den Teilnehmer in seinem Geschäftsbetrieb zu unterstützen, und sollen kein Ersatz für die unabhängigen Tests und Prüfungen des Teilnehmers hinsichtlich Belastung, Sicherheit, Nützlichkeit oder sonstigen Entwurfsparametern sein.
5.6. Beschränkung der Haftung von Bentley. FALLS UNBESCHADET DER ABSCHNITTE 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 UND 5.5 DIESES VERTRAGS BENTLEY FÜR EINE SCHADENSERSATZZAHLUNG AUFGRUND VON VERLETZUNGEN, MÄNGELN, FEHLERN ODER MANGELNDER ÜBEREINSTIMMUNG AN EINEM PRODUKT, AN SUPPORTDIENSTEN ODER AN SONSTIGEN DIENSTEN ODER MATERIALIEN HAFTBAR GEMACHT WIRD, GLEICH OB AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDEREM RECHTSGRUND, UND UNBESCHADET DESSEN, OB EIN IN DIESEM VERTRAG GENANNTES RECHTSMITTEL SEINEN WESENTLICHEN GESETZLICHEN ZWECK NICHT ERFÜLLT, ÜBERSCHREITET BENTLEYS GESAMTHAFTUNG NICHT DEN PREIS, DEN DER TEILNEHMER GEGEBENENFALLS (i) FÜR DIESES PRODUKT, (ii) DIE PRODUKTSUBSKRIPTIONGEBÜHREN FÜR DIE LETZTEN ZWÖLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF EINE PRODUKTSUBSKRIPTIONLIZENZ, (iii) DIE PROGRAMMSUBSKRIPTIONGEBÜHREN FÜR DIE ZWÖLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF DAS ENTSPRECHENDE KOMMERZIELLE SELECT-SUBSKRIPTIONPROGRAMM VON BENTLEY, ODER (iv) FÜR SONSTIGE MANGELHAFTE DIENSTLEISTUNGEN ODER MATERIALIEN GEZAHLT HAT. DIE AUFTEILUNG DER RISIKEN ZWISCHEN BENTLEY UND DEM TEILNEHMER UNTERLIEGEN DEN BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGS. DIE PREISGESTALTUNG VON BENTLEY SPIEGELT DIESE RISIKOVERTEILUNG UND DIE IN DIESEM VERTRAG FESTGELEGTE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG WIDER.
5.7. Haftungsfreistellung durch Bentley.
5.7.1. Bentley zahlt Schadensersatz, der dem Teilnehmer auf der Grundlage einer Forderung gegen den Teilnehmer deswegen rechtskräftig auferlegt wird, dass ein Produkt, das Entwicklung und Eigentum von Bentley ist, nach dem Recht eines Vertragsstaates der Berner Übereinkunft oder zu einer unrechtmäßigen Verwendung von Geschäftsgeheimnissen eines Dritten führt, in dem Land, in dem der Teilnehmer autorisiert ist, das Produkt, das Gegenstand dieser Forderung ist, zu Produktionszwecken einzusetzen, wenn der Teilnehmer Bentley: (a) unverzüglich schriftlich über einen solchen Anspruch informiert, (b) alle verfügbaren Informationen und Unterstützung zur Verfügung stellt und (c) die Möglichkeit einräumt, die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung eines solchen Anspruchs auszuüben.
5.7.2. Bentley ist außerdem berechtigt, auf seine Kosten entweder für den Teilnehmer das Recht zu erwirken, das Produkt weiterhin zu nutzen, oder dieses Produkt zu ersetzen oder so abzuändern, dass es keine Vorschriften mehr verletzt. Wenn keine der vorstehenden Alternativen zu Bedingungen, die Bentley in ihrem alleinigen Ermessen für wünschenswert hält, zur Verfügung steht, wird der Teilnehmer auf schriftliches Verlangen von Bentley das angeblich Vorschriften verletzende Produkt zurückgeben; in diesem Fall erstattet Bentley dem Teilnehmer den Preis, den der Teilnehmer für jedes Exemplar dieses zurückgegebenen Produkts bezahlt hat, abzüglich zwanzig Prozent (20 %) für jedes seit Beginn der Lizenz für dieses Exemplar abgelaufene Jahr. Bentleys Haftung gemäß diesem Unterabschnitt–5.7.2 gegenüber dem Teilnehmer darf keinesfalls die vom Teilnehmer für das angeblich verletzende Produkt gezahlten Lizenzgebühren übersteigen.
5.7.3. Bentley unterliegt keiner Haftung, und diese Haftungsfreistellung gilt nicht, wenn die angebliche Verletzung in einem Produkt enthalten ist, das keine Entwicklung oder kein Eigentum von Bentley ist oder das auf einer Modifikation des Produkts durch den Teilnehmer oder der Kombination, dem Einsatz oder der Benutzung eines Produkts mit einer anderen Software, die nicht von Bentley stammt, beruht oder wenn der Teilnehmer diesen Vertrag verletzt. Bentley unterliegt auch keiner Haftung und diese Haftungsfreistellung gilt nicht für den Teil eines Anspruchs wegen Verletzungen, der auf der Benutzung einer abgelösten oder veränderten Version eines Produkts beruht, wenn die Verletzung bei Benutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Produkts verhindert worden wäre.
Dieser Absatz 5,7 regelt die Ansprüche des Teilnehmers im Fall der Verletzung geistiger Eigentumsrechte abschließend.
5.8. Antivirensoftware. Bentley verwendet für alle Produkte handelsübliche, aktuelle Virenprüfsoftware und -verfahren, bevor sie dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden.
6. Sanktionen und Ausfuhrkontrollen.
Die Software unterliegt den US-amerikanischen Sanktions- und Ausfuhrkontrollgesetzen, -regelungen und -auflagen sowie den Sanktions- und Ausfuhrkontrollgesetzen, -regelungen und -auflagen sonstiger Stellen oder Behörden, die sich außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika befinden (zusammenfassend als „Sanktionen und Ausfuhrkontrollen“ bezeichnet). Unabhängig von der Offenlegung des endgültigen Bestimmungsortes der Software durch den Teilnehmer gegenüber Bentley darf der Teilnehmer die Software oder einen Teil davon oder ein System, das diese Software oder einen Teil davon enthält, weder direkt noch indirekt exportieren, reexportieren oder übertragen, ohne zuvor alle für die Software und/oder den Export, Reexport oder die direkte oder indirekte Übertragung der Software und die damit verbundenen Transaktionen geltenden Sanktions- und Ausfuhrkontrollen strikt und vollständig zu befolgen. Hinsichtlich der Entitäten, Endbenutzer und Länder, für die Einschränkungen seitens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder einer anderen Regierungsbehörde oder -vertretung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika bestehen, können Änderungen eintreten, und es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers, die geltenden Sanktionen und Ausfuhrkontrollen einzuhalten, die sich von Zeit zu Zeit ändern können. Der Teilnehmer ist verpflichtet, Bentley zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten, wenn er gegen seine Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt 6 verstößt.
7. Bentley-Einheit, Geltendes Recht, Streitbeilegung und Mitteilungen.
Je nachdem, wo sich der Hauptgeschäftssitz des Teilnehmers befindet (oder, wenn es sich bei dem Teilnehmer um eine Privatperson handelt, wo der Teilnehmer seinen Wohnsitz hat), gilt der Vertrag zwischen dem Teilnehmer und der nachstehend aufgeführten Bentley-Einheit. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des jeweiligen Landes, das in der nachstehenden Tabelle aufgeführt ist, und wird nach diesem ausgelegt. Im größtmöglichen nach geltendem Recht zulässigen Umfang vereinbaren die Parteien, dass die jeweils gültige Version der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie des Uniform Computer Information Transactions Act, wie er in der jeweiligen Jurisdiktion in Kraft war oder später sein wird, nicht für diesen Vertrag gelten sollen. Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den Parteien, die sich aus dem Vertrag ergeben, werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Streitbeilegung beigelegt. Mitteilungen im Rahmen dieses Abkommens erfolgen durch persönliche Übergabe, durch vorausbezahlte Einschreiben, durch Luftfracht am nächsten Tag oder auf elektronischem Wege, wobei das Datum, an dem eine solche Mitteilung an der angegebenen Adresse eingeht, als Datum der Mitteilung gilt. Alle Mitteilungen, die im Rahmen des Vertrags versendet werden, müssen, wenn sie an Bentley gerichtet sind, zu Händen der Rechtsabteilung von Bentley und an die zuständige Bentley-Einheit gemäß der unten stehenden Tabelle oder per E-Mail an Contracts@Bentley.com adressiert werden. Wenn sie an den Abonnenten gerichtet sind, sind sie an die (E-Mail-)Adresse und den bevollmächtigten Vertreter, die Bentley schriftlich mitgeteilt wurden, zu adressieren.
Hauptgeschäftssitz des Teilnehmers (oder, wenn der Teilnehmer eine Privatperson ist, der Wohnsitz des Teilnehmers) | Verweise auf „Bentley“ beziehen sich auf die folgende Bentley-Einheit: | Geltendes Recht ist: | Ausschließliche Zuständigkeit/Forum für die Streitbeilegung: |
USA und Kanada | Bentley Systems, Inc., eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware mit eingetragenem Sitz in 685 Stockton Drive, Exton, PA 19341-0678, USA dba Virtuosity, Inc. | US-Bundesstaat Pennsylvania | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Philadelphia, Pennsylvania, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der American Arbitration Association. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
Vereinigtes Königreich | Bentley Systems (UK) Limited, mit eingetragenem Sitz in 43rd Floor, 8 Bishopsgate, London, United Kingdom, EC2N 4BQ | England und Wales | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in London, Vereinigtes Königreich, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
Brazil | Bentley Systems Brasil Ltda., mit eingetragenem Sitz in Avenida Paulista, 2537. 9º. Andar. Sala 09-114, São Paulo, SP, Zip Code 01310-100, Brazil | Brazil | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Fragen, Zweifeln oder Ansprüchen („Streitigkeiten“) zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, werden sich die Parteien nach besten Kräften bemühen, die Streitigkeiten beizulegen. Zu diesem Zweck kann jede Partei die andere zur Teilnahme an einem Treffen auffordern, bei dem versucht wird, die Streitigkeit durch freundschaftliche Gespräche in gutem Glauben beizulegen („Streitbeilegungsmitteilung“). Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, wird die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beigelegt, wenn die Parteien nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Zustellung der Streitbeilegungsmitteilung von einer Partei an die andere eine Lösung finden. Das Schiedsverfahren wird vom AMCHAM Arbitration and Mediation Center nach dessen Regeln („Schiedsgerichtsordnung“) durchgeführt. Die Beilegung einer Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren ist nur dann möglich, wenn der Streitwert 5.000.000,00 BRL (fünf Millionen Reais) übersteigt. Sollte dieser Betrag nicht erreicht werden, wird die Streitigkeit vor den Gerichten der Stadt São Paulo, Bundesstaat São Paulo, ausgetragen. Das Schiedsverfahren wird in portugiesischer Sprache von drei Schiedsrichtern durchgeführt. Der Beschwerdeführer muss im „Antrag auf ein Schiedsverfahren“ einen Schiedsrichter benennen, und der Beschwerdegegner muss bei der ersten Gelegenheit, die sich ihm bietet, einen Schiedsrichter benennen. Wenn eine der Parteien ihren jeweiligen Schiedsrichter nicht benennt, wird dieser nach dem in der Schiedsgerichtsordnung festgelegten Verfahren ernannt. Die beiden Schiedsrichter ernennen im gegenseitigen Einvernehmen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt. Kommt keine Einigung zustande, wird der dritte Schiedsrichter gemäß der Schiedsgerichtsordnung ernannt. Die Parteien erkennen an, dass jede der Parteien eine vorläufige Unterlassungsverfügung bei den Gerichten der Stadt São Paulo, Bundesstaat São |
Mexiko | BENTLEY SYSTEMS DE MEXICO S.A., mit eingetragenem Sitz in Insurgentes Sur 1079 piso 3, Oficina 03-125, Colonia Noche Buena, Delegación Benito Juárez, C.P. 03720, Ciudad de México | Mexiko | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Mexiko-Stadt, Mexiko, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
China | Bentley Systems (Beijing) Co., Ltd., mit eingetragenem Sitz in Unit 1405-06, Tower 1, China Central Place, No. 81 Jianguo Road, Chaoyang District, Beijing, China | Volksrepublik China | Die Parteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten oder Differenzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, gütlich beizulegen. Sollten die Parteien nicht in der Lage sein, die Streitigkeiten oder Differenzen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung einer Mitteilung, in der das Bestehen der Streitigkeit bestätigt wird, beizulegen, kann jede Partei die Streitigkeit der China International Economic and Trade Arbitration Commission in Peking („CIETAC“) zur endgültigen und verbindlichen Schlichtung gemäß den Regeln und Verfahren der CIETAC vorlegen. Der von der CIETAC erlassene Schiedsspruch ist von jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. |
Taiwan | Bentley Systems, Incorporated, Taiwan Branch, mit eingetragenem Sitz in Spaces, 1F., No. 170, Sec. 3, Nanjing E.Rd., Zhongshan Dist., Taipei City 104, Taiwan, Republic of China | Taiwan | Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Differenzen oder Ansprüche, die sich aus dem Vertrag oder in Verbindung mit dem Vertrag oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, werden durch ein Schiedsverfahren bei der Chinese Arbitration Association, Taipeh, gemäß der Schiedsordnung der Vereinigung endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Taipeh, Taiwan. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend. |
Indien | Bentley Systems India Private Limited, mit eingetragenem Sitz in Suite No. 1001 & 1002, WorkWell Suites, 10th Floor, Max House, 1516/338, 339, 340, Village Bahapur, New Delhi 110020 ,India | Indien | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Neu-Delhi, Indien, der gemäß der Schiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce ernannt wird, und diese Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche werden nach den genannten Regeln endgültig entschieden. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Arbitration and Conciliation Act, 1996. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Vorbehaltlich eines Schiedsverfahrens unterwerfen sich die Parteien der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in Neu-Delhi, Indien. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley jedoch das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
Weltweit, außer in einem der oben beschriebenen Länder oder Regionen | Bentley Systems International Limited, mit eingetragenem Sitz in 6th Floor, 1 Cumberland Place, Fenian St, Dublin 2, D02 AX07, Ireland | Irland |
Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Dublin, Irland, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
8. Verschiedenes.
8.1. Abtretung. Der Teilnehmer darf diesen Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Bentley abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder seine Rechte und Pflichten hieraus ganz oder teilweise übertragen oder auf andere Weise darüber verfügen. Im Rahmen dieses Vertrags ist eine Änderung der Beherrschungsverhältnisse des Teilnehmers als Abtretung zu betrachten, für die Bentley seine vorherige schriftliche Genehmigung hiermit erteilt, unter der Voraussetzung, dass das nach einer Änderung der Beherrschungsverhältnisse fortbestehende Unternehmen einen Vertrag über ein Subskriptionsprogramm mit Bentley abschließen muss. Bentley kann zudem zu jeder Zeit seine Rechte und Pflichten hieraus ganz oder zum Teil an einen Rechtsnachfolger oder jeden die Bentley-Vertragspartei beherrschenden, durch sie beherrschten und gemeinsam mit ihr beherrschten Rechtsträger abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder auf andere Weise darüber verfügen. Jede gegen diese Bestimmung verstoßende versuchte Abtretung ist nichtig und unwirksam.
8.2. Gesamte Vereinbarung. Dieser Vertrag, zusammen mit den Angebotsunterlagen und etwaigen Änderungen, die gemäß Abschnitt 8.3 dieser Bedingungen unterzeichnet wurden, stellt die gesamte Vereinbarung der Parteien dar und ersetzt alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen, früheren Praktiken, Diskussionen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand und fasst diese zusammen. Die Bedingungen dieses Vertrags und der gültigen Bentley-Bestätigung gelten für jede Bestellung, die von Bentley gemäß diesem Vertrag angenommen oder versandt wird. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen, die auf vom Teilnehmer gemäß diesem Vertrag aufgegebenen Bestellungen erscheinen, sind für die Parteien nicht verbindlich, selbst wenn Bentley diese Bedingungen anerkennt, es sei denn, dass sich beide Parteien ausdrücklich in einem separaten Dokument damit einverstanden erklären, wie es in diesen Bedingungen vorgesehen ist.
8.3. Änderungen. Dieser Vertrag kann nur durch ein ordnungsgemäß von den dazu bevollmächtigten Vertretern der Parteien ausgefertigtes Dokument geändert oder modifiziert werden; dies jedoch unter der Voraussetzung, dass zusätzliche oder abweichende Bedingungen, die auf Bestellungen erscheinen, für die Parteien nicht verbindlich sind, selbst wenn Bentley diese Bedingungen anerkennen muss.
8.4. Höhere Gewalt. Bentley ist nicht haftbar im Falle von Nichterfüllung der Bestimmungen dieses Vertrags infolge von Feuer, Streik, Krieg, Pandemien, Maßnahmen oder Einschränkungen seitens Regierungen oder Behörden, höhere Gewalt, Arbeitsstreitigkeiten, Terrorangriffen, Unruhen, Aufruhr oder sonstigen Ereignissen, die unabwendbar und außerhalb der angemessenen Kontrolle von Bentley liegen.
8.5. Kein Verzicht. Wenn eine der Parteien eines ihrer Rechte aus diesem Vertrag bei einer oder mehreren Gelegenheiten nicht durchsetzt oder nicht ausübt, so ist dies nicht als Verzicht auf diese Rechte bei späteren Gelegenheiten anzusehen.
8.6. Fortbestehen. Die in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Bedingungen eine Leistung der Parteien nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags erforderlich machen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 2, 3, 5, 6, 7 und 8), sind ungeachtet eines solchen Ablaufs oder einer solchen Kündigung durchsetzbar.
8.7. Salvatorische Klausel. Falls eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrags aus irgendeinem Grund in irgendeiner Hinsicht für ungültig, ungesetzlich oder nicht durchsetzbar befunden werden, so berührt dies nicht die anderen Bestimmungen dieses Vertrags; vielmehr ist dieser Vertrag dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung soweit eingeschränkt wird, dass sie so nahe wie möglich der Absicht, dem Zweck und der wirtschaftlichen Wirkung dieser Bestimmung kommt, oder, falls dies nicht möglich ist, dass diese Bestimmung aus diesem Vertrag gestrichen wird, wobei dies nicht die Gültigkeit der übrigen hierin enthaltenen Bestimmungen berührt, die weiterhin vollumfänglich in Kraft bleiben. Die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben zu verhandeln, um diese ungültige Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Inhalt und Zweck dieses Vertrags am nächsten kommt.
8.8. Unabhängiger Auftragnehmer. Für alle Zwecke dieses Vertrags ist die Beziehung von Bentley zu dem Teilnehmer die eines unabhängigen Auftragnehmers; dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als würde er zu irgendeinem Zeitpunkt eine Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Beziehung zwischen den Parteien begründen.
8.9. Eigentümerwechsel. Der Teilnehmer wird Bentley Änderungen in seiner Eigentümerstruktur oder seines Standorts mit einer Frist von sechzig (60) Tagen schriftlich anzeigen. Kann die Änderung der Eigentumsverhältnisse aus Gründen der Vertraulichkeit nicht im Voraus mitgeteilt werden, so muss der Teilnehmer diese Mitteilung so bald wie möglich nach der Änderung der Eigentumsverhältnisse übermitteln.
8.10. Überschriften. Die Überschriften in diesem Vertrag dienen lediglich der Übersichtlichkeit und berühren nicht die Bedeutung oder die Auslegung dieses Vertrags.
8.11. Mehrsprachigkeit. Kopien des Vertrags oder von Teilen des Vertrags können in anderen Sprachen als Englisch bereitgestellt werden. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Vertrags in englischer Sprache und einer Übersetzung ist die englische Fassung maßgebend und für die Parteien bindend. Für den Fall, dass in einem Staat/einer Gerichtsbarkeit die lokale Sprache Vorrang hat, gilt dieser Abschnitt 8.11 nur insoweit, als dies zur Einhaltung der geltenden Gesetze erforderlich ist.
Support- und Wartungsbedingungen
1. Definitionen.
Die in diesen Support- und Wartungsbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte bzw. die im Folgenden definierte Bedeutung.
2. Support-Dienstleistungen.
2.1. Bentley kann die Unterstützungsdienste im Rahmen des Programms für den Teilnehmer entweder direkt oder, in seinem Ermessen, über autorisierte Bentley-Vertriebspartner erbringen. Der Teilnehmer bestätigt, dass Vertriebspartner unabhängige Auftragnehmer von Bentley sind und dass zwischen Bentley und ihren Vertriebspartnern keine Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Beziehung besteht.
2.2. Bentley leistet dem Teilnehmer technische Unterstützung, die Unterstützung über E-Mail und Internet umfasst, um Teilnehmern Hilfestellung bei der Nutzung der Produkte und Diensten von Bentley zu bieten (dies schließt jedoch keine professionellen Dienste, verwalteten Dienste oder professionellen Schulungen ein), und unternimmt angemessene Anstrengungen, um auf technische Anfragen während der regulären Geschäftszeiten binnen vier Stunden zu reagieren. Technische Unterstützung steht an sieben Tagen pro Woche, 24 Stunden am Tag zur Verfügung, wobei der Teilnehmer außerhalb der üblichen Geschäftszeiten am für ihn zuständigen regionalen Unterstützungsstandort aufgefordert werden kann, sich an ein anderes Bentley-Unterstützungszentrum zu wenden.
2.3. Bentley ist nicht verpflichtet, eine Antwort oder eine andere Dienstleistung im Rahmen dieses Vertrags zu erbringen, wenn die technische Anfrage des Teilnehmers durch Folgendes verursacht wurde: (a) Einbau oder Anbringung einer Funktion, eines Programms oder eines Geräts an einem Produkt, das nicht von Bentley genehmigt oder bereitgestellt wurde; (b) jegliche Nichtkonformität, die durch Unfall, Transport, Fahrlässigkeit, Missbrauch, Änderung, Modifizierung oder Verbesserung eines Produkts verursacht wurde, mit Ausnahme von Produktanpassungen, die von Bentley durchgeführt wurden und durch ein separates Support- und Wartungsangebotsdokument abgedeckt sind; (c) Nichtbereitstellung einer geeigneten Netzwerkumgebung; (d) andere Verwendung des Produkts als in seiner Dokumentation beschrieben oder gemäß diesem Vertrag zulässig; oder (e) das Versäumnis, eine zuvor von Bentley freigegebene Wartungsversion eines Produkts oder ein geringfügiges Update einzubinden. Bentley bietet Unterstützungsdienste für eine bestimmte Version eines Produkts für mindestens zwölf Monate ab dem Veröffentlichungsdatum einer Version an. Weitere Einzelheiten zu den Bentley-Produktlebenszyklusrichtlinien finden Sie unter https://www.bentley.com/support/bentley-lifecycle-policy/.
2.4. Wenn der Teilnehmer Unregelmäßigkeiten feststellt, die zu einem Produktionsstopp führen, wird Bentley sich mit den besten Absichten bemühen, eine angemessene Lösung zu finden und sie elektronisch oder, nach Bentleys alleinigem Ermessen, auf anderem Wege übermitteln.
3. Updates.
3.1. Der Teilnehmer hat das Recht, ohne zusätzliche Kosten (abgesehen von Versand- und Bearbeitungskosten, falls zutreffend) wesentliche Updates und geringfügige Updates für jedes Produkt zu erhalten, das durch das entsprechende kommerzielle Subskriptionsprogramm von Bentley abgedeckt ist, sobald solche wesentlichen Updates und geringfügigen Updates verfügbar werden.
3.2. Solche wesentlichen Updates oder geringfügigen Updates können in herunterladbarer elektronischer Form oder auf eine andere Weise erfolgen, die Bentley von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen festlegt.
Bedingungen des Cloud-Angebots
1. Definitionen. Die in diesen Bedingungen des Cloud-Angebots hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die nachstehend definierte Bedeutung:
1.1. „Datenschutzgesetze und -vorschriften“ bezeichnet alle Gesetze und Vorschriften, einschließlich der Gesetze und Vorschriften, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der jeweils gültigen Fassung gelten. Zur Vermeidung von Zweifeln sei darauf hingewiesen, dass, wenn Bentleys Verarbeitungstätigkeiten in Bezug auf personenbezogene Daten nicht in den Anwendungsbereich eines bestimmten Datenschutzgesetzes fallen, dieses Gesetz nicht anwendbar ist.
1.2. „Datenspeicher“ bezeichnet die Menge an Datenspeicher (einschließlich Sicherungs- und externe Speicher), die ggf. innerhalb der Bentley-Umgebung für Teilnehmerdaten reserviert wird.
1.3. „Bentley-Cloud-Angebote“ oder „Cloud-Angebote“ bezeichnet die dem Teilnehmer zur Verfügung gestellten Produkte und Dienste, die von den Benutzern über Internet zur Nutzung abgerufen werden können.
1.4. „Teilnehmerdaten“ bezeichnet die vom Teilnehmer unter Verwendung der Cloud-Angebote gesammelten oder gespeicherten Daten, einschließlich u. a. Finanz-, Geschäfts- und technische Informationen, Konstruktionspläne, Kunden- und Lieferanteninformationen, Forschung, Entwürfe, Pläne und Kompilierungen, jedoch ausschließlich der geschützten Informationen von Bentley.
1.5. „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder (direkt oder indirekt) identifizierbare natürliche Person beziehen und von Bentley im Auftrag des Teilnehmers verarbeitet werden, wobei die Verarbeitung dieser Daten dem geltenden Recht unterliegt.
2. Geltungsbereich. Mit Bentleys Genehmigung ist der Teilnehmer berechtigt, gemäß den konkreten Bestimmungen dieses Vertrags an Bentley-Cloud-Angeboten teilzunehmen. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley im alleinigen Ermessen berechtigt ist, einen externen Dienstleister einzusetzen, um Bentley-Cloud-Angebote bzw. Teilnehmerdaten vorzuhalten. Um zur Teilnahme berechtigt zu sein, muss der Teilnehmer alle offenen Rechnungen über an Bentley fällige Beträge beglichen haben.
3. Bentley-Cloud-Angebote. Auf Cloud-Angebote kann der Teilnehmer zu den geltenden Programmbedingungen zugreifen oder sie gegen zusätzliche Gebühren („Gebühren des Cloud-Angebots“) erwerben, die in einem Angebotsdokument angegeben werden. Im Angebotsdokument können die Gebühren des Cloud-Angebots, alle für das Cloud-Angebot geltenden Beschränkungen und Kosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Datenspeicherung, alle für das Cloud-Angebot zu erbringenden Leistungen wie Implementierungsleistungen oder die laufende Verwaltung der Unterstützung des Cloud-Angebots, einschließlich der Bedingungen für die Systemverfügbarkeit und den Unterstützungsdienst, die in einer Dienstgütevereinbarung festgelegt werden können, angegeben werden (https://www.bentley.com/legal/sla/). Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen dieses Service Level Agreement und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley sind die Bedingungen des Service Level Agreement ausschließlich im Hinblick auf die darin enthaltenen Service-Level-Verpflichtungen maßgebend.
4. Genehmigte Nutzung. Bentley gewährt dem Teilnehmer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht abtretbare, widerrufliche, eingeschränkte Lizenz für die Nutzung und den Zugriff auf erworbene Bentley-Cloud-Angebote (vorbehaltlich der Bedingungen eines anwendbaren Angebotsdokuments, dieser Bedingungen des Cloud-Angebots und etwaiger Nutzungsbedingungen („Nutzungsbedingungen“), die beim Zugriff vorgelegt werden), und zwar ausschließlich für die Nutzung zu Produktionszwecken (die „Genehmigte Nutzung“). Der Teilnehmer erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung des erworbenen Cloud-Angebots und erwirbt keine Eigentumsrechte an dem Cloud-Angebot oder Teilen davon. Bentley und seine Lieferanten behalten alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte am Cloud-Angebot, wobei jede Nutzung des Cloud-Angebots, die über die genehmigte Nutzung hinausgeht, einen wesentlichen Verstoß gegen diese Bedingungen des Cloud-Angebots darstellt; Bentley übernimmt im Falle eines solchen wesentlichen Verstoßes keine Haftung gegenüber dem Teilnehmer oder einem Dritten. Zusätzlich zu den in den Servicebedingungen festgelegten Nutzungsbeschränkungen, unterliegen die Rechte zur genehmigten Nutzung des Teilnehmers den folgenden Bedingungen:
4.1. Der Teilnehmer, der gemäß einem Angebotsdokument einen Erwerb tätigt, darf die in diesem Angebotsdokument festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Sollte die Nutzung eines Cloud-Angebots durch den Teilnehmer die vom Teilnehmer gemäß dem entsprechenden Angebotsdokument erworbene Menge überschreiten, kann Bentley die zusätzlichen Gebühren für Cloud-Angebote in Rechnung stellen und der Teilnehmer ist zur Zahlung derselben verpflichtet.
4.2. Bentley behält sich das Recht vor, die Cloud-Angebote auszusetzen, bis alle zusätzlichen Gebühren des Cloud-Angebots eingegangen sind.
4.3. Bentley behält sich das Recht vor, übernimmt jedoch keine Verantwortung, die Nutzung eines Cloud-Angebots oder eines Teils davon zu ändern oder auszusetzen, wenn (i) Bentley nach eigenem Ermessen feststellt, dass eine solche Aussetzung erforderlich ist, um geltende Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen staatlicher Behörden oder die Bedingungen seiner Verträge mit Drittanbietern einzuhalten, oder (ii) Bentley nach eigenem Ermessen feststellt, dass die Leistung, Integrität oder Sicherheit der Cloud-Angebote durch den Zugriff des Teilnehmers oder seiner Benutzer nachteilig beeinflusst wird oder gefährdet zu sein droht.
4.4. Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, sich an der Software oder der Funktionalität der Cloud-Angebote ganz oder teilweise zu schaffen zu machen. Ohne Einschränkung des Vorstehenden verpflichtet sich der Teilnehmer, keine Materialien den Cloud-Angeboten hinzuzufügen, die Viren, Zeitbomben, Trojaner, Würmer, Cancelbots oder andere Computerprogrammierroutinen enthalten, die ein System oder Daten möglicherweise beschädigen, stören, abstellen oder löschen können. Der Teilnehmer darf keine Bots, Agenten, Crawlers oder andere computerbasierte Crawling-Programme in Verbindung mit der Nutzung der Cloud-Angebote nutzen. Der Teilnehmer darf keine Inhalte hochladen, veröffentlichen oder anderweitig übertragen, die ungesetzlich sind; keine Inhalte, zu deren Übertragung der Teilnehmer aufgrund eines Gesetzes oder einer vertraglichen oder treuhänderischen Beziehung nicht berechtigt ist; oder Inhalte, die Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder andere Eigentumsrechte einer Partei verletzen.
4.5. Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Benutzer die Anmeldedaten, einschließlich der Passwörter, die für den Zugriff auf die Cloud-Angebote verwendet werden, schützen und die Anmeldedaten nicht an Dritte weitergeben. Der Teilnehmer ist für alle Aktivitäten verantwortlich, die über seine Konten erfolgen, unabhängig davon, ob der Teilnehmer diese Aktivitäten genehmigt hat oder nicht. Der Teilnehmer ist verpflichtet, Bentley unverzüglich über jede nicht autorisierte Nutzung der Cloud-Angebote zu informieren. Der Teilnehmer stellt sicher, dass alle Benutzerinformationen aktuell sind, und benachrichtigt Bentley unverzüglich, wenn sich die Kontaktdaten oder andere Benutzerinformationen ändern.
4.6. Der Teilnehmer muss alle Benutzern, einschließlich seiner Mitarbeiter und externen Benutzern, die auf die Cloud-Angebote zugreifen oder diese nutzen, über die oben genannten Nutzungseinschränkungen informieren. Die Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Benutzers, der Zugriff auf die Cloud-Angebote nimmt, gelten als Handlungen oder Unterlassungen des Teilnehmers, sodass der Teilnehmer vollumfänglich für die Leistung und Erfüllung sämtlicher geltenden vertraglichen Verpflichtungen haftet. Der Teilnehmer stellt Bentley von jeglicher Haftung frei, die sich aus der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts 4 durch Benutzer, einschließlich der Mitarbeiter des Teilnehmers und externer Benutzer, ergibt.
5. Zugriff und Verfügbarkeit. Der Teilnehmer ist für die Zurverfügungstellung sämtlicher Ausrüstung und der erforderlichen Verbindungen um auf die Cloud-Angebote per Internet zugreifen zu können, verantwortlich. Der Teilnehmer erkennt an, dass Cloud-Angebote manchmal aus verschiedenen Gründen nicht zugänglich oder nicht funktionsfähig sind, einschließlich u. a. (i) Systemfehler; (ii) regelmäßige Wartungsverfahren oder Reparaturen, die Bentley oder seine Dienstleister ggf. vornehmen werden; (iii) Kompatibilitätsprobleme mit der Hard- oder Software des Teilnehmers oder eines Dritten; oder (iv) Gründe außerhalb der Kontrolle von Bentley oder die von Bentley nicht im angemessenen Rahmen vorhersehbar waren, einschließlich Netzwerk- oder Gerätefehler, Unterbrechungen oder Fehler bei der Telekommunikation oder digitalen Übertragungsverbindungen, schädliche Netzwerkangriffe oder Netzengpässe oder sonstige Fehler (gemeinsam als „Ausfallszeit“ bezeichnet). Bentley unternimmt angemessene Anstrengungen, den Teilnehmer im Vorfeld über geplante Ausfallzeiten zu informieren um dadurch verursachte Unterbrechungen bei den Cloud-Angeboten zu minimieren.
6. Teilnehmerdaten. Bentley bestätigt und der Teilnehmer gewährleistet und erklärt, dass der Teilnehmer all Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an den Teilnehmerdaten hält. Der Teilnehmer stellt Bentley von allen Ansprüchen gegen Bentley frei, die darauf beruhen, dass die erhobenen oder gespeicherten Teilnehmerdaten zur Nutzung in Verbindung mit Bentley-Cloud-Angeboten Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder andere Schutzrechte eines Dritten oder Datenschutzgesetze verletzen. Bentley haftet nicht für von Teilnehmerdaten verursachte oder damit in Verbindung stehende Fehler oder Beeinträchtigungen der Bentley-Cloud-Angebote. Bentley hält alle Teilnehmerdaten geheim und wird diese weder reproduzieren noch Kopien davon erstellen, es sei denn, dies ist gemäß diesem Abschnitt 6 im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Cloud-Angeboten erforderlich oder wird vom Teilnehmer ausdrücklich genehmigt. Wenn die Teilnehmerdaten personenbezogene Daten enthalten und die Verarbeitung dieser Daten durch Datenschutzgesetze und -vorschriften geregelt ist, vereinbaren die Parteien die Einhaltung des Zusatzes zur Datenverarbeitung (https://www.bentley.com/legal/data-processing-addendum/). Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen des Zusatzes zur Datenverarbeitung, diesen Bedingungen des Cloud-Angebots und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley sind die Bedingungen des Zusatzes zur Datenverarbeitung ausschließlich im Hinblick auf die darin enthaltenen Datenschutz- und Informationssicherheitsverpflichtungen maßgebend. Der Teilnehmer ist allein für die Teilnehmerdaten verantwortlich, insbesondere für das Hochladen dieser Daten, die Sicherung der Übertragung dieser Daten an Bentley und/oder die angemessene Formatierung und Konfiguration dieser Daten für die Verwendung mit den Bentley-Cloud-Angeboten. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley jeweils Nutzungsdaten sammelt und dass alle Nutzungsdaten im Eigentum von Bentley stehen und als geschützte Informationen von Bentley gelten. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, das Sammeln von richtigen Nutzungsdaten durch Bentley nicht zu stören und die richtigen Nutzungsdaten nicht zu ändern.
7. Kündigung. Zusätzlich zu den anderweitig in diesem Vertrag festgelegten Kündigungsrechten der Parteien kann Bentley eine Cloud-Angebotssubskription durch eine schriftliche Mitteilung an den Teilnehmer ohne unangemessene Verzögerung kündigen, wenn die Verträge zwischen Bentley und dem bzw. den Drittdienstleister(n) enden. Die Kündigung einer Cloud-Angebotssubskription durch eine der Parteien führt automatisch zur Beendigung der gemäß Abschnitt 4 dieser Bedingungen des Cloud-Angebots gewährten Lizenz.
Länderspezifische Bedingungen
Diese länderspezifischen Bedingungen enthalten besondere Vertragsbedingungen, die für einen Teilnehmer gelten, dessen Hauptgeschäftssitz in den unten aufgeführten Ländern registriert ist, und sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley ergänzen.
Land | Klausel Nr. | Wortlaut der Klausel | Notes |
USA | 8.12 | Wenn die Produkte für oder im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika, ihrer Behörden und/oder Einrichtungen („US-Regierung“) erworben wurden, wird sie mit eingeschränkten Rechten zur Verfügung gestellt. Die Produkte und die dazugehörige Dokumentation stellen „kommerzielle Computer-Software“ bzw. „kommerzielle Computer-Software-Dokumentation“ gemäß 48 C.F.R. 12.212 und 227.7202, sowie „beschränkte Computer-Software“ gemäß 48 C.F.R. 52.227-19(a) dar. Die Nutzung, Änderung, Reproduktion, Freigabe, Leistung, Anzeige oder Offenlegung der Produkte und der dazugehörigen Dokumentation durch die US-Regierung unterliegen den Beschränkungen gemäß diesem Vertrag und gemäß 48 C.F.R. 12.212, 52.227-19, 227.7202 bzw. 1852.227-86. | Diese Klausel bildet Abschnitt 8.12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. |
Vereinigtes Königreich | 5.6 |
Soweit es sich bei diesem Vertrag nicht um einen internationalen Liefervertrag im Sinne von Abschnitt 26 des Unfair Contract Terms Act 1977 handelt, schließt Bentley die Haftung nicht aus für: (a) Tod oder Personenschäden, die durch Fahrlässigkeit von Bentley, seinen leitenden Angestellten, Mitarbeitern, Auftragnehmern oder Vertretern verursacht wurden; (b) Betrug oder arglistige Täuschung; (c) Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich aus Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 oder Abschnitt 2 des Supply of Goods and Services Act 1982 ergeben; oder (d) jede andere Haftung, die nicht gesetzlich ausgeschlossen werden kann. |
Zusätzliche Formulierung am Ende von Abschnitt 5.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzugefügt. |
Nebenbestimmungen für Plaxis-Software
1. Definitionen. Die in diesen Nebenbestimmungen für Plaxis-Software hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die nachstehend definierte Bedeutung:
2. Geltungsbereich. Die zusätzlichen Vorteile des Virtuosity-Programms, die hier beschrieben sind, gelten nur für die aktuelle Version der Plaxis 2D- oder Plaxis 3D-Software des Teilnehmers („PLAXIS-Software“). Bentley behält sich das Recht vor, Vorteile in künftigen Versionen der PLAXIS-Software hinzufügen oder einzustellen.
3. Besondere Bedingungen zu benutzerdefinierten Bodenmodellen.
3.1 Die PLAXIS-Software kann zusammen mit vom Teilnehmer oder einem Dritten entwickelten Bodenmodellen („Benutzerdefiniertes Bodenmodell“, „UDSM“) verwendet werden.
3.2 Die Anleitungen, die speziellen Funktions- und Verfahrensbibliotheken und andere Elemente, die Bentley dem Teilnehmer für die Erstellung von benutzerdefinierten Bodenmodellen zur Verfügung stellt („die UDSM-Materialien“), bleiben Eigentum von Bentley. Bentley gewährt dem Teilnehmer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der UDSM-Materialien für die Erstellung und Nutzung von UDSM, vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags und der folgenden besonderen Bedingungen:
a) Der Teilnehmer darf die UDSM-Materialien nur für die Erstellung und Verwendung von benutzerdefinierten Bodenmodellen für die PLAXIS-Software verwenden;
b) der Teilnehmer darf Dritten keine Kopien der UDSM-Materialien zur Verfügung stellen;
c) der Teilnehmer muss die UDSM-Materialien als vertrauliche Informationen behandeln;
d) vom Abonnenten erstellte benutzerdefinierte Bodenmodelle werden nur vom Abonnenten in Kombination mit der vom Abonnenten lizenzierten PLAXIS-Software verwendet;
e) das benutzerdefinierte Bodenmodell wird vom Abonnenten ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Bentley nicht verkauft oder anderweitig einem Dritten zur Verfügung gestellt.
3.3. Verwendet der Teilnehmer ein benutzerdefiniertes Bodenmodell zusammen mit der PLAXIS-Software, erfolgt dies auf Risiko des Teilnehmers. Bentley übernimmt keine Verantwortung und/oder Haftung für die korrekte Leistung der PLAXIS-Software, wenn diese in Kombination mit benutzerdefinierten Bodenmodellen verwendet wird. Der Teilnehmer verpflichtet sich, Bentley von allen Ansprüchen Dritter für Schäden freizustellen, die durch die Verwendung der PLAXIS-Software mit einem benutzerdefinierten Bodenmodell verursacht werden.
4. Besondere Bedingungen zur Verwendung des Remote-Scripting-API.
4.1. Die Verwendung des Remote-Scripting-API erfordert Zugriff auf einen Server, der in die PLAXIS-Software eingebaut ist; standardmäßig ist dieser Server nicht gestartet. Nur der Teilnehmer (der Benutzer der PLAXIS-Software) kann diesen Server starten; dementsprechend liegt der Start des Servers in der Verantwortung des Teilnehmers. Dieser Server verwendet spezielle Netzwerkport-Einstellungen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Teilnehmers, sicherzustellen, dass Computer und Netzwerk angemessen vor Missbrauch geschützt sind, beispielsweise durch die Verwendung einer korrekt konfigurierten Firewall und einem Antivirusprogramm und Verwendung der Windows-Optionen zur Zugriffskontrolle.
4.2. Der eingebaute Server, so aktiviert, muss zudem über das Internet mit einem von Bentley betriebenen Server verbunden werden. Die Kommunikation zwischen dem eingebauten Server und dem Bentley-Server ist verschlüsselt und umfasst keine Daten über den Teilnehmer, das Projekt des Teilnehmers, die Computerhardware, das Netzwerklayout oder installierte Software, mit den folgenden zwei Ausnahmen: (i) Informationen zur PLAXIS-Softwarelizenz des Teilnehmers (ii) Name und Version der installierten PLAXIS-Softwareanwendung. Diese Informationen können zudem von Bentley zur statistischen Analyse gespeichert werden.