Die Virtuosity-Programm-Subskription des Teilnehmers unterliegt den folgenden Bestimmungen und Bedingungen, die den Virtuosity-Nutzervertrag (der „Vertrag“) zwischen dem Teilnehmer und der Bentley-Vertragspartei darstellen.
Bentleys eStore-Programmbedingungen
- Definitionen.
Die in Bentleys eStore-Programmbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die nachstehend definierte Bedeutung:
- Zu den „Expertendiensten“ gehören Schulungen, Mentoring, zweckdienliche Kurse und Analyseprojekte in Bentleys eStore, die ausschließlich mit verdienten Keys in Bentleys eStore erworben werden können.
- „Verdiente Keys“ bezeichnet ein elektronisches Token, das Teil Ihrer Virtuoso-Abonnementlizenz ist und ab dem Kaufdatum Ihrer Virtuoso-Abonnementlizenz zwölf Monate lang gültig ist und am Ende der zwölfmonatigen Laufzeit verfällt, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung bei Nichtnutzung besteht.
- „Virtuoso-Abonnementlizenzen“ wird im nachstehenden Abschnitt 2.01 (a) definiert.
- „Bentleys eStore-Support- und Wartungsprogramm“ bezeichnet das in den Support- und Wartungsbedingungen dargelegte Programm, auf das hiermit verwiesen wird.
- Virtuoso-Lizenzen.
- Virtuoso-Abonnementlizenzen.
- Eine Virtuoso-Abonnementlizenz ist eine Lizenz für einen bestimmten Zeitraum, die einem bestimmten, namentlich genannten Benutzer Rechte und Vorteile einräumt. Die Abonnementlaufzeit für eine Virtuoso-Abonnementlizenz ist die im Angebotsdokument angegebene Laufzeit.
- Der Teilnehmer zahlt an Bentley Abonnementgebühren für jede erworbene Virtuoso-Abonnementlizenz.
- Eine Virtuoso-Abonnementlizenz kann von Bentley auf Antrag des Teilnehmers unter den folgenden Einschränkungen neu zugewiesen werden. Nach einer anfänglichen 24-stündigen offenen Zuweisungsfrist, in der der Teilnehmer die Virtuoso-Abonnementlizenz ein oder mehrere Male neu zuweisen kann, wird die Virtuoso-Abonnementlizenz für 30 Tage gesperrt, in denen keine Zuweisungen vorgenommen werden können. Nach Ablauf dieser 30-Tage-Frist steht die Virtuoso-Abonnementlizenz bei Bedarf wieder zur Neuzuweisung zur Verfügung. Bei einer erneuten Zuweisung beginnt der 24-stündige Zeitraum der offenen Benutzerzuweisung erneut, gefolgt von einer 30-tägigen Sperre.
- Ein Teilnehmer mit einer Virtuoso-Abonnementlizenz hat möglicherweise Anspruch auf die Vorteile von Bentleys eStore-Support- und Wartungsprogramms, um den Teilnehmer bei der Nutzung der Virtuoso-Abonnementlizenzen und -dienste zu unterstützen.
- Ihre Virtuoso-Abonnementlizenz kann verdiente Keys enthalten, worauf Sie beim Kauf hingewiesen werden. Ein Abonnent mit einer Virtuoso-Abonnementlizenz, die verdiente Keys umfasst, kann Expertendienstleistungen ausschließlich über den eStore von Bentley unter Verwendung von verdienten Keys bestellen. Verdiente Keys werden nach dem Prinzip „zuerst verdient, zuerst benutzt“ eingelöst, das heißt, wenn ein Teilnehmer Expertendienstleistungen erwirbt, werden die ältesten verdienten Keys des Teilnehmers zuerst eingelöst.
- Virtuoso-Abonnementlizenzen.
- Bentleys eStore-Programmgebühren.
- Der Teilnehmer muss Bentley alle im Bestellformular des eStore von Bentley aufgeführten Gebühren ohne Verrechnung, Verzögerung oder Rückbuchung mit den im eStore von Bentley angegebenen Zahlungsmethoden bezahlen.
- Wenn eine Zahlung gemäß diesem Vertrag nicht erfolgt ist, kann Bentley nach eigenem Ermessen die Bereitstellung der Produkte und Dienste sofort einstellen.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und/oder sonstiger Abgaben oder Steuern, sofern nicht anders angegeben. (Zusätzliche Informationen für Japan)
- Laufzeit und Kündigung.
- Laufzeit. Dieser Vertrag und der Zugriff des Teilnehmers auf die erworbene eStore-Software und -Dienstleistungen von Bentley treten in Kraft und gelten für eine anfängliche Laufzeit wie im Angebotsdokument aufgeführt und werden automatisch um die gleiche Dauer verlängert, es sei denn, eine der Parteien teilt mindestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der aktuellen Laufzeit mit, dass sie die Laufzeit nicht verlängern möchte.
- Kündigung wegen wesentlicher Vertragsverletzung. Jede Partei kann, nach ihrer Wahl, diesen Vertrag beenden, falls die andere Partei diesen Vertrag wesentlich verletzt. Eine solche Beendigung kann nur durch schriftliche Kündigung gegenüber der anderen Partei erfolgen, in der die jeweilige Verletzung, auf der die Kündigung basiert, genau beschrieben ist. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung hat die verletzende Partei dreißig (30) Tage, um die Verletzung zu beheben; dieser Vertrag endet, falls eine Behebung bis zum Ende dieser Frist nicht erfolgt ist, wobei Bentley jedoch zur sofortigen Kündigung dieses Vertrags berechtigt ist, wenn der Teilnehmer einer seiner Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt. Begleicht der Teilnehmer eine offene Bentley-Rechnung nicht, so stellt dies immer eine wesentliche Verletzung dieses Vertrags dar.
- Folgen der Kündigung. Bei Kündigung dieses Vertrags gleich aus welchem Grund enden sämtliche Rechte und Lizenzen, die dem Teilnehmer in diesem Vertrag gewährt werden, unverzüglich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bentley
- Definitionen.
Die in diesen Bedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die nachstehend aufgeführten Bedeutungen:
- „Vertrag“ wird wie in den jeweiligen Programmbedingungen definiert.
- „Bentley“ bezeichnet die Bentley-Vertragspartei und jede juristische Person, die die Bentley-Vertragspartei kontrolliert, die von ihr kontrolliert wird oder die unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jede juristische Person, die während der Laufzeit dieses Vertrags gegründet oder erworben wird.
- „Bentley-Vertragspartei“ bezeichnet das in Abschnitt 7 dieser Bedingungen für die Lizenzierung der Produkte und Dienstleistungen von Bentley angegebene Bentley-Unternehmen.
- „Bentley-Produkte“ oder „Produkte“ bezeichnen die Softwareprodukte, Daten und anderen Materialien, bisher oder in Zukunft (einschließlich der Softwareprodukte, Daten und anderen Materialien, die Bentley während der Laufzeit eines Vertrags erworben hat), die von Bentley über Bereitstellungsmechanismen vertrieben werden, die im alleinigen Ermessen von Bentley festgelegt werden und die Bentley dem Teilnehmer typischerweise nur in Form von Objektcode zur Lizenzierung gemäß diesem Vertrag zur Verfügung stellt, einschließlich wesentlicher Updates und geringfügiger Updates.
- „Vertriebspartner“ oder „Bentley-Vertriebspartner“ bezeichnet Einzelpersonen und Unternehmen, die von Bentley zur Erbringung von Supportleistungen gemäß den Support- und Wartungsbedingungen autorisiert sind.
- „Land“ bezeichnet das Land: (i) in dem das Produkt zuerst von Bentley oder einem Vertriebspartner bezogen wurde; oder (ii) das in der Bestellung angegeben ist und für das ein Exemplar des Produkts zur Nutzung zu Produktionszwecken erstellt werden kann oder das Produkt zur Nutzung freigegeben wird.
- „Gerät“ bezeichnet einen einzelnen PC, eine Workstation, ein Terminal, einen Laptop, ein mobiles Gerät, einen Server oder ein anderes elektronisches Gerät.
- „Vertreiben“ bezeichnet den Vertrieb durch Bentley mit allen heute bekannten oder in Zukunft entwickelten Mitteln.
- „Dokumentation“ bezeichnet beschreibende, interaktive oder technische Informationen, die sich auf Produkte oder Cloud-Angebote beziehen.
- „Datum des Inkrafttretens“ bezieht sich auf das im Angebotsdokument angegebene Datum.
- „Qualifiziertes Produkt“ bezeichnet ein Produkt von Bentley, wie in der Qualifikationsliste für das Lizenzierungsprogramm von Bentley aufgeführt, auf die unter https://www.bentley.com/wp-content/uploads/licensing-program-eligibility-list.pdf zugegriffen werden kann und ohne dessen Angabe ein Produkt nicht für ein solches Programm oder Abonnement qualifiziert ist.
- „Externer Anwender“ bezeichnet jeden Anwender (nicht eine Organisation), der nicht:
- ein Vollzeit-, Teilzeit- oder Zeitangestellter des Teilnehmers ist, oder
- eine Zeitarbeitskraft oder ein unabhängiger Auftragnehmer ist, die beziehungsweise der an der Nutzung zu Produktionszwecken beteiligt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle des Teilnehmers arbeitet.
- „Wesentliches Update“ bezeichnet eine kommerzielle Version eines Produkts, die gegenüber dem Produkt, das sie ersetzen soll, wesentliche zusätzliche Funktionen aufweist.
- „Geringfügiges Update“ bezeichnet eine Instandsetzungsversion eines Produkts.
- „Objektcode“ bezeichnet die Produkte in maschinenlesbarer Form, die nicht für das menschliche Verständnis der Programmlogik geeignet ist und die von einem Computer unter Verwendung des geeigneten Betriebssystems ohne Kompilation oder Übersetzung ausgeführt werden kann. Objektcode umfasst insbesondere nicht den Quellcode.
- „Angebotsdokument“ bezeichnet den im eStore von Bentley beschriebenen Kaufvorgang, einschließlich aller von Bentley an den Teilnehmer gesendeten E-Mails zur Bestellbestätigung oder Rechnungen.
- „Nutzung zu Produktionszwecken“ bezeichnet die Nutzung eines Produkts von Bentley in Objektcodeform durch einen Anwender beziehungsweise ein Gerät ausschließlich für interne Produktionszwecke des Teilnehmers und schließt externe Anwender aus (außer in Bezug auf den Zugriff auf Serverprodukte).
- „Programmbedingungen“ bezeichnet die relevanten Bedingungen für ein Abonnementprogramm von Bentley.
- „Geschützte Informationen“ sind vertrauliche, geschützte und technische Informationen, die sich auf die Produkte von Bentley sowie auf die Technologie und Geschäftspraktiken von Bentley beziehen.
- „Seriennummer“ bezeichnet eine von Bentley vergebene eindeutige Nummer zur Identifizierung eines bestimmten Exemplars eines Produkts, die auf den Teilnehmer registriert und von diesem einem bestimmten Exemplar eines solchen Produkts zugewiesen wird.
- „Serverprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das sich auf einem Server befindet und Funktionen bereitstellt, auf die die Anwender zugreifen, indem sie sich über Client-Anwendungen oder mobile Anwendungen mit dem Server verbinden. Ein solcher Server kann sich an folgenden Orten befinden: (i) auf einem Serverprodukt, das hinter der Firewall des Teilnehmers und/oder innerhalb des Netzwerks des Teilnehmers eingesetzt wird, (ii) auf einem Serverprodukt, das von einer externen Organisation lizenziert wird, oder (iii) bei Bentley als Cloud-basierter Dienst.
- „Dienstleistungsangebot(e)“ bezeichnet professionelle Dienstleistungen (einschließlich Schulungen), die vom Teilnehmer angefordert werden und zu deren Erbringung gemäß einem Angebotsdokument und den Bestimmungen dieses Vertrags sich Bentley bereit erklärt.
- „Standort“ bezeichnet einen oder mehrere bestimmte geographische Orte, an denen der Teilnehmer den Betrieb von Produkten innerhalb der geografischen Grenzen eines einzelnen Landes nutzt oder verwaltet.
- „Teilnehmer“ wird im jeweiligen Angebotsdokument definiert. In Bezug auf die Nutzung von Produkten bezieht sich der Begriff „Teilnehmer“ auf: (i) einen der Vollzeit-, Teilzeit- oder Zeitangestellten des Teilnehmers oder (ii) eine Zeitarbeitsfirma oder einen unabhängigen Auftragnehmer, der an der Produktionsnutzung beteiligt ist und unter der direkten Aufsicht des Teilnehmers arbeitet.
- „Subscription Entitlement Service“ oder „SES“ bezeichnet den Cloud-basierten Lizenzverwaltungsdienst von Bentley oder ein Nachfolgetool von Bentley für die Lizenzverwaltung.
- „Abonnementgebühr“ bezeichnet die Gebühr für ein Abonnement, die von Zeit zu Zeit nach Bentleys alleinigem Ermessen veröffentlicht wird.
- „Abonnementlaufzeit“ wird wie im entsprechenden Angebotsdokument oder in den Programmbedingungen definiert.
- „Technischer Support“ bezeichnet den Internet- und E-Mail-basierten Support zur Unterstützung eines Teilnehmers, wie in den entsprechenden Programmbedingungen sowie den Support- und Wartungsbedingungen beschrieben.
- „Kontrolluhren“ bezeichnet Kopierschutzmechanismen oder sonstige Sicherungsvorkehrungen, durch die Produkte nach Kündigung oder Ablauf des Vertrags, einer anwendbaren Abonnementlaufzeit oder einer anwendbaren Verlängerungslaufzeit deaktiviert werden können.
- „Nutzungsdaten“ sind Daten oder Informationen, die Bentley in Bezug auf die Installation, den Zugang zu oder die Nutzung von Produkten, Produktmerkmalen und -funktionen, Cloud-Angeboten (wie in den Cloud-Angebotsbedingungen definiert) und anderen Diensten von Bentley durch den Teilnehmer erhebt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Nutzungsstatistiken, die keine personenbezogenen Daten enthalten, wie zum Beispiel das Nutzungsvolumen, die Nutzungsdauer, die Nutzungszeit, die Anzahl der Anwender, die verwendeten Funktionen und den Standort der Anwender.
- „Nutzung“ bezeichnet die Verwendung des Produkts durch eine Einzelperson.
- „Anwender“ bezeichnet eine Einzelperson.
- „Virtualisierte Umgebung“ bezeichnet ein System, das einem oder mehreren Anwendern den Fernzugriff auf Softwareanwendungen ermöglicht.
- Begleichung von Bentley-Rechnungen.
- Zahlungsbedingungen. Der Teilnehmer bezahlt Bentley für alle von Bentley bereitgestellten Produktlizenzen und Dienste gemäß den Programmbedingungen und/oder dem Angebotsdokument.
- Steuern. Der Teilnehmer zahlt alle Steuern an Bentley, die Bentley nach geltendem Steuerrecht beizutreiben hat, einschließlich unter anderem Mehrwertsteuer, Berufssteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuer und Vermögenssteuer (ausgenommen Steuern, die auf dem Nettogewinn von Bentley basieren). Wenn der Teilnehmer nach geltendem Steuerrecht verpflichtet ist, von Zahlungen an Bentley Steuern einzubehalten oder abzuziehen, muss der Teilnehmer Bentley ordnungsgemäße Nachweise über die Bezahlung dieser Steuern vorlegen.
- Aufzeichnungen; Prüfung. Der Teilnehmer führt vollständige und richtige Aufzeichnungen über die erworbenen Produktlizenzen und seine Erstellung und Nutzung der erworbenen Produkte gemäß diesem Vertrag, damit Bentley feststellen kann, ob der Teilnehmer seinen Lizenzverpflichtungen nachgekommen ist. Diese Aufzeichnungen umfassen den Standort und die Identifizierung der Hardware des Teilnehmers, auf denen der Teilnehmer die jeweiligen Exemplare der Produkte nutzt, und führen die Anwender auf, denen der Teilnehmer Lizenzen zugewiesen hat. Sollte Bentley Grund zu der Annahme haben, dass die Nutzungsdaten unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht im Einklang mit den dem Teilnehmer gewährten Rechten stehen, kann Bentley vom Teilnehmer verlangen, dass dieser innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung von Bentley einen schriftlichen Bericht mit entsprechenden Aufzeichnungen vorlegt, um den in diesem Abschnitt 2.3 genannten Anforderungen an die Aufbewahrung von Unterlagen zu entsprechen, und der Teilnehmer ist verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen. Reicht der schriftliche Bericht für die Anforderungen von Bentley nicht aus, kann Bentley verlangen, dass der Teilnehmer nach vorheriger schriftlicher Mitteilung von Bentley mit einer Frist von sieben (7) Tagen eine angemessene Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien dieser Aufzeichnungen durch Bentley oder einen externen, von Bentley beauftragten Prüfer gestattet, und der Teilnehmer ist verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.
- Rechte an geistigem Eigentum.
- Eigentum; Rechtsvorbehalt. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass:
- die Produkte, einschließlich der Dokumentation für jedes Produkt, und alle Informationen über die Produkte, die der Teilnehmer durch elektronische Übertragungsmittel erhält, geschützte Informationen von Bentley, seinen Lizenzgebern oder anderen Lieferanten enthalten und durch die Urheberrechtsgesetze der Vereinigten Staaten von Amerika, andere anwendbare Urheberrechtsgesetze, andere Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums und internationale Vertragsbestimmungen geschützt sind;
- alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an den Produkten, der Dokumentation, allen Informationen, die der Abonnent durch elektronische Übermittlung erhält, sowie alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleiben;
- die Produkte lizenziert und nicht verkauft werden und das Eigentum an jeder Kopie der Produkte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleibt und nicht auf den Teilnehmer übergeht; und
- alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte bei Bentley verbleiben.
- Quellcode. Dieser Vertrag berechtigt den Teilnehmer nicht dazu, den Quellcode der Produkte zu erhalten, zu prüfen, zu nutzen oder auf andere Weise darauf zuzugreifen.
- Urheberrechtliche Hinweise. Der Teilnehmer muss auf allen Exemplaren der Produkte, die er erstellt, alle urheberrechtlichen Hinweise und Beschriftungen von Bentley beziehungsweise deren Lizenzgebern, die auf den Originalmedien, die die von Bentley gelieferten Produkte enthalten, zu finden sind, anbringen und wiedergeben.
- Nutzungsdaten. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley jeweils Nutzungsdaten sammelt und dass alle Nutzungsdaten im Eigentum von Bentley stehen und als geschützte Informationen von Bentley gelten. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, das Sammeln von korrekten Nutzungsdaten durch Bentley nicht zu stören und die korrekten Nutzungsdaten nicht zu ändern.
- Dokumentation. Bentley kann dem Teilnehmer in Verbindung mit Produkten oder Cloud-Angeboten bestimmte Dokumentationen zur Verfügung stellen. Bei der Dokumentation handelt es sich um geschützte Informationen von Bentley. Bentley gewährt dem Teilnehmer hiermit eine eingeschränkte, nicht übertragbare, nicht exklusive Lizenz zur Nutzung solcher Dokumentation zur Unterstützung der Nutzung zu Produktionszwecken.
- Reverse Engineering. Der Teilnehmer darf nur insoweit Dekodierungen, Rückentwicklungen, Disassemblierungen, Dekompilierungen oder sonstige Übersetzungen der Produkte oder Dokumentationen vornehmen, wie dies nach geltendem Recht unbeschadet dieser Beschränkung ausdrücklich zulässig ist. Sofern es dem Teilnehmer kraft Gesetzes ausdrücklich erlaubt ist, eine der im vorstehenden Satz genannten Tätigkeiten durchzuführen, wird der Teilnehmer diese Rechte erst ausüben, wenn er Bentley mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich über seine Absicht, diese Rechte auszuüben, informiert hat.
- Geschützte Informationen.
- Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen dem Teilnehmer geschützte Informationen offenlegen kann. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, alle geschützten Informationen in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt 3.7 zu behandeln.
- Der Teilnehmer hält alle geschützten Informationen geheim. Der Teilnehmer wird geschützte Informationen nicht reproduzieren oder kopieren, außer soweit dies in diesem Vertrag gestattet wird oder Bentley ausdrücklich seine vorherige schriftliche Genehmigung dazu erteilt. Alle derartigen Kopien werden von dem Teilnehmer als geschützte und vertrauliche Informationen gekennzeichnet.
- Der Teilnehmer wird die geschützten Informationen nur zur Förderung dieses Vertrags verwenden und darf geschützte Informationen nur gegenüber denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die davon Kenntnis haben müssen, um ihre Pflichten gemäß diesem Vertrag zu erfüllen. Der Teilnehmer darf geschützte Informationen Dritten gegenüber zu keinem Zeitpunkt offenlegen oder ihnen zugänglich machen.
- Der Teilnehmer wird die geschützten Informationen mit demselben Maß an Sorgfalt behandeln, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen aufwendet, und in keinem Falle mit weniger als einem angemessenen Maß an Sorgfalt.
- Bei Kündigung oder Nichtverlängerung dieses Vertrags wird der Teilnehmer alle geschützten Informationen, die sich in seinem Besitz befinden, an Bentley zurückgeben oder auf Verlangen vernichten.
- Der Teilnehmer ist nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hinsichtlich geschützter Informationen, die (i) ohne Verletzung dieses Vertrags der Öffentlichkeit zugänglich geworden sind, (ii) vom Teilnehmer rechtmäßig von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erlangt wurden, oder (iii) dem Teilnehmer bereits zuvor bekannt waren und dies deutlich und überzeugend belegt werden kann.
- Der Teilnehmer wird Bentley unverzüglich unterrichten, wenn ihm eine tatsächliche oder mögliche unbefugte Nutzung oder Offenlegung der geschützten Informationen zur Kenntnis gelangt.
- Bentley erkennt hiermit an, dass die Offenlegung des Vertrags oder von Teilen des Vertrags durch den Teilnehmer den Gesetzen des Landes des Teilnehmers unterliegen kann, wie zum Beispiel den Gesetzen zur Offenlegung öffentlicher Unterlagen oder zur Informationsfreiheit. Die Geheimhaltung des Vertrags oder von Teilen des Vertrags kann von behördlichen oder gerichtlichen Festlegungen abhängen, die gemäß solchen Gesetzen getroffen werden, wenn der Teilnehmer eine Anfrage von einem Dritten zur Offenlegung von Informationen erhält, die von Bentley als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet werden.
- In solchen Fällen muss der Teilnehmer Bentley innerhalb einer angemessenen Frist über die Anfrage informieren, wobei Bentley die alleinige Verantwortung für die Verteidigung des Standpunkts von Bentley hinsichtlich der Vertraulichkeit der angeforderten Informationen trägt. Weder der Teilnehmer noch einer seiner Vertreter ist oder wird verpflichtet sein, Bentley bei der Verteidigung zu unterstützen. Wenn der Teilnehmer derartige Informationen zu einem späteren Zeitpunkt offenlegt, muss die Offenlegung im Einklang mit der endgültigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und nur in dem Umfang erfolgen, der nach geltendem Recht erforderlich ist.
- Keine Vergleichstests. Der Teilnehmer darf die Ergebnisse von Produkttests, einschließlich unter anderem Vergleichstests, ohne vorherige Einholung einer schriftlichen Zustimmung von Bentley Dritten gegenüber nicht offenlegen.
- Eigentum; Rechtsvorbehalt. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass:
- Nutzung der Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung.
- Der Teilnehmer darf die Produkte von Bentley für Produktionszwecke nur in einem Mehrbenutzer-Computernetzwerk in einer virtualisierten Umgebung unter den nachstehend in diesem Abschnitt 4 aufgeführten Bedingungen verwenden.
- Der Teilnehmer erkennt an, dass die Produkte von Bentley derzeit nicht für die Nutzung in allen virtualisierten Umgebungen zertifiziert sind und dass der Teilnehmer allein dafür verantwortlich ist, die Produkte von Bentley für den Betrieb in einer nicht zertifizierten virtualisierten Umgebung zu testen und zu verwalten.
- Der Teilnehmer erklärt sich hiermit damit einverstanden, SES zu nutzen, um eine genaue Überwachung der Nutzung der Produkte von Bentley innerhalb der virtualisierten Umgebung zu ermöglichen, sodass für jede innerhalb der virtualisierten Umgebung gestartete Sitzung eine eigene, eindeutige Lizenz erforderlich ist.
- Zertifizierte virtualisierte Umgebungen.
- Weitere Informationen, einschließlich einer Liste der von Bentley zertifizierten virtualisierten Umgebungen, sowie Aktualisierungen der Bentley-Richtlinien sind abrufbar unter https://aka.bentley.com/VirtualizedEnvironments („VE-Wiki“).
- Die in einer virtualisierten Umgebung verwendeten Produkte von Bentley, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgelistet sind, sind von den in diesem Dokument dargelegten Garantien ausgeschlossen.
- Bentley stellt dem Teilnehmer keine technischen Supportdienste für Probleme, Fehler oder andere Betriebsschwierigkeiten zur Verfügung, die durch die Nutzung der Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung durch den Teilnehmer verursacht werden oder damit zusammenhängen, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgeführt sind.
- Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Recht des Teilnehmers, die Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung zu nutzen, im Falle einer Kündigung oder Nichtverlängerung des Vertrags endet, ungeachtet der Tatsache, dass diese Produkte möglicherweise auf unbefristeter Basis lizenziert sind.
- Beschränkte Gewährleistung; Beschränkung von Rechtsmitteln und Haftung.
- Beschränkte Gewährleistung für den Teilnehmer. Abgesehen von Produkten, für die eine kostenlose Lizenz gewährt wird, die dem Teilnehmer so, wie sie sind, und ohne eine Gewährleistung irgendwelcher Art zur Verfügung gestellt werden, leistet Bentley hiermit ausschließlich zu Gunsten des Teilnehmers Gewähr, dass (a) für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen („Gewährleistungsfrist“) ab dem Datum der Lieferung einer Seriennummer beziehungsweise eines Produkts an den Teilnehmer das Produkt bei normaler Verwendung im Wesentlichen im Einklang mit den Funktionsspezifikationen gemäß der zu diesem Produkt gehörigen Dokumentation läuft und (b) für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab Lieferdatum andere Produkte und Materialien, die Bentley an den Teilnehmer geliefert hat, bei normaler Verwendung im Wesentlichen im Einklang mit der für diese Produkte und Materialien geltenden Dokumentation von Bentley laufen. Falls der Teilnehmer Modifikationen, Verbesserungen oder Änderungen an den Produkten vornimmt oder dies veranlasst, wenn die Produkte zurückentwickelt, dekompiliert oder disassembliert werden oder wenn der Teilnehmer die Bestimmungen dieses Vertrags verletzt, enden die Gewährleistungen gemäß diesem Absatz mit sofortiger Wirkung. Diese beschränkte Gewährleistung räumt dem Teilnehmer bestimmte Rechtsansprüche ein. Der Teilnehmer hat möglicherweise weitere Rechte, die sich je nach Staat/Rechtsordnung unterscheiden können.
- Gewährleistungsausschluss. DIE IM VORSTEHENDEN ABSCHNITT 5.1 GENANNTEN GEWÄHRLEISTUNGEN SIND DIE EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE BENTLEY IM HINBLICK AUF DIE PRODUKTE, TECHNISCHEN SUPPORTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN MATERIALIEN UND DIENSTE BIETET, FÜR DIE VON BENTLEY EINE LIZENZ GEWÄHRT, DIE VON IHR GELIEFERT ODER ANDERWEITIG ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN. BENTLEY LEISTET KEINE GEWÄHR DAFÜR, DASS DIE PRODUKTE, TECHNISCHEN SUPPORTLEISTUNGEN ODER SONSTIGEN DIENSTE ODER MATERIALIEN DEN ANFORDERUNGEN DES TEILNEHMERS ENTSPRECHEN, FREI VON VIREN SIND ODER OHNE UNTERBRECHUNGEN ODER FEHLERFREI ARBEITEN. BENTLEY LEHNT HIERMIT JEDE SONSTIGE GESETZLICHE, AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG AB, EINSCHLIESSLICH UNTER ANDEREM GEWÄHRLEISTUNGEN DER EINHALTUNG VON VORSCHRIFTEN UND DIE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER VERMARKTBARKEIT, ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT UND TAUGLICHKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DIESER AUSSCHLUSS GILT MÖGLICHERWEISE NICHT FÜR DEN TEILNEHMER, DA IN MANCHEN STAATEN/RECHTSORDNUNGEN DER AUSSCHLUSS BESTIMMTER GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT ZULÄSSIG IST.
- Ausschließliches Rechtsmittel. Die gesamte Haftung von Bentley und der alleinige und ausschließliche Rechtsbehelf des Teilnehmers für Produktansprüche gemäß dem obigen Abschnitt 5.1 besteht darin, dass, allein und vollständig im Ermessen von Bentley, (i) Produkte oder sonstige Materialien, die den vorstehenden Gewährleistungen nicht entsprechen, repariert oder ersetzt werden, (ii) der Teilnehmer darüber informiert wird, wie er mit dem Produkt über ein anderes als dem in der Dokumentation beschriebenen Verfahren die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität erreicht, oder (iii) der Kaufpreis oder die gezahlten Gebühren zurückerstattet werden, wenn Bentley während der Gewährleistungsfrist eine solche Verletzung unter Angabe des Mangels schriftlich angezeigt wird. Reparierte, korrigierte oder ersetzte Produkte und Dokumentationen sind für neunzig (90) Tage nach dem folgenden Datum durch diese beschränkte Gewährleistung abgedeckt: (a) Versanddatum der reparierten oder ersetzten Produkte und Dokumentationen an den Teilnehmer oder (b) Datum, an dem Bentley den Teilnehmer darüber informiert hat, wie die Software zu betreiben ist, sodass die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität erreicht wird.
- Ausschluss von Schadensersatz. IN KEINEM FALL HAFTEN BENTLEY UND SEINE LIZENZGEBER UND LIEFERANTEN GEGENÜBER DEM TEILNEHMER FÜR ENTGANGENE GEWINNE, EINNAHMEAUSFÄLLE, GESCHÄFTSWERTVERLUST, RUFSCHÄDIGUNG, BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, KOSTEN FÜR VERLORENE ODER BESCHÄDIGTE DATEN ODER DOKUMENTATIONEN, VERZÖGERUNGSKOSTEN ODER FÜR JEGLICHE INDIREKTEN, BEILÄUFIGEN, BESONDEREN ODER FOLGESCHÄDEN, UNABHÄNGIG VON DER ART DER FORDERUNG, INSBESONDERE NUTZUNGSVERLUSTE, UNMÖGLICHKEIT DES ZUGRIFFS AUF ONLINE-DIENSTE ODER NICHTLEISTUNGEN, LIEFERUNGEN UND DER HAFTUNG GEGENÜBER DRITTEN GLEICH AUS WELCHEM GRUND. DIES GILT AUCH, WENN BENTLEY AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN ODER FORDERUNGEN HINGEWIESEN WURDE, DAVON WUSSTE ODER DAVON HÄTTE WISSEN SOLLEN. DIESE BESCHRÄNKUNG GILT MÖGLICHERWEISE DANN NICHT FÜR DEN TEILNEHMER, WENN IN SEINEM STAAT/RECHTSORDNUNG DER AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG FÜR FOLGESCHÄDEN NICHT ZULÄSSIG SEIN SOLLTE.
- Ausschlusserklärung. Der Teilnehmer bestätigt, dass die Produkte nicht fehlertolerant sind und nicht dafür entworfen, gefertigt oder gedacht sind, bei der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen, als Online-Kontrollvorrichtung in gefährlicher Umgebung, in der störungssicheres Arbeiten erforderlich ist, wie beim Betrieb von Nuklearanlagen, Navigations- oder Kommunikationssystemen in der Luftfahrt, Flugüberwachung, lebenserhaltenden Apparaten oder bei Waffensystemen, bei dem das Versagen der Software unmittelbar zu Tod oder Personenschäden oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führen könnte, genutzt zu werden, und dass sie nicht für solche Tätigkeiten eingesetzt werden. Der Teilnehmer bestätigt weiterhin, dass die Produkte kein Ersatz für den Sachverstand des Teilnehmers sind und dass daher weder Bentley noch seine Lizenzgeber oder Lieferanten für die Nutzung der Produkte durch den Teilnehmer oder die Ergebnisse einer solchen Nutzung Verantwortung tragen. Die Produkte sind lediglich dafür gedacht, den Teilnehmer in seinem Geschäftsbetrieb zu unterstützen, und sollen kein Ersatz für die unabhängigen Tests und Prüfungen des Teilnehmers hinsichtlich Belastung, Sicherheit, Nützlichkeit oder sonstigen Entwurfsparametern sein.
- Beschränkung der Haftung von Bentley. FALLS UNBESCHADET DER ABSCHNITTE 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 UND 5.5 DIESES VERTRAGS BENTLEY FÜR EINE SCHADENSERSATZZAHLUNG AUFGRUND VON VERLETZUNGEN, MÄNGELN, FEHLERN ODER MANGELNDER ÜBEREINSTIMMUNG AN EINEM PRODUKT, AN SUPPORTLEISTUNGEN ODER AN SONSTIGEN DIENSTEN ODER MATERIALIEN HAFTBAR GEMACHT WIRD, GLEICH OB AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDEREM RECHTSGRUND, UND UNBESCHADET DESSEN, OB EIN IN DIESEM VERTRAG GENANNTES RECHTSMITTEL SEINEN WESENTLICHEN GESETZLICHEN ZWECK NICHT ERFÜLLT, ÜBERSCHREITET BENTLEYS GESAMTHAFTUNG NICHT DEN PREIS, DEN DER TEILNEHMER GEGEBENENFALLS FÜR (i) DIESES PRODUKT, (ii) DIE PRODUKTABONNEMENTGEBÜHREN FÜR DIE LETZTEN ZWÖLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF EINE PRODUKTABONNEMENTLIZENZ, (iii) DIE PROGRAMMABONNEMENTGEBÜHREN FÜR DIE ZWÖLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF DAS ENTSPRECHENDE KOMMERZIELLE SELECT-ABONNEMENTPROGRAMM VON BENTLEY ODER (iv) SONSTIGE MANGELHAFTE DIENSTLEISTUNGEN ODER MATERIALIEN GEZAHLT HAT. DIE AUFTEILUNG DER RISIKEN ZWISCHEN BENTLEY UND DEM TEILNEHMER UNTERLIEGEN DEN BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGS. DIE PREISGESTALTUNG VON BENTLEY SPIEGELT DIESE RISIKOVERTEILUNG UND DIE IN DIESEM VERTRAG FESTGELEGTE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG WIDER.
- Haftungsfreistellung durch Bentley.
- Bentley zahlt Schadensersatz, der dem Teilnehmer auf der Grundlage einer Forderung gegen den Teilnehmer deswegen rechtskräftig auferlegt wird, dass ein Produkt, das Entwicklung und Eigentum von Bentley ist, nach dem Recht eines Vertragsstaates der Berner Übereinkunft oder zu einer unrechtmäßigen Verwendung von Geschäftsgeheimnissen eines Dritten führt, in dem Land, in dem der Teilnehmer autorisiert ist, das Produkt, das Gegenstand dieser Forderung ist, zu Produktionszwecken einzusetzen, wenn der Teilnehmer Bentley: (a) unverzüglich schriftlich über diese Forderung unterrichtet, (b) ihr alle verfügbaren Informationen und Unterstützung bereitstellt und (c) ihr die Gelegenheit gibt, allein die Verteidigung und die Beilegung solcher Forderungen zu steuern.
- Bentley ist außerdem berechtigt, auf seine Kosten entweder für den Teilnehmer das Recht zu erwirken, das Produkt weiterhin zu nutzen, oder dieses Produkt zu ersetzen oder so abzuändern, dass es keine Vorschriften mehr verletzt. Wenn keine der vorstehenden Alternativen zu Bedingungen, die Bentley in ihrem alleinigen Ermessen für wünschenswert hält, zur Verfügung steht, wird der Teilnehmer auf schriftliches Verlangen von Bentley das angeblich Vorschriften verletzende Produkt zurückgeben; in diesem Fall erstattet Bentley dem Teilnehmer den Preis, den der Teilnehmer für jedes Exemplar dieses zurückgegebenen Produkts bezahlt hat, abzüglich zwanzig Prozent (20 %) für jedes seit Beginn der Lizenz für dieses Exemplar abgelaufene Jahr. Bentleys Haftung gemäß diesem Unterabschnitt 5.7.2 gegenüber dem Teilnehmer darf keinesfalls die vom Teilnehmer für das angeblich verletzende Produkt gezahlten Lizenzgebühren übersteigen.
- Bentley unterliegt keiner Haftung, und diese Haftungsfreistellung gilt nicht, wenn die angebliche Verletzung in einem Produkt enthalten ist, das keine Entwicklung oder kein Eigentum von Bentley ist oder das auf einer Modifikation des Produkts durch den Teilnehmer oder der Kombination, dem Einsatz oder der Benutzung eines Produkts mit einer anderen Software, die nicht von Bentley stammt, beruht oder wenn der Teilnehmer diesen Vertrag verletzt. Bentley unterliegt auch keiner Haftung und diese Haftungsfreistellung gilt nicht für den Teil eines Anspruchs wegen Verletzungen, der auf der Benutzung einer abgelösten oder veränderten Version eines Produkts beruht, wenn die Verletzung bei Benutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Produkts verhindert worden wäre.
Dieser Absatz 5.7 regelt die Ansprüche des Teilnehmers im Fall der Verletzung geistiger Eigentumsrechte abschließend.
- Antivirensoftware. Bentley verwendet für alle Produkte handelsübliche, aktuelle Virenprüfsoftware und -verfahren, bevor sie dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden.
- Sanktionen und Ausfuhrkontrollen.
Die Software unterliegt den US-amerikanischen Sanktions- und Ausfuhrkontrollgesetzen, -regelungen und -auflagen sowie den Sanktions- und Ausfuhrkontrollgesetzen, -regelungen und -auflagen sonstiger Stellen oder Behörden, die sich außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika befinden (zusammenfassend als „Sanktionen und Ausfuhrkontrollen“ bezeichnet). Unabhängig von der Offenlegung des endgültigen Bestimmungsortes der Software durch den Teilnehmer gegenüber Bentley darf der Teilnehmer die Software oder einen Teil davon oder ein System, das diese Software oder einen Teil davon enthält, weder direkt noch indirekt exportieren, reexportieren oder übertragen, ohne zuvor alle für die Software und/oder den Export, Reexport oder die direkte oder indirekte Übertragung der Software und die damit verbundenen Transaktionen geltenden Sanktionen und Ausfuhrkontrollen strikt und vollständig zu befolgen. Hinsichtlich der Entitäten, Endbenutzer und Länder, für die Einschränkungen seitens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder einer anderen Regierungsbehörde oder -vertretung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika bestehen, können Änderungen eintreten, und es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers, die geltenden Sanktionen und Ausfuhrkontrollen einzuhalten, die sich von Zeit zu Zeit ändern können. Der Teilnehmer ist verpflichtet, Bentley zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten, wenn er gegen seine Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt 6 verstößt.
- Bentley-Einheit, Geltendes Recht, Streitbeilegung und Mitteilungen.
Je nachdem, wo sich der Hauptgeschäftssitz des Teilnehmers befindet (oder, wenn es sich bei dem Teilnehmer um eine Privatperson handelt, wo der Teilnehmer seinen Wohnsitz hat), gilt der Vertrag zwischen dem Teilnehmer und der nachstehend aufgeführten Bentley-Einheit. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des jeweiligen Landes, das in der nachstehenden Tabelle aufgeführt ist, und wird nach diesem ausgelegt. Im größtmöglichen nach geltendem Recht zulässigen Umfang vereinbaren die Parteien, dass die jeweils gültige Version der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie des Uniform Computer Information Transactions Act, wie er in der jeweiligen Jurisdiktion in Kraft war oder später sein wird, nicht für diesen Vertrag gelten sollen. Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den Parteien, die sich aus dem Vertrag ergeben, werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Streitbeilegung beigelegt. Mitteilungen im Rahmen dieses Abkommens erfolgen durch persönliche Übergabe, durch vorausbezahlte Einschreiben, durch Luftfracht am nächsten Tag oder auf elektronischem Wege, wobei das Datum, an dem eine solche Mitteilung an der angegebenen Adresse eingeht, als Datum der Mitteilung gilt. Alle Mitteilungen, die im Rahmen des Vertrags versendet werden, müssen, wenn sie an Bentley gerichtet sind, zu Händen der Rechtsabteilung von Bentley und an die zuständige Bentley-Einheit gemäß der unten stehenden Tabelle oder per E-Mail an Contracts@Bentley.com adressiert werden. Wenn sie an den Abonnenten gerichtet sind, sind sie an die (E-Mail-)Adresse und den bevollmächtigten Vertreter, die Bentley schriftlich mitgeteilt wurden, zu adressieren.
Hauptgeschäftssitz des Teilnehmers (oder, wenn der Teilnehmer eine Privatperson ist, der Wohnsitz des Teilnehmers) Verweise auf „Bentley“ beziehen sich auf die folgende Bentley-Einheit: Geltendes Recht ist: Ausschließliche Zuständigkeit/Forum für die Streitbeilegung: USA und Kanada Bentley Systems, Inc., eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware mit eingetragenem Sitz in 685 Stockton Drive, Exton, PA 19341-0678, USA. US-Bundesstaat Pennsylvania Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Philadelphia, Pennsylvania, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der American Arbitration Association. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. Vereinigtes Königreich Bentley Systems (UK) Limited, mit eingetragenem Sitz in 43rd Floor, 8 Bishopsgate, London, United Kingdom, EC2N 4BQ. England und Wales Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in London, Vereinigtes Königreich, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. Brazil Bentley Systems Brasil Ltda., mit eingetragenem Sitz in Avenida Paulista, 2537. 9º. Andar. Sala 09-114, São Paulo, SP, Zip Code 01310-100, Brazil. Brazil Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Fragen, Zweifeln oder Ansprüchen („Streitigkeiten“) zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, werden sich die Parteien nach besten Kräften bemühen, die Streitigkeiten beizulegen. Zu diesem Zweck kann jede Partei die andere zur Teilnahme an einem Treffen auffordern, bei dem versucht wird, die Streitigkeit durch freundschaftliche Gespräche in gutem Glauben beizulegen („Streitbeilegungsmitteilung“). Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, wird die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beigelegt, wenn die Parteien nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Zustellung der Streitbeilegungsmitteilung von einer Partei an die andere eine Lösung finden. Das Schiedsverfahren wird vom AMCHAM Arbitration and Mediation Center nach dessen Regeln („Schiedsgerichtsordnung“) durchgeführt. Die Beilegung einer Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren ist nur dann möglich, wenn der Streitwert 5.000.000,00 BRL (fünf Millionen Reais) übersteigt. Sollte dieser Betrag nicht erreicht werden, wird die Streitigkeit vor den Gerichten der Stadt São Paulo, Bundesstaat São Paulo, ausgetragen. Das Schiedsverfahren wird in portugiesischer Sprache von drei Schiedsrichtern durchgeführt. Der Beschwerdeführer muss im „Antrag auf ein Schiedsverfahren“ einen Schiedsrichter benennen, und der Beschwerdegegner muss bei der ersten Gelegenheit, die sich ihm bietet, einen Schiedsrichter benennen. Wenn eine der Parteien ihren jeweiligen Schiedsrichter nicht benennt, wird dieser nach dem in der Schiedsgerichtsordnung festgelegten Verfahren ernannt. Die beiden Schiedsrichter ernennen im gegenseitigen Einvernehmen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt. Kommt keine Einigung zustande, wird der dritte Schiedsrichter gemäß der Schiedsgerichtsordnung ernannt. Die Parteien erkennen an, dass jede der Parteien eine vorläufige Unterlassungsverfügung bei den Gerichten der Stadt São Paulo, Bundesstaat São Paulo, beantragen kann, und dass ein solcher Antrag nicht als unvereinbar mit oder als Verzicht auf die in dieser Klausel oder im Gesetz 9.307/96 enthaltenen Bestimmungen angesehen wird. Zusätzlich zu den Befugnissen des Schiedsgerichts, die ihm durch die Schiedsordnung übertragen werden, ist das Schiedsgericht befugt, Anordnungen zu treffen und einstweilige Verfügungen, vorsorgliche Maßnahmen und Unterlassungsverfügungen zu erlassen sowie die konkrete Vollstreckung zu bestimmen, wenn es dies für gerecht und angemessen hält. Der Schiedsspruch muss schriftlich abgefasst und begründet werden und gilt als endgültig und verbindlich für die Parteien und ist gemäß seinen Bestimmungen vollstreckbar. Im Schiedsspruch kann die Verteilung der Kosten des Schiedsverfahrens, einschließlich angemessener Anwaltshonorare und Auslagen, festgelegt werden. Die Wahl des Schiedsgerichts durch die Parteien dieses Vertrags hindert keine der Parteien daran, den Schiedsspruch oder die bestimmten und vollstreckbaren Verpflichtungen aus diesem Vertrag gerichtlich zu vollstrecken. Mexiko BENTLEY SYSTEMS DE MEXICO S.A., mit eingetragenem Sitz in Insurgentes Sur 1079 piso 3, Oficina 03-125, Colonia Noche Buena, Delegación Benito Juárez, CP 03720, Ciudad de México. Mexiko Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Mexiko-Stadt, Mexiko, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. China Bentley Systems (Beijing) Co., Ltd., mit eingetragenem Sitz in No. 02, 03, 05, 19th Floor, Tower 2, China Central Place, No. 79 Jianguo Road, Chaoyang District, Beijing, China. Volksrepublik China Die Parteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten oder Differenzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, gütlich beizulegen. Sollten die Parteien nicht in der Lage sein, die Streitigkeiten oder Differenzen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung einer Mitteilung, in der das Bestehen der Streitigkeit bestätigt wird, beizulegen, kann jede Partei die Streitigkeit der China International Economic and Trade Arbitration Commission in Peking („CIETAC“) zur endgültigen und verbindlichen Schlichtung gemäß den Regeln und Verfahren der CIETAC vorlegen. Der von der CIETAC erlassene Schiedsspruch ist von jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Taiwan Bentley Systems, Incorporated, Taiwan Branch, mit eingetragenem Sitz in Room 1551, 15th floor, No. 168, Sec. 3, Nanjing E. Rd., Taipei 104 R.O.C., Taiwan (Republik China). Republik China Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Differenzen oder Ansprüche, die sich aus dem Vertrag oder in Verbindung mit dem Vertrag oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, werden durch ein Schiedsverfahren bei der Chinese Arbitration Association, Taipeh, gemäß der Schiedsordnung der Vereinigung endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Taipeh, Taiwan. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend. Indien Bentley Systems India Private Limited, mit eingetragenem Sitz in Suite No. 1001 & 1002, WorkWell Suites, 10th Floor, Max House, 1516/338, 339, 340, Village Bahapur, New Delhi 110020, Indien. Indien Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Neu-Delhi, Indien, der gemäß der Schiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce ernannt wird, und diese Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche werden nach den genannten Regeln endgültig entschieden. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Arbitration and Conciliation Act, 1996. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Vorbehaltlich eines Schiedsverfahrens unterwerfen sich die Parteien der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in Neu-Delhi, Indien. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley jedoch das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. Weltweit, außer in einem der oben beschriebenen Länder oder Regionen Bentley Systems International Limited, mit eingetragenem Sitz in 6th Floor, 1 Cumberland Place, Fenian St, Dublin 2, D02 AX07, Ireland. Irland Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Dublin, Irland, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. - Verschiedenes.
- Abtretung. Der Teilnehmer darf diesen Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Bentley abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder seine Rechte und Pflichten hieraus ganz oder teilweise übertragen oder auf andere Weise darüber verfügen. Im Rahmen dieses Vertrags ist eine Änderung der Beherrschungsverhältnisse des Teilnehmers als Abtretung zu betrachten, für die Bentley seine vorherige schriftliche Genehmigung hiermit erteilt, unter der Voraussetzung, dass das nach einer Änderung der Beherrschungsverhältnisse fortbestehende Unternehmen einen Vertrag über ein Abonnementprogramm mit Bentley abschließen muss. Bentley kann zudem zu jeder Zeit seine Rechte und Pflichten hieraus ganz oder zum Teil an einen Rechtsnachfolger oder jeden die Bentley-Vertragspartei beherrschenden, durch sie beherrschten und gemeinsam mit ihr beherrschten Rechtsträger abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder auf andere Weise darüber verfügen. Jede gegen diese Bestimmung verstoßende versuchte Abtretung ist nichtig und unwirksam.
- Gesamte Vereinbarung. Dieser Vertrag, zusammen mit dem Angebotsdokument und etwaigen Änderungen, die gemäß Abschnitt 8.3 dieser Bedingungen unterzeichnet wurden, stellt die gesamte Vereinbarung der Parteien dar und ersetzt alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen, früheren Praktiken, Diskussionen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand und fasst diese zusammen. Die Bedingungen dieses Vertrags und der gültigen Bentley-Bestätigung gelten für jede Bestellung, die von Bentley gemäß diesem Vertrag angenommen oder versandt wird. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen, die auf vom Teilnehmer gemäß diesem Vertrag aufgegebenen Bestellungen erscheinen, sind für die Parteien nicht verbindlich, selbst wenn Bentley diese Bedingungen anerkennt, es sei denn, dass sich beide Parteien ausdrücklich in einem separaten Dokument damit einverstanden erklären, wie es in diesen Bedingungen vorgesehen ist.
- Änderungen. Dieser Vertrag kann nur durch ein ordnungsgemäß von den dazu bevollmächtigten Vertretern der Parteien ausgefertigtes Dokument geändert oder modifiziert werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass zusätzliche oder abweichende Bedingungen, die auf Bestellungen erscheinen, für die Parteien nicht verbindlich sind, selbst wenn Bentley diese Bedingungen anerkennen muss.
- Höhere Gewalt. Bentley ist nicht haftbar im Falle von Nichterfüllung der Bestimmungen dieses Vertrags infolge von Feuer, Streik, Krieg, Pandemien, Maßnahmen oder Einschränkungen seitens Regierungen oder Behörden, höherer Gewalt, Arbeitsstreitigkeiten, Terrorangriffen, Unruhen, Aufruhr oder sonstigen Ereignissen, die unabwendbar sind und außerhalb der angemessenen Kontrolle von Bentley liegen.
- Kein Verzicht. Wenn eine der Parteien eines ihrer Rechte aus diesem Vertrag bei einer oder mehreren Gelegenheiten nicht durchsetzt oder nicht ausübt, so ist dies nicht als Verzicht auf diese Rechte bei späteren Gelegenheiten anzusehen.
- Fortbestehen. Die in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Bedingungen eine Leistung der Parteien nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags erforderlich machen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 2, 3, 5, 6, 7 und 8), sind ungeachtet eines solchen Ablaufs oder einer solchen Kündigung durchsetzbar.
- Salvatorische Klausel. Falls eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrags aus irgendeinem Grund in irgendeiner Hinsicht für ungültig, ungesetzlich oder nicht durchsetzbar befunden werden, so berührt dies nicht die anderen Bestimmungen dieses Vertrags; vielmehr ist dieser Vertrag dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung soweit eingeschränkt wird, dass sie so nahe wie möglich der Absicht, dem Zweck und der wirtschaftlichen Wirkung dieser Bestimmung kommt, oder, falls dies nicht möglich ist, dass diese Bestimmung aus diesem Vertrag gestrichen wird, wobei dies nicht die Gültigkeit der übrigen hierin enthaltenen Bestimmungen berührt, die weiterhin vollumfänglich in Kraft bleiben. Die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben zu verhandeln, um diese ungültige Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Inhalt und Zweck dieses Vertrags am nächsten kommt.
- Unabhängiger Auftragnehmer. Für alle Zwecke dieses Vertrags ist die Beziehung von Bentley zu dem Teilnehmer die eines unabhängigen Auftragnehmers. Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als würde er zu irgendeinem Zeitpunkt eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung zwischen den Parteien begründen.
- Eigentümerwechsel. Der Teilnehmer muss Bentley Änderungen in seiner Eigentümerstruktur oder an seinem Standort mit einer Frist von sechzig (60) Tagen schriftlich anzeigen. Kann die Änderung der Eigentumsverhältnisse aus Gründen der Vertraulichkeit nicht im Voraus mitgeteilt werden, so muss der Teilnehmer diese Mitteilung so bald wie möglich nach der Änderung der Eigentumsverhältnisse übermitteln.
- Überschriften. Die Überschriften in diesem Vertrag dienen lediglich der Übersichtlichkeit und berühren nicht die Bedeutung oder die Auslegung dieses Vertrags.
- Zweisprachigkeit. Kopien des Vertrags oder von Teilen des Vertrags können in anderen Sprachen als Englisch bereitgestellt werden. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Vertrags in englischer Sprache und einer Übersetzung ist die englische Fassung maßgebend und für die Parteien bindend. Für den Fall, dass in einem Staat/einer Gerichtsbarkeit die lokale Sprache Vorrang hat, gilt dieser Abschnitt 8.11 nicht, soweit dies zur Einhaltung der geltenden Gesetze erforderlich ist.
Support- und Wartungsbedingungen
- Definitionen.
Die in diesen Support- und Wartungsbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte beziehungsweise die im Folgenden definierte Bedeutung.
- Unterstützungsdienste.
- Bentley kann die Unterstützungsdienste im Rahmen des Programms für den Teilnehmer entweder direkt oder, in seinem Ermessen, über autorisierte Bentley-Vertriebspartner erbringen. Der Teilnehmer bestätigt, dass Vertriebspartner unabhängige Auftragnehmer von Bentley sind und dass zwischen Bentley und ihren Vertriebspartnern keine Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Beziehung besteht.
- Bentley stellt dem Teilnehmer technische Supportleistungen zur Verfügung, die Unterstützung über E-Mail und Internet umfasst, um Teilnehmern Hilfestellung bei der Nutzung der Produkte und Dienste von Bentley zu bieten (dies schließt jedoch keine professionellen Dienstleistungen, verwalteten Dienste oder professionellen Schulungen ein), und unternimmt angemessene Anstrengungen, um auf technische Anfragen während der regulären Geschäftszeiten binnen vier Stunden zu reagieren. Technische Unterstützung steht an sieben Tagen pro Woche, 24 Stunden am Tag zur Verfügung, wobei der Teilnehmer außerhalb der üblichen Geschäftszeiten am für ihn zuständigen regionalen Unterstützungsstandort aufgefordert werden kann, sich an ein anderes Bentley-Unterstützungszentrum zu wenden.
- Bentley ist nicht verpflichtet, eine Antwort oder eine andere Dienstleistung im Rahmen dieses Vertrags zu erbringen, wenn die technische Anfrage des Teilnehmers durch Folgendes verursacht wurde: (a) Einbau oder Anbringung einer Funktion, eines Programms oder eines Geräts an einem Produkt, das nicht von Bentley genehmigt oder bereitgestellt wurde; (b) jegliche Nichtkonformität, die durch Unfall, Transport, Fahrlässigkeit, Missbrauch, Änderung, Modifizierung oder Verbesserung eines Produkts verursacht wurde, mit Ausnahme von Produktanpassungen, die von Bentley durchgeführt wurden und durch ein separates Support- und Wartungsangebotsdokument abgedeckt sind; (c) Nichtbereitstellung einer geeigneten Netzwerkumgebung; (d) andere Verwendung des Produkts als in seiner Dokumentation beschrieben oder gemäß diesem Vertrag zulässig; oder (e) das Versäumnis, eine zuvor von Bentley freigegebene Wartungsversion eines Produkts oder ein geringfügiges Update einzubinden. Bentley bietet Unterstützungsdienste für eine bestimmte Version eines Produkts für mindestens zwölf Monate ab dem Veröffentlichungsdatum einer Version an. Weitere Einzelheiten zur Produktlebenszykluspolitik von Bentley finden Sie unter https://www.bentley.com/support/bentley-lifecycle-policy/.
- Wenn der Teilnehmer Unregelmäßigkeiten feststellt, die zu einem Produktionsstopp führen, wird Bentley sich mit den besten Absichten bemühen, eine angemessene Lösung zu finden und sie elektronisch oder, nach Bentleys alleinigem Ermessen, auf anderem Wege zu übermitteln.
- Updates.
- Der Teilnehmer hat das Recht, ohne zusätzliche Kosten (abgesehen von Versand- und Bearbeitungskosten, falls zutreffend) wesentliche Updates und geringfügige Updates für jedes Produkt zu erhalten, das durch das entsprechende kommerzielle Abonnementprogramm von Bentley abgedeckt ist, sobald solche wesentlichen Updates und geringfügigen Updates verfügbar werden.
- Solche wesentlichen Updates oder geringfügigen Updates können in herunterladbarer elektronischer Form oder auf eine andere Weise erfolgen, die Bentley von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen festlegt.
Dienstleistungsbedingungen
- Definitionen.
Die in diesen Dienstleistungsbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die im Folgenden definierte Bedeutung.
- Professionelle Dienste.
- Die Beschreibung der Dienstleistungsangebote ist im Angebotsdokument aufgeführt.
- Vorgehensweise bei der Leistungserbringung. Bentley wird gemeinsam mit ihren Mitarbeitern die Vorgehensweise, Einzelheiten und Mittel zur Leistung der für den Teilnehmer zu erbringenden Arbeit bestimmen, auch die Einschaltung von Subunternehmern, wenn dies für nötig befunden wird. Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, die Art und Weise zu kontrollieren oder die Vorgehensweise bei der Erbringung dieser Arbeit zu bestimmen, und wird dies nicht tun.
- Zeitplanung. Bentley wird versuchen, den Wünschen des Teilnehmers hinsichtlich der Zeitplanung so weit wie möglich entgegenzukommen. Sollten Bentley-Mitarbeiter nicht in der Lage sein, anberaumte Dienste aufgrund von Krankheit, Kündigung oder anderen Gründen, die sich der zumutbaren Kontrolle von Bentley entziehen, zu erbringen, wird Bentley versuchen, diese Mitarbeiter binnen einer angemessenen Frist zu ersetzen. Bentley haftet jedoch nicht wegen Nichterfüllung, falls das Unternehmen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und Prioritäten dazu nicht in der Lage ist.
- Arbeitsort. Die Mitarbeiter von Bentley führen die Arbeiten für den Teilnehmer entweder remote oder an von Bentley bestimmten Standorten durch. Der Teilnehmer erkennt an, dass er bei der Erbringung der Dienstleistungsangebote an von Bentley bestimmten Standorten alle geltenden Sicherheits- und Qualitätsrichtlinien und -verfahren vor Ort einhalten wird.
- Keine Exklusivität. Bentley behält sich das Recht vor, während der Laufzeit dieses Vertrags Arbeit für andere zu erbringen.
- Pflichten des Teilnehmers. Der Teilnehmer verpflichtet sich, rechtzeitig genaue Informationen bereitzustellen, rechtzeitig Zugang zu entsprechendem Abonnentenpersonal, Software und Ausrüstung zu gewähren, einschließlich, falls erforderlich, Zugang über Anmeldungen und System-Firewalls, die im Angebotsdokument geforderten Zahlungen unverzüglich zu leisten und alle von Bentley angeforderten Genehmigungen und/oder Annahmen unverzüglich bereitzustellen.
- Liefergegenstände; Materialien. Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die von Bentley im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Dienstleistungsangebote keine Liefergegenstände nach sich ziehen. Bentley gewährt dem Teilnehmer hiermit keine Rechte an den Dienstleistungsangeboten, mit Ausnahme des eingeschränkten Rechts und der Lizenz zur Nutzung aller Schulungsmaterialien, die dem Teilnehmer im Rahmen der Dienstleistungsangebote bereitgestellt werden, ausschließlich für interne Schulungszwecke und nicht für andere kommerzielle Zwecke. Bentley behält alle Rechte, Titel und Ansprüche an den Dienstleistungsangeboten, die dem Teilnehmer nicht anderweitig gewährt werden.
- Bereits bestehende Werke von Bentley. Bentley behält sich hiermit das Eigentum an allen Werken vor, die Bentley nicht im Zusammenhang mit der aufgrund eines Angebotsdokuments erbrachten Arbeit geschaffen hat, einschließlich unter anderem der Produkte (die „bereits bestehenden Werke“). Dieses Eigentum verbleibt bei Bentley. Bentley gewährt dem Teilnehmer keine Rechte oder Lizenzen hinsichtlich der bereits bestehenden Werke.
- Verbleibende Kenntnisse. Es wird gegenseitig anerkannt, dass Bentley und seine Mitarbeiter und Beauftragten im normalen Lauf ihres Umgangs mit dem Teilnehmer und der Arbeit möglicherweise Kenntnis von die Arbeit betreffenden Ideen, Konzepten, Know-how, Methoden, Techniken, Verfahren, Kenntnissen und Adaptionen erlangen. Unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieses Vertrags und ungeachtet einer Beendigung dieses Vertrags ist Bentley berechtigt, Ideen, Konzepte, Know-how, Methoden, Techniken, Verfahren, Kenntnisse und Adaptionen in seiner Geschäftstätigkeit (einschließlich der Erbringung von Diensten oder der Schaffung von Programmen oder Material für andere Kunden) zu nutzen, offenzulegen und anderweitig zu verwenden, einschließlich generalisierter Merkmale der Sequenz, Struktur und Organisation von urheberrechtlich geschützten Werken, und der Teilnehmer darf diesbezüglich kein Verbot und keine Beschränkung gegenüber Bentley oder seinen Mitarbeitern aussprechen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass dieser Abschnitt 2.9 vorbehaltlich der Vertraulichkeitsverpflichtungen von Bentley in Abschnitt 2.11 gilt und nicht so auszulegen ist, dass er davon abweicht.
- Gebühren. Die Zahlung der Gebühr an Bentley erfolgt gemäß den im jeweiligen Angebotsdokument angegebenen Zahlungsmethoden. Die Nichtzahlung stellt stets einen wesentlichen Verstoß des Teilnehmers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag dar und berechtigt Bentley zur Aussetzung und/oder Kündigung dieses Vertrags.
- Geheimhaltung. Bei der Leistung der Arbeit kann Bentley in den Besitz von Informationen des Teilnehmers kommen, die geschützt, nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und von dem Teilnehmer schriftlich als vertraulich bezeichnet worden sind. Bentley darf Personen gegenüber, bei denen es sich nicht um Mitarbeiter des Teilnehmers handelt, diese vertraulichen Informationen, die das Unternehmen bei der Erbringung der Arbeit erlangt hat, ohne die schriftliche Genehmigung des Teilnehmers keinesfalls offenlegen und sie nur für den Teilnehmer nutzen. Bentley ist nicht verpflichtet, Informationen des Teilnehmers vertraulich zu behandeln, die:
- öffentlich bekannt geworden sind, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen diesen Vertrag vor;
- die Bentley rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, der nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet ist; oder
- die Bentley bereits vorher bekannt waren, wie durch eindeutige und überzeugende Beweise nachgewiesen werden kann.
Unbeschadet der vorstehenden Einschränkungen dürfen Bentley und ihre Mitarbeiter Informationen nutzen und offenlegen, soweit dies aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer anderen Regierungsbehörde erforderlich ist oder soweit es für sie notwendig ist, um ihr Interesse an diesem Vertrag zu schützen, aber in jedem Falle erst, nachdem der Teilnehmer darüber unterrichtet worden ist und Gelegenheit hatte, falls möglich, angemessenen Schutz für diese Informationen im Zusammenhang mit einer solchen Offenlegung zu erreichen.
- Beendigung von Angebotsdokumenten. Die für die Beendigung oder Stornierung von Dienstleistungsangeboten geltenden Bedingungen sind im Angebotsdokument enthalten.
- Abwerbungsverbot. Es ist dem Teilnehmer untersagt, Bentley-Mitarbeiter, die professionelle Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag erbringen, direkt oder indirekt während der Dauer der Arbeit und für einen weiteren Zeitraum von einem (1) Jahr nach Fertigstellung der professionellen Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag abzuwerben oder einzustellen. Dieser Abschnitt 2.13 gilt nicht, wenn ein Mitarbeiter auf eine öffentlich zugängliche Stellenanzeige des Teilnehmers antwortet, wenn der Teilnehmer den Mitarbeiter nicht anderweitig für die Stelle anwirbt.
- Fortbestehen. Die in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Bedingungen eine Leistung der Parteien nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags erforderlich machen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 2.5, 2.8, 2.9, 2.11, 2.12 und 2.13), sind ungeachtet eines solchen Ablaufs oder einer solchen Kündigung durchsetzbar.
Bedingungen des Cloud-Angebots
- Definitionen.
Die in diesen Bedingungen des Cloud-Angebots hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die nachstehend definierte Bedeutung:
- „Datenschutzgesetze und -vorschriften“ bezeichnet alle Gesetze und Vorschriften, einschließlich der Gesetze und Vorschriften, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, in ihrer jeweils gültigen Fassung. Zur Vermeidung von Zweifeln sei darauf hingewiesen, dass ein bestimmtes Datenschutzgesetz nicht anwendbar ist, wenn Bentleys Verarbeitungstätigkeiten in Bezug auf personenbezogene Daten nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.
- „Datenspeicher“ bezeichnet die Menge an Datenspeicher (einschließlich Sicherungs- und externe Speicher), die gegebenenfalls innerhalb der Bentley-Umgebung für Teilnehmerdaten reserviert wird.
- „Bentley-Cloud-Angebote“ oder „Cloud-Angebote“ bezeichnet die dem Teilnehmer zur Verfügung gestellten Produkte und Dienste, die von den Benutzern über das Internet zur Nutzung abgerufen werden können.
- „Teilnehmerdaten“ bezeichnet die vom Teilnehmer unter Verwendung der Cloud-Angebote gesammelten oder gespeicherten Daten, einschließlich unter anderem Finanz-, Geschäfts- und technische Informationen, Konstruktionspläne, Kunden- und Lieferanteninformationen, Forschung, Entwürfe, Pläne und Kompilierungen, jedoch ausschließlich der geschützten Informationen von Bentley.
- „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder (direkt oder indirekt) identifizierbare natürliche Person beziehen und von Bentley im Auftrag des Teilnehmers verarbeitet werden, wobei die Verarbeitung dieser Daten dem geltenden Recht unterliegt.
- Geltungsbereich.
Mit Bentleys Genehmigung ist der Teilnehmer berechtigt, gemäß den bestimmten Bestimmungen dieses Vertrags an Bentley-Cloud-Angeboten teilzunehmen. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley im alleinigen Ermessen berechtigt ist, einen externen Dienstleister einzusetzen, um Bentley-Cloud-Angebote beziehungsweise Teilnehmerdaten vorzuhalten. Um zur Teilnahme berechtigt zu sein, muss der Teilnehmer alle offenen Rechnungen über an Bentley fällige Beträge beglichen haben.
- Bentley-Cloud-Angebote.
Auf Cloud-Angebote kann der Teilnehmer zu den geltenden Programmbedingungen zugreifen oder sie gegen zusätzliche Gebühren („Gebühren des Cloud-Angebots“) erwerben, die in einem Angebotsdokument angegeben werden. Im Angebotsdokument können die Gebühren des Cloud-Angebots, alle für das Cloud-Angebot geltenden Beschränkungen und Kosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Datenspeicherung, alle für das Cloud-Angebot zu erbringenden Leistungen wie Implementierungsleistungen oder die laufende Verwaltung der Unterstützung des Cloud-Angebots, einschließlich der Bedingungen für die Systemverfügbarkeit und den Unterstützungsdienst, die in einer Dienstgütevereinbarung festgelegt werden können, angegeben werden (https://www.bentley.com/legal/sla/). Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen dieses Service Level Agreement und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley sind die Bedingungen des Service Level Agreement ausschließlich im Hinblick auf die darin enthaltenen Service-Level-Verpflichtungen maßgebend.
- Genehmigte Nutzung.
Bentley gewährt dem Teilnehmer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht abtretbare, widerrufliche, eingeschränkte Lizenz für die Nutzung und den Zugriff auf erworbene Bentley-Cloud-Angebote (vorbehaltlich der Bedingungen eines anwendbaren Angebotsdokuments, dieser Bedingungen des Cloud-Angebots und etwaiger Nutzungsbedingungen („Nutzungsbedingungen“), die beim Zugriff vorgelegt werden), und zwar ausschließlich für die Nutzung zu Produktionszwecken (die „Genehmigte Nutzung“). Der Teilnehmer erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung des erworbenen Cloud-Angebots und erwirbt keine Eigentumsrechte an dem Cloud-Angebot oder Teilen davon. Bentley und seine Lieferanten behalten alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte am Cloud-Angebot, wobei jede Nutzung des Cloud-Angebots, die über die genehmigte Nutzung hinausgeht, einen wesentlichen Verstoß gegen diese Bedingungen des Cloud-Angebots darstellt; Bentley übernimmt im Falle eines solchen wesentlichen Verstoßes keine Haftung gegenüber dem Teilnehmer oder einem Dritten. Zusätzlich zu den in den Dienstleistungsbedingungen festgelegten Nutzungsbeschränkungen, unterliegen die Rechte zur genehmigten Nutzung des Teilnehmers den folgenden Bedingungen:
- Der Teilnehmer, der gemäß einem Angebotsdokument einen Erwerb tätigt, darf die in diesem Angebotsdokument festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Sollte die Nutzung eines Cloud-Angebots durch den Teilnehmer die vom Teilnehmer gemäß dem entsprechenden Angebotsdokument erworbene Menge überschreiten, kann Bentley die zusätzlichen Gebühren für Cloud-Angebote in Rechnung stellen und der Teilnehmer ist zur Zahlung derselben verpflichtet.
- Bentley behält sich das Recht vor, die Cloud-Angebote auszusetzen, bis alle zusätzlichen Gebühren des Cloud-Angebots eingegangen sind.
- Bentley behält sich das Recht vor, übernimmt jedoch keine Verantwortung, die Nutzung eines Cloud-Angebots oder eines Teils davon zu ändern oder auszusetzen, wenn (i) Bentley nach eigenem Ermessen feststellt, dass eine solche Aussetzung erforderlich ist, um geltende Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen staatlicher Behörden oder die Bedingungen seiner Verträge mit Drittanbietern einzuhalten, oder (ii) Bentley nach eigenem Ermessen feststellt, dass die Leistung, Integrität oder Sicherheit der Cloud-Angebote durch den Zugriff des Teilnehmers oder seiner Benutzer nachteilig beeinflusst wird oder gefährdet zu sein droht.
- Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, sich an der Software oder der Funktionalität der Cloud-Angebote ganz oder teilweise zu schaffen zu machen. Ohne Einschränkung des Vorstehenden verpflichtet sich der Teilnehmer, keine Materialien den Cloud-Angeboten hinzuzufügen, die Viren, Zeitbomben, Trojaner, Würmer, Cancelbots oder andere Computerprogrammierroutinen enthalten, die ein System oder Daten möglicherweise beschädigen, stören, abstellen oder löschen können. Der Teilnehmer darf keine Bots, Agenten, Crawlers oder andere computerbasierte Crawling-Programme in Verbindung mit der Nutzung der Cloud-Angebote nutzen. Der Teilnehmer darf keine Inhalte hochladen, veröffentlichen oder anderweitig übertragen, die ungesetzlich sind; keine Inhalte, zu deren Übertragung der Teilnehmer aufgrund eines Gesetzes oder einer vertraglichen oder treuhänderischen Beziehung nicht berechtigt ist; oder Inhalte, die Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder andere Eigentumsrechte einer Partei verletzen.
- Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Benutzer die Anmeldedaten, einschließlich der Passwörter, die für den Zugriff auf die Cloud-Angebote verwendet werden, schützen und die Anmeldedaten nicht an Dritte weitergeben. Der Teilnehmer ist für alle Aktivitäten verantwortlich, die über seine Konten erfolgen, unabhängig davon, ob der Teilnehmer diese Aktivitäten genehmigt hat oder nicht. Der Teilnehmer ist verpflichtet, Bentley unverzüglich über jede nicht autorisierte Nutzung der Cloud-Angebote zu informieren. Der Teilnehmer stellt sicher, dass alle Benutzerinformationen aktuell sind, und benachrichtigt Bentley unverzüglich, wenn sich die Kontaktdaten oder andere Benutzerinformationen ändern.
- Der Teilnehmer muss alle Benutzern, einschließlich seiner Mitarbeiter und externen Benutzern, die auf die Cloud-Angebote zugreifen oder diese nutzen, über die oben genannten Nutzungseinschränkungen informieren. Die Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Benutzers, der Zugriff auf die Cloud-Angebote nimmt, gelten als Handlungen oder Unterlassungen des Teilnehmers, sodass der Teilnehmer vollumfänglich für die Leistung und Erfüllung sämtlicher geltenden vertraglichen Verpflichtungen haftet. Der Teilnehmer stellt Bentley von jeglicher Haftung frei, die sich aus der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts 4 durch Anwender, einschließlich der Mitarbeiter des Teilnehmers und externer Anwender, ergibt.
- Zugriff und Verfügbarkeit.
Der Teilnehmer ist für die Zurverfügungstellung sämtlicher Ausrüstung und der erforderlichen Verbindungen, um auf die Cloud-Angebote per Internet zugreifen zu können, verantwortlich. Der Teilnehmer erkennt an, dass Cloud-Angebote manchmal aus verschiedenen Gründen nicht zugänglich oder nicht funktionsfähig sind, einschließlich unter anderem (i) Systemfehler, (ii) regelmäßige Wartungsverfahren oder Reparaturen, die Bentley oder seine Dienstleister gegebenenfalls vornehmen werden, (iii) Kompatibilitätsprobleme mit der Hard- oder Software des Teilnehmers oder eines Dritten oder (iv) Gründe außerhalb der Kontrolle von Bentley oder die von Bentley nicht im angemessenen Rahmen vorhersehbar waren, einschließlich Netzwerk- oder Gerätefehler, Unterbrechungen oder Fehler bei der Telekommunikation oder digitalen Übertragungsverbindungen, schädliche Netzwerkangriffe oder Netzengpässe oder sonstige Fehler (gemeinsam als „Ausfallszeit“ bezeichnet). Bentley unternimmt angemessene Anstrengungen, den Teilnehmer im Vorfeld über geplante Ausfallzeiten zu informieren, um dadurch verursachte Unterbrechungen bei den Cloud-Angeboten zu minimieren.
- Teilnehmerdaten.
Bentley bestätigt und der Teilnehmer gewährleistet und erklärt, dass der Teilnehmer alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an den Teilnehmerdaten hält. Der Teilnehmer stellt Bentley von allen Ansprüchen gegen Bentley frei, die darauf beruhen, dass die erhobenen oder gespeicherten Teilnehmerdaten zur Nutzung in Verbindung mit Bentley-Cloud-Angeboten Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder andere Schutzrechte eines Dritten oder Datenschutzgesetze verletzen. Bentley haftet nicht für von Teilnehmerdaten verursachte oder damit in Verbindung stehende Fehler oder Beeinträchtigungen der Bentley-Cloud-Angebote. Bentley hält alle Teilnehmerdaten geheim und wird diese weder reproduzieren noch Kopien davon erstellen, es sei denn, dies ist gemäß diesem Abschnitt 6 im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Cloud-Angeboten erforderlich oder wird vom Teilnehmer ausdrücklich genehmigt. Wenn die Teilnehmerdaten personenbezogene Daten enthalten und die Verarbeitung dieser Daten durch Datenschutzgesetze und -vorschriften geregelt ist, vereinbaren die Parteien die Einhaltung des Zusatzes zur Datenverarbeitung (https://www.bentley.com/legal/data-processing-addendum/). Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen des Zusatzes zur Datenverarbeitung, diesen Bedingungen des Cloud-Angebots und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley sind die Bedingungen des Zusatzes zur Datenverarbeitung ausschließlich im Hinblick auf die darin enthaltenen Datenschutz- und Informationssicherheitsverpflichtungen maßgebend. Der Teilnehmer ist allein für die Teilnehmerdaten verantwortlich, insbesondere für das Hochladen dieser Daten, die Sicherung der Übertragung dieser Daten an Bentley und/oder die angemessene Formatierung und Konfiguration dieser Daten für die Verwendung mit den Bentley-Cloud-Angeboten. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley jeweils Nutzungsdaten sammelt und dass alle Nutzungsdaten im Eigentum von Bentley stehen und als geschützte Informationen von Bentley gelten. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, das Sammeln von richtigen Nutzungsdaten durch Bentley nicht zu stören und die richtigen Nutzungsdaten nicht zu ändern.
- Kündigung.
Zusätzlich zu den anderweitig in diesem Vertrag festgelegten Kündigungsrechten der Parteien kann Bentley ein Cloud-Angebotsabonnement durch eine schriftliche Mitteilung an den Teilnehmer ohne unangemessene Verzögerung kündigen, wenn die Verträge zwischen Bentley und dem oder den Drittdienstleister(n) enden. Die Kündigung eines Cloud-Angebotsabonnements durch eine der Parteien führt automatisch zur Beendigung der gemäß Abschnitt 4 dieser Bedingungen des Cloud-Angebots gewährten Lizenz.
Länderspezifische Bedingungen
Diese länderspezifischen Bedingungen enthalten besondere Vertragsbedingungen, die für einen Teilnehmer gelten, dessen Hauptgeschäftssitz in den unten aufgeführten Ländern registriert ist, und sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley ergänzen.
| Land | Klausel Nr. | Wortlaut der Klausel | Anmerkungen |
|---|---|---|---|
| USA | 8.12 | Wenn die Produkte für oder im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika, ihrer Behörden und/oder Einrichtungen („US-Regierung“) erworben wurden, wird sie mit eingeschränkten Rechten zur Verfügung gestellt. Die Produkte und die dazugehörige Dokumentation stellen „kommerzielle Computer-Software“ beziehungsweise „kommerzielle Computer-Software-Dokumentation“ gemäß 48 C.F.R. 12.212 und 227.7202 sowie „beschränkte Computer-Software“ gemäß 48 C.F.R. 52.227-19(a) dar. Die Nutzung, Änderung, Reproduktion, Freigabe, Leistung, Anzeige oder Offenlegung der Produkte und der dazugehörigen Dokumentation durch die US-Regierung unterliegen den Beschränkungen gemäß diesem Vertrag und gemäß 48 C.F.R. 12.212, 52.227-19, 227.7202 beziehungsweise 1852.227-86. | Diese Klausel bildet Abschnitt 8.12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. |
| Vereinigtes Königreich | 5.6 | Soweit es sich bei diesem Vertrag nicht um einen internationalen Liefervertrag im Sinne von Abschnitt 26 des Unfair Contract Terms Act 1977 handelt, schließt Bentley die Haftung nicht aus für: (a) Tod oder Personenschäden, die durch Fahrlässigkeit von Bentley, seinen leitenden Angestellten, Mitarbeitern, Auftragnehmern oder Vertretern verursacht wurden, (b) Betrug oder arglistige Täuschung, (c) Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich aus Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 oder Abschnitt 2 des Supply of Goods and Services Act 1982 ergeben, oder (d) jede andere Haftung, die nicht gesetzlich ausgeschlossen werden kann. | Zusätzliche Formulierung am Ende von Abschnitt 5.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzugefügt. |
Nebenbestimmungen für Plaxis-Software
- Definitionen.
Die in diesen Nebenbestimmungen für Plaxis-Software hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die nachstehend definierte Bedeutung.
- Geltungsbereich.
Die zusätzlichen Vorteile des eStore-Programms von Bentley, die hier beschrieben sind, gelten nur für die aktuelle Version der Plaxis 2D- oder Plaxis 3D-Software des Teilnehmers („PLAXIS-Software“). Bentley behält sich das Recht vor, Vorteile in künftigen Versionen der PLAXIS-Software hinzuzufügen oder einzustellen.
- Besondere Bedingungen zu benutzerdefinierten Bodenmodellen.
- Die PLAXIS-Software kann zusammen mit vom Teilnehmer oder einem Dritten entwickelten Bodenmodellen („Benutzerdefiniertes Bodenmodell“, „UDSM“) verwendet werden.
- Die Anleitungen, die speziellen Funktions- und Verfahrensbibliotheken und andere Elemente, die Bentley dem Teilnehmer für die Erstellung von benutzerdefinierten Bodenmodellen zur Verfügung stellt („die UDSM-Materialien“), bleiben Eigentum von Bentley. Bentley gewährt dem Teilnehmer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der UDSM-Materialien für die Erstellung und Nutzung von UDSM, vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags und der folgenden besonderen Bedingungen:
- Der Teilnehmer darf die UDSM-Materialien nur für die Erstellung und Verwendung von benutzerdefinierten Bodenmodellen für die PLAXIS-Software verwenden.
- Der Teilnehmer darf Dritten keine Kopien der UDSM-Materialien zur Verfügung stellen.
- Der Teilnehmer muss die UDSM-Materialien als vertrauliche Informationen behandeln.
- Vom Abonnenten erstellte benutzerdefinierte Bodenmodelle werden nur vom Abonnenten in Kombination mit der vom Abonnenten lizenzierten PLAXIS-Software verwendet.
- Das benutzerdefinierte Bodenmodell wird vom Abonnenten ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Bentley nicht verkauft oder anderweitig einem Dritten zur Verfügung gestellt.
- Verwendet der Teilnehmer ein benutzerdefiniertes Bodenmodell zusammen mit der PLAXIS-Software, erfolgt dies auf Risiko des Teilnehmers. Bentley übernimmt keine Verantwortung und/oder Haftung für die korrekte Leistung der PLAXIS-Software, wenn diese in Kombination mit benutzerdefinierten Bodenmodellen verwendet wird. Der Teilnehmer verpflichtet sich, Bentley von allen Ansprüchen Dritter für Schäden freizustellen, die durch die Verwendung der PLAXIS-Software mit einem benutzerdefinierten Bodenmodell verursacht werden.
- Besondere Bedingungen zur Verwendung des Remote-Scripting-API.
- Die Verwendung des Remote-Scripting-API erfordert Zugriff auf einen Server, der in die PLAXIS-Software eingebaut ist; standardmäßig ist dieser Server nicht gestartet. Nur der Teilnehmer (der Benutzer der PLAXIS-Software) kann diesen Server starten; dementsprechend liegt der Start des Servers in der Verantwortung des Teilnehmers. Dieser Server verwendet spezielle Netzwerkport-Einstellungen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Teilnehmers, sicherzustellen, dass Computer und Netzwerk angemessen vor Missbrauch geschützt sind, beispielsweise durch die Verwendung einer korrekt konfigurierten Firewall und eines Antivirusprogramms und Verwendung der Windows-Optionen zur Zugriffskontrolle.
- Der eingebaute Server, so aktiviert, muss zudem über das Internet mit einem von Bentley betriebenen Server verbunden werden. Die Kommunikation zwischen dem eingebauten Server und dem Bentley-Server ist verschlüsselt und umfasst keine Daten über den Teilnehmer, das Projekt des Teilnehmers, die Computerhardware, das Netzwerklayout oder installierte Software, mit den folgenden zwei Ausnahmen: (i) Informationen zur PLAXIS-Softwarelizenz des Teilnehmers, (ii) Name und Version der installierten PLAXIS-Softwareanwendung. Diese Informationen können zudem von Bentley zur statistischen Analyse gespeichert werden.
Last Modified: July 2025
Subscriber’s Blyncsy subscription is governed by the following terms and conditions, that comprise the Blyncsy User Agreement (the “Agreement”) between Subscriber and the Bentley Contract Entity:
- The Blyncsy Subscription Terms
- Bentley General Terms and Conditions
- Support and Maintenance Terms
- Cloud Offering Terms
- Country Specific Terms
In the event of a conflict between the Blyncsy Subscription Terms and other terms of the Agreement, the Blyncsy Subscription Terms shall prevail.
Blyncsy Subscription Terms
1. Definitions.
The capitalized words, terms and phrases in these Blyncsy Subscription Terms shall have the meanings set forth below or elsewhere in the Agreement.
1.01.“Claim” shall be defined as set forth in Section 7 below.
1.02.“ Data” shall be defined as set forth in Section 2 below.
1.03.“Feedback” shall be defined as set forth in Section 5 below.
1.04.“Licensed Data” shall be defined as set forth in Section 2 below.
1.05.“Source Imagery” shall be defined as set forth in Section 2 below.
2. Data License.
The Blyncsy subscription is delivered as a data-as-a-service solution pursuant to the terms set forth herein. Bentley compiles and maintains a proprietary computerized database composed of data (“Licensed Data”) derived from analyzing dashcam imagery (“Source Imagery”); Source Imagery together with Licensed Data are “Data”. “Licensed Data” includes any modifications thereto and any derivatives thereof. Subject to this Agreement, Bentley hereby grants and Subscriber hereby accepts a limited, non-exclusive, non-transferable, non-sublicensable license to access and use the Licensed Data solely for Subscriber’s internal business purposes, including access and use as necessary to perform such business purposes and use as necessary as in third party tools licensed by Subscriber for its internal business purposes. For clarity, the Licensed Data includes only the information resulting from analyzing Source Imagery and not the underlying Source Imagery itself. Bentley may provide limited access to Source Imagery through a cloud hosted environment, however Subscriber has no further right to use, copy, reproduce, modify, resell, transfer, rent, lease, sublicense, create a subscription to or time-share of, distribute, broadcast, publicly display, publicly perform or publish the Source Imagery for any purpose. The license grant above is subject to the additional restrictions on Subscriber as may be set forth in the Offering Document and the Agreement. Without limiting the foregoing, if the Offering Document sets forth the maximum number of individuals that may have access to the Licensed Data, Subscriber may not permit more than such maximum number of individuals to have access to the Licensed Data. All rights not expressly granted to Subscriber by Bentley are reserved by Bentley. There are no implied rights. THE DATA LICENSE SET FORTH IN THIS SECTION TERMINATES UPON THE TERMINATION OR EXPIRATION OF THE OFFERING DOCUMENT OR AGREEMENT FOR ANY REASON. THE TERMINATION OR EXPIRATION OF THE OFFERING DOCUMENT OR AGREEMENT FOR ANY REASON SHALL NOT AFFECT SUBSCRIBER’S OR BENTLEY’S OTHER RIGHTS OR OBLIGATIONS THAT EXPRESSLY OR BY THEIR NATURE CONTINUE AND SURVIVE.
3. Permitted Use and Prohibitions.
Except for using the Data in the manner contemplated in Section 2 above and copying or modifying insubstantial amounts of the Data to the extent necessary to analyze the Licensed Data for Subscriber’s internal business purposes, Subscriber may not use, copy, reproduce, modify, resell, transfer, rent, lease, sublicense, create a subscription to or time-share of, distribute, broadcast, publicly display, publicly perform or publish the Data for any purpose. In addition, Subscriber may not: (i) decompile, disassemble or reverse engineer any portion of the Data (except to the extent permitted by mandatory laws); (ii) remove any proprietary notices from the Data, documentation or any other Bentley materials furnished or made available hereunder; (iii) use the Data with any products, systems, or applications installed or otherwise connected to or in communication with vehicles, capable of vehicle navigation, positioning, dispatch, real time route guidance, fleet management or similar applications; (iv) use the Data with or in communication with any positioning devices or any mobile or wireless-connected electronic or computer devices, including without limitation cellular phones, palmtop and handheld computers, pagers, and personal digital assistants or PDAs; (v) use the Data for the purpose of facilitating the buying, planning and/or selling of advertising on out-of-home advertising displays (whether print or digital), such as billboards, outdoor street furniture, transit displays, taxi displays, and displays in arenas, stadiums or other entertainment venues; (vi) resell Data in whole or in part; (vii) use Data to derive personal information about an individual or identify an individual; (viii) use Data to derive business information about Bentley or its suppliers, or Bentley or its suppliers’ customers, or any operations of the foregoing; or (ix) make Data available in whole or in part to the general public.
4. Technical Support.
If set forth in the Offering Document, Bentley will provide to Subscriber up to the number of hours of telephone and email Technical Support specified in the Offering Document. Technical Support will be provided as set out in the Support and Maintenance Terms.
5. Intellectual Property.
Ownership. As between the parties and except for the limited express license granted to Subscriber under this Agreement, Bentley or its supplier(s) owns all right, title and interest, including all related intellectual property rights, in and to the Data, and such Data is Bentley’s Proprietary Information. The parties expressly acknowledge and agree that, as between the parties, right, title and interest in and to the Data, including any modifications thereto and derivatives thereof, shall at all times remain exclusively in Bentley. Subscriber hereby assigns to Bentley all right, title and interest, including all intellectual property rights, in and to any modifications to the Data and any derivatives of the Data.
Feedback. If Subscriber sends or transmits any communications, comments, questions, suggestions, or related materials to Bentley, whether by letter, e-mail, telephone, or otherwise, suggesting or recommending changes relating to the Data (“Feedback”), all such Feedback is, and will be exclusively owned by Bentley. Subscriber hereby assigns to Bentley all right, title and interest, including all related ideas, know-how, concepts, techniques, and intellectual property rights, in and to the Feedback.
6. Remedies.
Notwithstanding anything in this Agreement to the contrary, where a breach of certain provisions of this Agreement may cause either party irreparable injury or may be inadequately compensable in monetary damages, either party may seek equitable relief in addition to any other remedies which may be available. The rights and remedies of the parties in this Agreement are not exclusive and are in addition to any other rights and remedies available at law or in equity.
7. Subscriber Obligations.
Subscriber shall defend Bentley against any cause of action, suit or proceeding (each a “Claim”) made or brought against Bentley by a third party arising out of Subscriber’s breach of this Agreement (other than as expressly set forth below), and shall indemnify Bentley for any damages finally awarded against, and for reasonable attorney’s fees incurred by, Bentley in connection with the Claim, on condition that Bentley (a) promptly gives Subscriber written notice of the Claim; (b) gives Subscriber sole control of the defense and settlement of the Claim (provided that Subscriber may not settle any Claim unless the settlement unconditionally releases Bentley of all liability); and (c) provides reasonable assistance in connection with the defense (at Subscriber’s reasonable expense).
8. Export Control.
The Licensed Data is subject to Sanctions and Export Controls. Regardless of any disclosure made by Subscriber to Bentley of an ultimate destination of the Licensed Data, Subscriber must not export, re- export or transfer, whether directly or indirectly, the Licensed Data, or any portion thereof, or any system containing such Licensed Data or portion thereof to anyone, without first complying strictly and fully with all Sanctions and Export Controls that may be imposed on the Licensed Data and/or the export, re-export or transfer, direct or indirect, of the Licensed Data and transactions related thereto. The entities, end users and countries subject to restriction by action of the United States Government or any other governmental agency or authority outside of the United States, are subject to change, and it is Subscriber’s responsibility to comply with the applicable Sanctions and Export Controls, as they may be amended from time to time. Subscriber shall indemnify, defend and hold Bentley harmless for any breach of its obligations pursuant to this Section.
9. Government End Users.
If the Data is being acquired by or on behalf of the United States government or any other entity seeking or applying rights similar to those customarily claimed by the United States government, the Licensed Data is a “commercial item” as that term is defined at 48 C.F.R. (“FAR”) 2.101, is licensed in accordance with this Agreement.
10 Blyncsy Subscription Fees.
10.01. The Subscriber must pay Bentley all fees set forth in Bentley's eStore order form for the Blyncsy subscription without set off, delay, or chargeback using the payment methods identified in Bentley's eStore.
10.02. If any payment has not been made in accordance with this Agreement, Bentley may, at its absolute discretion, immediately cease providing the Blyncsy subscription.
10.03. All prices are exclusive of Value Added Tax (VAT) and/or any other levies or taxes imposed, unless otherwise stated. (Additional information for Japan)
11. Term and Termination.
11.01. Term. This Agreement and Subscriber’s access to a purchased Blyncsy subscription shall become effective and continue for an initial term of twelve (12) months, and shall automatically renew for terms of like tenure at then-current commercial pricing unless either party gives notice of its election to not renew the term at least thirty (30) days prior to the expiration of the then-current term.
11.02. Termination for Material Breach. Either party may, at its option, terminate this Agreement in the event of a material breach of this Agreement by the other party. Any such termination may be affected only through a written notice to the other party, specifically identifying the breach or breaches on which termination is based. Following receipt of such notice, the party in breach shall have thirty (30) days to cure such breach or breaches, and this Agreement shall terminate in the event that such cure is not made by the end of such period; provided, however, Bentley shall have the right to terminate this Agreement immediately if Subscriber breaches any of its obligations under Section 10 above. The failure of Subscriber to pay an outstanding invoice of Bentley shall always constitute a material breach of this Agreement.
11.03. Consequences of Termination. Upon the termination of this Agreement for any reason, all of the rights and licenses granted to Subscriber in this Agreement shall terminate immediately.
Bentley General Terms and Conditions (“Terms”)
1. Definitions.
The capitalized words, terms and phrases in these Terms shall have the meanings set forth below or elsewhere in the Agreement:
1.1. “Bentley” means the Bentley Contract Entity and any legal entity controlling, controlled by, or under common control with the Bentley Contract Entity, including, without limitation any such entity created or acquired during the term hereof.
1.2. “Bentley Contract Entity” means the applicable Bentley entity set out in Section 7 of these Terms for the license of Bentley Products and services.
1.3. “Bentley Products” or “Products” means the software products, data and other materials, previously or hereafter (including software products, data and other materials acquired by Bentley during the term of an Agreement) Distributed by Bentley through delivery mechanisms determined in Bentley’s sole discretion that Bentley makes available to Subscriber typically in Object Code form only, for licensing hereunder, including any updates.
1.4. “Country” means the country: (i) where the Product is first obtained from Bentley or an authorized Bentley reseller; or (ii) specified in the purchase order for which a Production Use copy of the Product may be made, or the Product is authorized to be used.
1.5. “Device” means a single personal computer, workstation, terminal, laptop, mobile device, server, or other electronic device.
1.6. “Distribute” means distribution by Bentley through all means now known or hereafter developed.
1.7. “Documentation” means descriptive, interactive, or technical information resources pertaining to Products, or Cloud Offerings.
1.8. “Effective Date” means the date specified on the invoice.
1.9. “Eligible Product” means a Bentley Product as designated on the Bentley Licensing Program Eligibility List, which can be accessed at www.bentley.com/wp-content/uploads/Licensing-Program-Eligibility-List.pdf, absent of which a Product is ineligible for any such program or subscription.
1.10. “External User” means any User (not an organization) who is not:
1.10.1. one of Subscriber’s full-time, part-time, or temporary employees; or
1.10.2. agency temporary personnel or an independent contractor engaged in Production Use and working under Subscriber’s supervision and control.
1.11. “Object Code” means the Products in a machine-readable form that is not convenient to human understanding of the program logic, and that can be executed by a computer using the appropriate operating system without compilation or interpretation. Object Code specifically excludes source code.
1.12. “Offering Document” means the purchase process described on Bentley’s eStore including any order confirmation email sent by Bentley to Subscriber.
1.13. “Production Use” means use of a Bentley Product in Object Code form by a User or Device, as applicable, solely for Subscriber’s internal production purposes, and excludes External Users (except with respect to access to Server Products).
1.14. “Proprietary Information” shall be defined as confidential, proprietary and technical information pertaining to Bentley Products and to Bentley’s technology and business practices.
1.15. “Serial Number” means a unique number issued by Bentley for identification of a particular copy of a Product, which number shall be registered to Subscriber and assigned by Subscriber to a particular copy of such Product.
1.16. “Server Product” means a Product that resides on a server and provides functionality that Users access by connecting to the server using client applications or mobile applications. Such server may reside: i) on a Server Product deployed behind Subscriber’s firewall and/or within Subscriber’s network, ii) on a Server Product licensed by an external organization, or iii) by Bentley as a cloud-based service.
1.17. “Site” means one or more discrete geographic locations at which Subscriber Uses or manages the operation of Products within the geographic boundaries of a single Country.
1.18. “Subscriber” shall be defined as set forth on the relevant Offering Document, and with respect to the Use of Products the term “Subscriber” shall refer to: (i) one of Subscriber’s full-time, part-time, or temporary employees; or (ii) agency temporary personnel or an independent contractor engaged in Production Use and working under Subscriber’s direct supervision and control.
1.19. “Subscription Terms” means the relevant terms and conditions governing a Bentley subscription.
1.20.“Subscription Entitlement Service” or “SES” means Bentley’s cloud-based license management service or any successor Bentley tool for license administration.
1.21. “Subscription Fee” means the fee for a subscription as published from time to time in Bentley’s sole discretion.
1.22. “Subscription Term” shall be defined as set forth in the relevant Offering Document or Subscription Terms.
1.23. “Technical Support” means Internet and electronic mail-based support to assist a Subscriber as described in the relevant Subscription Terms and Support and Maintenance Terms.
1.24. “Time Clocks” means copy-protection mechanisms, or other security devices which may deactivate Products after termination or expiration of the Agreement, any applicable Subscription Term or any applicable renewal term.
1.25. “Usage Data” means such data or information as Bentley may collect relating to Subscriber’s installation, access or use of Products, Product features and functionality, Cloud Offerings (as defined in the Cloud Offering Terms), and other Bentley services, including but not limited to usage statistics that do not consist of any personally identifiable information, such as volume of use, duration of use, time of use, number of users, features used, and location of users.
1.26. “Use” (whether or not capitalized) means utilization of the Product by an individual.
1.27. “User” means an individual person.
1.28. “Virtualized Environment” means a system that provides remote access to software applications for one or more Users.
2. Payment of Bentley Invoices
2.1. Payment Terms. Subscriber shall pay Bentley for all Product licenses and services provided by Bentley as set forth in the Subscription Terms and/or the Offering Document.
2.2. Taxes. Subscriber shall pay to Bentley all levied taxes that Bentley is required under applicable law to collect from Subscriber, including, but not limited to sales, use, occupation, value added, excise, and property taxes (except for taxes based on Bentley’s net income). If Subscriber is obligated under an applicable law to withhold or deduct taxes from any payment to Bentley, Subscriber shall furnish to Bentley official receipts evidencing Subscriber’s payment of such taxes.
2.3. Records; Audit. Subscriber shall maintain complete and accurate records of Product licenses acquired and its creation and use of Products to permit Bentley to determine whether Subscriber has complied with its licensing obligations. These records shall include the location and identification of the Subscriber hardware on which Subscriber uses each copy of the Products and identify the Users to whom Subscriber has assigned licenses. If Bentley suspects Usage Data is incomplete, inaccurate, or indicative of non-compliance with Subscriber’s granted rights, Bentley may request, and Subscriber shall, within a reasonable period of receiving Bentley’s notice, provide a written report with supporting records to meet the record keeping requirements of this Section 2.3. If the written report is not sufficient for Bentley’s requirements, Bentley may request, and Subscriber shall, upon seven (7) days advance written notice by Bentley, permit reasonable inspection and copying of such records by Bentley or a third-party auditor retained by Bentley.
3. Intellectual Property Rights
3.1. Title; Reservation of Rights. Subscriber acknowledges and agrees that:
3.1.1. The Products, including the Documentation for each Product, and any information about the Products which Subscriber obtains through any means of electronic transmission, contain proprietary information of Bentley, its licensors or other suppliers, and are protected under United States copyright laws, other applicable copyright laws, other laws relating to the protection of intellectual property, and international treaty provisions;
3.1.2. The entire right, title, and interest in and to the Products, the Documentation, any information Subscriber obtains through any means of electronic transmission, and all associated intellectual property rights, shall remain with Bentley or its licensors; 3.1.3. The Products are licensed, not sold, and title to each copy of the Products shall remain with Bentley or its licensors, and shall not pass to Subscriber; and
3.1.4. Bentley retains all rights not expressly granted.
3.2. Source Code. Subscriber shall have no right hereunder to receive, review, use or otherwise have access to the source code for the Products.
3.3. Copyright Notices. Subscriber shall reproduce and include on all copies of the Products created by Subscriber all copyright notices and proprietary legends of Bentley or its licensors as they appear in or on the original media containing the Products supplied by Bentley.
3.4. Usage Data. Subscriber agrees and acknowledges that Bentley will from time-to-time collect Usage Data and that all Usage Data shall be owned by Bentley and deemed Bentley Proprietary Information. Subscriber agrees not to alter or interfere with the collection by Bentley of accurate Usage Data.
3.5. Documentation. Bentley may, in association with Products or Cloud Offerings, make certain Documentation available to Subscriber. Documentation is Bentley Proprietary Information. Bentley hereby grants to Subscriber a limited non-transferable non-exclusive license to use such Documentation in support of Production Use.
3.6. Reverse Engineering. Subscriber may not decode, reverse engineer, reverse assemble, reverse compile, or otherwise translate the Products or Documentation except and only to the extent that such activity is expressly permitted by applicable law notwithstanding this limitation. To the extent that Subscriber is expressly permitted by law to undertake any of the activities listed in the previous sentence, Subscriber will not exercise those rights until it has provided Bentley with thirty (30) days prior written notice of its intent to exercise such rights.
3.7. Proprietary Information.
3.7.1. Subscriber understands and agrees that Bentley may, in connection with the provision of Products and services, disclose to Subscriber Proprietary Information. Subscriber agrees to treat all Proprietary Information in accordance with this Section 3.7.
3.7.2. Subscriber shall maintain the confidentiality of all Proprietary Information. Subscriber shall not reproduce or copy Proprietary Information except as permitted in the Agreement or as may be expressly authorized in writing in advance by Bentley. All such copies shall be marked by Subscriber as proprietary and confidential information.
3.7.3. Subscriber shall only use Proprietary Information in furtherance of the Agreement and may disclose Proprietary Information only to those employees required to have knowledge of same to perform their duties pursuant to the Agreement. Subscriber shall not disclose or make Proprietary Information available to any third party at any time.
3.7.4. Subscriber shall treat Proprietary Information with the same degree of care as it uses to protect its own confidential information, and in no case less than a reasonable degree of care.
3.7.5. Upon the termination or non-renewal of the Agreement, Subscriber shall return to Bentley or, if so requested, destroy all Proprietary Information in its possession.
3.7.6. Subscriber shall have no obligation of confidentiality with respect to any Proprietary Information that (i) has entered the public domain other than through a breach of the Agreement, (ii) has been rightfully obtained by Subscriber from a third party with no obligation of confidentiality, or (iii) is previously known by Subscriber as demonstrated by clear and convincing evidence.
3.7.7. Subscriber shall promptly inform Bentley upon knowledge of any actual or potential unauthorized use or disclosure of the Proprietary Information.
3.7.8. Bentley hereby acknowledges that disclosure by Subscriber of the Agreement, or portions thereof, may be subject to Subscriber’s state statutes, such as open public records or freedom of information acts. The nondisclosure of the Agreement, or portions thereof, may depend upon official or judicial determinations made pursuant to such statutes when Subscriber receives a request from a third party for the disclosure of information designated by Bentley as “confidential information.”
3.7.9. In such cases, Subscriber shall notify Bentley within a reasonable period of the request, and Bentley shall be exclusively responsible for defending Bentley’s position concerning the confidentiality of the requested information. Neither the Subscriber nor any of its agencies is or shall be obligated to assist in Bentley’s defense. If any disclosure is subsequently made of such information by Subscriber, disclosure shall be made consistent with such official or judicial final determination and only to the extent required under applicable law.
3.8. No Benchmarks. Subscriber may not disclose the results of any Product testing, including but not limited to benchmarks, to any third party without first obtaining Bentley’s written consent to do so.
4. Use of Bentley Products in a Virtualized Environment
4.1. Subscriber may use Bentley Products for Production Use only on a multi-user computer network in a Virtualized Environment subject to the conditions set forth below in this Section 4.
4.2. Subscriber acknowledges that Bentley Products are presently not certified for use in all Virtualized Environments and that Subscriber is solely responsible for testing and supporting Bentley Products for operation in a non-certified Virtualized Environment.
4.3. Subscriber hereby agrees to utilize SES to allow for accurate monitoring of Use of Bentley Products within the Virtualized Environment such that each session started within the Virtualized Environment requires its own unique license.
4.4. Certified Virtualized Environments.
4.4.1. Further information, including a list of Bentley certified Virtualized Environments, and updates to Bentley’s policy may be found at www.bentley.com/wp-content/uploads/Licensing-Program-Eligibility-List.pdf (“VE Wiki”).
4.4.2. Bentley Products used in a Virtualized Environment that have not been certified by Bentley and listed on the VE Wiki shall be excluded from the warranties set forth herein.
4.4.3. Bentley will not provide Subscriber with technical support services for problems, errors or other operating difficulties caused by or related to Subscriber’s use of Bentley Products in a Virtualized Environment that has not been certified by Bentley and listed on the VE Wiki.
4.5. For the sake of clarity, Subscriber’s right to use Bentley Products in a Virtualized Environment shall terminate in the event of any termination or non-renewal of the Agreement, notwithstanding that such products may be licensed on a perpetual basis.
5. Limited Warranty; Limitation of Remedies and Liability
5.1. Limited Warranty to Subscriber. Except for Products licensed on a no fee basis, which are provided to Subscriber “AS-IS” and without warranty of any kind, Bentley hereby warrants for the benefit only of Subscriber that (a) for a period of ninety (90) days (“Warranty Period”) from the date of delivery to Subscriber of a Serial Number or Product, as the case may be, the Product shall, under normal use, operate in substantial conformance with the functional specifications set forth in the Documentation applicable to such Product, and (b) for a period of ninety (90) days from the date of delivery, other products and materials furnished by Bentley to Subscriber shall, under normal use, operate in substantial conformance with the Bentley documentation applicable to such products and materials. If any modifications, enhancements, or changes are made by Subscriber or at Subscriber’s direction to the Products; if the Products are reverse-engineered, decompiled or disassembled; or if Subscriber breaches the terms of the Agreement, then the warranties in this Section shall be immediately terminated. This limited warranty gives Subscriber specific legal rights, Subscriber may have other rights which may vary from state/jurisdiction to state/jurisdiction.
5.2. Exclusion of Warranties. THE WARRANTIES STATED IN SECTION 5.1 ABOVE ARE BENTLEY’S SOLE AND EXCLUSIVE WARRANTIES PERTAINING TO THE PRODUCTS, TECHNICAL SUPPORT SERVICES AND OTHER MATERIALS AND SERVICES LICENSED, DELIVERED OR OTHERWISE FURNISHED BY BENTLEY. BENTLEY DOES NOT WARRANT THAT THE PRODUCTS, TECHNICAL SUPPORT SERVICES, OR ANY OTHER SERVICE OR MATERIALS WILL MEET SUBSCRIBER’S REQUIREMENTS, BE FREE FROM VIRUSES OR OPERATE UNINTERRUPTED OR ERROR FREE. BENTLEY HEREBY DISCLAIMS ALL OTHER WARRANTIES EITHER STATUTORY, EXPRESS OR IMPLIED, INCLUDING WITHOUT LIMITATION, WARRANTIES AGAINST NON-INFRINGEMENT AND THE IMPLIED WARRANTIES OF MERCHANTABILITY, SATISFACTORY QUALITY AND FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. THESE EXCLUSIONS MAY NOT APPLY TO SUBSCRIBER AS SOME STATES/JURISDICTIONS DO NOT ALLOW THE EXCLUSION OF CERTAIN WARRANTIES.
5.3. Exclusive Remedy. The entire liability of Bentley and the sole and exclusive remedy of Subscriber for Product claims under Section 5.1 above shall be, in Bentley’s sole and absolute discretion, (i) to repair or replace a Product or other materials in breach of the foregoing warranties, (ii) to advise Subscriber how to achieve the same functionality with the Product as described in the Documentation through a procedure different from that set forth in the Documentation, or (iii) to return the purchase price or fees paid therefore, where written notice of such breach, specifying the defect, is furnished to Bentley during the Warranty Period. Repaired, corrected, or replaced Products and Documentation shall be covered by this limited warranty for ninety (90) days after the date: (a) of shipment to Subscriber of the repaired or replaced Products and Documentation, or (b) Bentley advised Subscriber how to operate the Products to achieve the functionality described in the Documentation.
5.4. Exclusion of Damages. IN NO EVENT SHALL BENTLEY OR ITS LICENSORS AND SUPPLIERS BE LIABLE TO SUBSCRIBER FOR ANY LOST PROFITS, LOSS OF REVENUE, LOSS OF GOODWILL, DAMAGE TO REPUTATION, INTERRUPTION OF BUSINESS, COSTS OF LOST OR DAMAGED DATA OR DOCUMENTATION, COSTS OF DELAY, OR FOR ANY INDIRECT, INCIDENTAL, SPECIAL OR CONSEQUENTIAL DAMAGES, REGARDLESS OF THE NATURE OF THE CLAIM, INCLUDING WITHOUT LIMITATION LOSS OF USE, INABILITY TO ACCESS ONLINE SERVICES OR ANY FAILURE OR DELIVERY OR LIABILITIES TO THIRD PARTIES ARISING FROM ANY SOURCE, EVEN IF BENTLEY HAS BEEN ADVISED, KNEW OR SHOULD HAVE KNOWN OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES OR CLAIMS. BECAUSE SOME STATES/JURISDICTIONS DO NOT ALLOW FOR THE EXCLUSION OR LIMITATION OF LIABILITY FOR CONSEQUENTIAL OR INCIDENTAL DAMAGES, THE ABOVE LIMITATION MAY NOT APPLY TO SUBSCRIBER.
5.5. Disclaimer. Subscriber acknowledges that the Products are not fault-tolerant and have not been designed, manufactured or intended for use and will not be used in the development of weapons of mass destruction, as on-line control equipment in hazardous environments requiring fail-safe performance, such as in the operation of nuclear facilities, aircraft navigation or communication systems, air traffic control, direct life support machines, or weapons systems, in which the failure of the Products could lead directly to death, personal injury, or severe physical or environmental damage. Subscriber further acknowledges that the Products are not substitutes for Subscriber’s professional judgment, and accordingly, neither Bentley nor its licensors or suppliers are responsible for Subscriber’s use of the Products or the results obtained from such use. The Products are intended only to assist Subscriber in its business and are not meant to be substitutes for Subscriber’s independent testing and verification of stress, safety, utility or other design parameters.
5.6. Limitation of Bentley Liability. IN THE EVENT THAT, NOTWITHSTANDING SECTIONS 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 AND 5.5 HEREIN, BENTLEY IS FOUND LIABLE FOR DAMAGES BASED ON ANY BREACH, DEFECT, DEFICIENCY OR NON-CONFORMITY IN A PRODUCT, IN SUPPORT SERVICES, OR IN ANY OTHER SERVICE OR MATERIALS, WHETHER IN CONTRACT, TORT OR OTHERWISE, AND REGARDLESS OF WHETHER ANY REMEDY SET FORTH HEREIN FAILS OF ITS ESSENTIAL PURPOSE BY LAW, BENTLEY’S CUMULATIVE LIABILITY HEREUNDER SHALL NOT EXCEED THE PRICE PAID BY SUBSCRIBER FOR (i) SUCH PRODUCT, (ii) PRODUCT SUBSCRIPTION FEES FOR THE TWELVE (12) MONTHS PRECEDING AN APPLICABLE CLAIM WITH RESPECT TO A PRODUCT SUBSCRIPTION LICENSE, (iii) PROGRAM SUBSCRIPTION FEES FOR THE TWELVE (12) MONTHS PRECEDING AN APPLICABLE CLAIM WITH RESPECT TO THE RELEVANT BENTLEY COMMERCIAL SUBSCRIPTION PROGRAM, OR (iv) SUCH OTHER DEFECTIVE SERVICE OR MATERIALS, AS THE CASE MAY BE. THE PROVISIONS OF THE AGREEMENT ALLOCATE THE RISKSBETWEEN BENTLEY AND SUBSCRIBER. BENTLEY’S PRICING REFLECTS THIS ALLOCATION OF RISK AND THE LIMITATION OF LIABILITY SPECIFIED HEREIN.
5.7. Indemnification by Bentley.
5.7.1. Bentley shall pay any damages finally awarded against Subscriber based on a claim against Subscriber that a Product which is developed and owned by Bentley infringes a third party’s copyright under the laws of a Berne Convention signatory country, or results in a misappropriation of a third party’s trade secret, in the Country where Subscriber has been authorized to place the Product subject to such claim into Production Use, if Subscriber provides to Bentley: (a) prompt written notice of any such claim, (b) all available information and assistance, and (c) the opportunity to exercise sole control of the defense and settlement of any such claim.
5.7.2. Bentley shall also have the right, at its expense, either to procure the right for Subscriber to continue to use the Product or to replace or modify such Product so that it becomes non-infringing. If neither of the foregoing alternatives is available on terms that Bentley, in its sole discretion, deems desirable, Subscriber shall, upon written request from Bentley, return to Bentley the allegedly infringing Product, in which event Bentley shall refund to Subscriber the price paid by Subscriber for each copy of such returned Product, less twenty percent (20%) for each elapsed year since the commencement of the license for such copy. In no event shall Bentley’s liability under this sub-section 5.7.2 to Subscriber exceed the license fees paid by Subscriber for the allegedly infringing Product.
5.7.3. Bentley shall have no liability and this indemnity shall not apply if the alleged infringement is contained in a Product which is not developed or owned by Bentley or is due to modification of the Product by Subscriber or the combination, operation or use of a Product with other software that does not originate from Bentley or if Subscriber is in breach of the Agreement. Bentley shall also have no liability, and this indemnity shall not apply, for the portion of any claim of infringement based on use of a superseded or altered release of a Product if the infringement would have been avoided using a current, unaltered release of the Product.
This Section 5.7 sets forth Subscriber’s sole remedy for intellectual property infringement.
5.8. Anti-Virus Software. Bentley shall use commercially available, up-to-date virus checking software and procedures on all Products before they are made available to Subscriber.
6. Sanctions and Export Controls.
The software is subject to U.S. sanctions and export control laws, regulations, and requirements in addition to sanctions and export control laws, regulations and requirements of other agencies or authorities based outside of the United States (collectively referred to as “Sanctions and Export Controls”). Regardless of any disclosure made by Subscriber to Bentley of an ultimate destination of the software, Subscriber must not export, re-export or transfer, whether directly or indirectly, the software, or any portion thereof, or any system containing such software or portion thereof to anyone, without first complying strictly and fully with all Sanctions and Export Controls that may be imposed on the software and/or the export, re-export or transfer, direct or indirect, of the software and transactions related thereto. The entities, end users and countries subject to restriction by action of the United States Government or any other governmental agency or authority outside of the United States, are subject to change, and it is Subscriber’s responsibility to comply with the applicable Sanctions and Export Controls, as they may be amended from time to time. Subscriber shall indemnify, defend and hold Bentley harmless for any breach of its obligations pursuant to this Section 6.
7. Bentley Entity, Governing Law, Dispute Resolution and Notices.
Depending on where Subscriber’s principal place of business is (or if Subscriber is an individual, where the Subscriber is resident), the Agreement is between Subscriber and the Bentley entity set out below. The Agreement will be governed by and construed in accordance with the substantive laws in force in the respective country specified in the below table. To the maximum extent permitted by applicable law, the parties agree that the provisions of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, as amended, and the provisions of the Uniform Computer Information Transactions Act, as they may have been or hereafter may be in effect in any jurisdiction, shall not apply to the Agreement. Any dispute, controversy or claim between the parties arising under the Agreement shall be resolved pursuant to the applicable dispute resolution provision set out below. Notices under this Agreement shall be made or given by hand delivery, prepaid certified mail, next day air delivery, or electronically, and the date upon which any such notice is received at the designated address shall be deemed to be the date of such notice. All notices sent under the Agreement shall be addressed, if to Bentley, to the attention of the Bentley Legal Department and addressed to the applicable Bentley entity according to the below table or via email to Contracts@Bentley.com, and if to Subscriber, to the (e-mail) address and authorized representative identified in writing to Bentley.
| Subscriber’s principal place of business (or, if the Subscriber is an individual, where the Subscriber is resident) | References to “Bentley” mean the following Bentley entity: | Governing law is: | Exclusive jurisdiction/forum for dispute resolution: |
| USA and Canada | Bentley Systems, Inc., a Delaware corporation having its registered office at 685 Stockton Drive, Exton, PA 19341-0678, USA | Commonwealth of Pennsylvania | In the event of any dispute, controversy or claim between the parties arising under this Agreement, the parties shall submit to binding arbitration before a single arbitrator in Philadelphia, Pennsylvania in accordance with the Commercial Arbitration Rules of the American Arbitration Association. The decision of the arbitrator shall be final and binding on the parties, and the judgment upon the award rendered by the arbitrator shall be enforceable in any court of competent jurisdiction. Each party shall bear its own attorney’s fees, costs, and expenses incurred in such arbitration. Notwithstanding the foregoing, Bentley has the right to commence proceedings against Subscriber in any court in respect of a failure by Subscriber to comply with its payment obligations under the Agreement without first submitting to binding arbitration. |
| United Kingdom | Bentley Systems (UK) Limited, having its registered office at 43rd Floor, 8 Bishopsgate, London, United Kingdom, EC2N 4BQ | England and Wales | In the event of any dispute, controversy or claim between the parties arising under this Agreement, the parties shall submit to binding arbitration before a single arbitrator in London, United Kingdom in accordance with the Commercial Arbitration Rules of the International Chamber of Commerce. The decision of the arbitrator shall be final and binding on the parties, and the judgment upon the award rendered by the arbitrator shall be enforceable in any court of competent jurisdiction. Each party shall bear its own attorney’s fees, costs, and expenses incurred in such arbitration. Notwithstanding the foregoing, Bentley has the right to commence proceedings against Subscriber in any court in respect of a failure by Subscriber to comply with its payment obligations under the Agreement without first submitting to binding arbitration. |
| Brazil | Bentley Systems Brasil Ltda., having its registered office at Avenida Paulista, 2537. 9º. Andar. Sala 09-114, São Paulo, SP, Zip Code 01310-100, Brazil | Brazil | In the event of disputes, controversies, questions, doubts or claims (“Dispute”) between the parties resulting from this Agreement, the parties shall use their best efforts to resolve the Dispute. For this purpose, either party may notify the other to attend a meeting at which an attempt will be made to resolve the Dispute through friendly discussions in good faith (“Dispute Notice”). Except as otherwise provided in this Agreement, if the parties do not find a solution, within a period of 30 (thirty) days after the delivery of the Dispute Notice from one party to the other, then the Dispute shall be resolved through arbitration. The arbitration procedure will be conducted by the AMCHAM Arbitration and Mediation Center in accordance with its rules (“Arbitration Rules”). The resolution of a Dispute through arbitration procedure will only be applicable in the event that the disputed amount exceeds BRL 5,000,000.00 (five million reais). If this amount is not reached, the Dispute will be conducted through litigation in the Courts of the City of São Paulo, State of São Paulo. The arbitration shall be conducted in Portuguese by three arbitrators. The complainant must appoint an arbitrator in the “Request for Arbitration”, and the respondent must appoint an arbitrator at its first opportunity to demonstrate. If one of the parties fails to appoint its respective arbitrator, the latter will be appointed in accordance with the procedure set out in the Arbitration Rules. The two arbitrators shall, by mutual agreement, appoint the third arbitrator, who shall be the president of the arbitral tribunal. If there is no consensus, the third arbitrator will be appointed in accordance with the Arbitration Rules. The parties recognize that any of the parties may request an urgent injunctive relief before the Courts of the City of São Paulo, State of São Paulo, and such request will not be considered incompatible with, or as a waiver of, any provisions contained in this clause or in Law 9.307/96. In addition to the authority of the arbitration court conferred by the Arbitration Rules, the arbitral tribunal has the authority to issue orders and grant preliminary injunctions, precautionary measures, injunctive relief and determine specific enforcement, when deemed fair and equitable. The arbitration award must be expressed in writing and reasoned, being considered final and binding between the parties, in addition to being enforceable in accordance with its terms. The arbitration award may determine the distribution of costs related to the arbitration process, including reasonable attorneys’ fees and disbursements. The election of the arbitration forum carried out by the parties to this Agreement does not prevent any of the parties from judicially executing the arbitral award or the certain and enforceable obligations under this Agreement. |
| Mexico | BENTLEY SYSTEMS DE MEXICO S.A., having its registered office at Insurgentes Sur 1079 piso 3, Oficina 03-125, Colonia Noche Buena, Delegación Benito Juárez, C.P. 03720, Ciudad de México | Mexico | In the event of any dispute, controversy or claim between the parties arising under this Agreement, the parties shall submit to binding arbitration before a single arbitrator in Mexico City, Mexico, in accordance with the Commercial Arbitration Rules of the International Chamber of Commerce. The decision of the arbitrator shall be final and binding on the parties, and the judgment upon the award rendered by the arbitrator shall be enforceable in any court of competent jurisdiction. Each party shall bear its own legal fees, costs, and expenses incurred in such arbitration. Notwithstanding the foregoing, Bentley has the right to commence proceedings against Subscriber in any court in respect of a failure by Subscriber to comply with its payment obligations under the Agreement without first submitting to binding arbitration. |
| China | Bentley Systems (Beijing) Co., Ltd., having its registered office at No. 02, 03, 05, 19th Floor, Tower 2, China Central Place, No. 79 Jianguo Road, Chaoyang District, Beijing, China | People’s Republic of China | The parties agree to resolve amicably any dispute or difference arising from or in connection with the Agreement. In the event the parties are unable to settle the dispute or difference within 30 days from the delivery by any party of a notice confirming the existence of the dispute, any party may submit the dispute to the China International Economic and Trade Arbitration Commission in Beijing (“CIETAC”) for final and binding arbitration in accordance with CIETAC’s rules and procedures. The award rendered by CIETAC shall be enforceable by any court of competent jurisdiction. |
| Taiwan | Bentley Systems, Incorporated, Taiwan Branch, having its registered office at Room 1551, 15th floor No. 168, Sec. 3, Nanjing E. Rd. Taipei 104 R.O.C. Taiwan, Republic of China | Taiwan | Any dispute, controversy, difference or claim arising out of, relating to or in connection with the Agreement, or the breach, termination or invalidity thereof, shall be finally settled by arbitration referred to the Chinese Arbitration Association, Taipei in accordance with the Association’s arbitration rules. The place of arbitration shall be in Taipei, Taiwan. The language of arbitration shall be English. The arbitral award shall be final and binding upon both parties. |
| India | Bentley Systems India Private Limited, having its registered office at Suite No. 1001 & 1002, WorkWell Suites, 10th Floor, Max House, 1516/338, 339, 340, Village Bahapur, New Delhi 110020, India | India | In the event of any dispute, controversy or claim between the parties arising under this Agreement, the parties shall submit to binding arbitration before a single arbitrator in New Delhi, India appointed in accordance with the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce, and such dispute, controversy or claim shall be finally settled in accordance with the said Rules. The decision of the arbitrator shall be final and binding on the parties, and the judgment upon the award rendered by the arbitrator shall be enforceable in any court of competent jurisdiction, in accordance with the provisions of the Arbitration and Conciliation Act, 1996. Each party shall bear its own legal fees, costs, and expenses incurred in such arbitration. Subject to arbitrations, the parties agree to submit to the exclusive jurisdiction of courts in New Delhi, India. However, notwithstanding the foregoing, Bentley has the right to commence proceedings against Subscriber in any court in respect of a failure by Subscriber to comply with its payment obligations under the Agreement without first submitting to binding arbitration. |
| Worldwide unless in a country or region described above | Bentley Systems International Limited, having its registered office at 6th Floor, 1 Cumberland Place, Fenian St, Dublin 2, D02 AX07, Ireland | Ireland | In the event of any dispute, controversy or claim between the parties arising under this Agreement, the parties shall submit to binding arbitration before a single arbitrator in Dublin, Ireland in accordance with the Commercial Arbitration Rules of the International Chamber of Commerce. The decision of the arbitrator shall be final and binding on the parties, and the judgment upon the award rendered by the arbitrator shall be enforceable in any court of competent jurisdiction. Each party shall bear its own legal fees, costs, and expenses incurred in such arbitration. Notwithstanding the foregoing, Bentley has the right to commence proceedings against Subscriber in any court in respect of a failure by Subscriber to comply with its payment obligations under the Agreement without first submitting to binding arbitration. |
8. Miscellaneous.
8.1. Assignment. Subscriber shall not assign, transfer, charge, sub-contract, delegate or deal in any other manner with all or any of its rights or obligations under the Agreement without prior written consent by Bentley. For purposes of the Agreement, a change in control of Subscriber shall be considered an assignment for which Bentley’s prior written consent is hereby granted provided that the surviving entity from such change in control must enter into a subscription program agreement with Bentley. Bentley may also at any time assign, transfer, charge, sub-contract, delegate or otherwise deal in any manner with all or any of its rights or obligations under the Agreement to any successor in interest to Bentley’s business or to any legal entity controlling, controlled by, or under common control with the Bentley Contract Entity. Any purported assignment in violation of this provision shall be void and without effect.
8.2. Entire Agreement. The Agreement, together with the Offering Document and any amendments signed in accordance with Section 8.3 of these Terms, if any, incorporates the entire agreement of the parties and supersedes and merges all prior oral and written agreements, past practices, discussions and understandings between the parties with respect to the subject matter hereof. The terms and conditions of the Agreement and of the applicable Bentley confirmation shall apply to each order accepted or shipped by Bentley hereunder. Any additional or different terms or conditions appearing on a purchase order issued by Subscriber hereunder, even if Bentley acknowledges such terms and conditions, shall not be binding on the parties unless both parties expressly agree in a separate writing as provided under these Terms.
8.3. Amendments. The Agreement may only be amended or modified in writing and duly executed by authorized representatives of the parties, provided, however, that any additional or different terms or conditions appearing on a purchase order, even if required to be acknowledged by Bentley, shall not be binding on the parties.
8.4. Force Majeure. Bentley shall not be liable for failure to fulfill the terms of the Agreement due to fire, strike, war, pandemic, acts or restraints of governments or public authorities, acts of God, labor disturbances, terrorist acts, riots or civil commotion, or other causes which are unavoidable and beyond its reasonable control.
8.5. Waiver. The failure of either party to insist upon any of its rights under the Agreement upon one or more occasions, or to exercise any of its rights, shall not be deemed a waiver of such rights on any subsequent occasions.
8.6. Survival. The covenants contained in the Agreement which, by their terms, require or contemplate performance by the parties after the expiration or termination of the Agreement (including, but not limited to, Sections 2, 3, 5, 6, 7 and 8) shall be enforceable notwithstanding said expiration or termination.
8.7. Severability. In case one or more of the provisions contained in the Agreement shall, for any reason, be held invalid, illegal or unenforceable in any respect, such holding shall not affect any other provisions of the Agreement, but the Agreement shall be construed by limiting such provision to such extent as would nearly as possible reflect the intent, purpose and economic effect of such provision, or, if such is not possible, by deleting such provision from the Agreement, provided that such shall not affect the validity of the remaining provisions as contained herein which shall remain in full force and effect in accordance with their terms. The parties agree to negotiate in good faith in order to replace such invalid provision by such provision which come closest to the content and purpose of the Agreement.
8.8. Independent Contractor. Bentley’s relationship with Subscriber for all purposes hereunder shall be that of an independent contractor and nothing herein shall be construed as creating, at any time, an employer and employee relationship between the parties.
8.9. Change of Ownership. Subscriber shall provide Bentley with sixty (60) days advance written notice of any changes in its ownership or location. If advance notice cannot be given regarding change in ownership due to confidentiality restrictions, Subscriber shall provide such notice as soon as is reasonably possible following the change in ownership.
8.10. Headings. The headings in the Agreement are intended solely for convenience of reference and shall not affect the meaning or interpretation of the Agreement.
8.11. Dual Language. Copies of the Agreement or parts of it may be provided in languages other than English. To the extent of any inconsistency between the terms of the Agreement in English and any translation, the English version shall prevail and be binding upon the parties. In the event a state/jurisdiction requires local language to prevail, this Section 8.11 will not apply to the extent required to comply with appliable laws.
Support and Maintenance Terms
1. Definitions.
The capitalized words, terms and phrases in these Support and Maintenance Terms shall have the meanings set forth below or elsewhere in the Agreement.
2. Support Services.
2.1. Bentley shall provide Technical Support services to Subscriber, which includes electronic mail, and Internet based support to assist Subscribers regarding the use of Bentley Products, and services (however, not to include professional services, managed services or professional training services) and reasonable efforts to respond to technical inquiries within four hours during regular business hours. Technical Support services will be available during normal business days of Bentley between the hours of 9AM and 5PM Mountain Standard Time.
2.2. Bentley shall have no obligation to provide a response or other service hereunder if Subscriber’s technical inquiry is caused by: (a) incorporation or attachment of a feature, program, or device to a Product not approved or supplied by Bentley; (b) any nonconformance caused by accident, transportation, neglect, misuse, alteration, modification, or enhancement of a Product, with the exemption of Product customizations performed by Bentley and covered by a separate support and maintenance Offering Document; (c) failure to provide a suitable network environment; (d) use of the Product other than as described in its Documentation or as authorized under this Agreement; or (e) failure to incorporate any maintenance release of a Product or an update previously released by Bentley. Bentley shall offer support services for a given version of a Product for at least twelve months starting on a version release date. Further details regarding Bentley’s Product Lifecycle policy may be found at https://www.bentley.com/support/bentley-lifecycle-policy/.
2.3. If Subscriber experiences a production-stopping anomaly, Bentley will use good faith efforts to create an appropriate solution and deliver it electronically, or through such other means as Bentley may choose in its sole discretion.
Cloud Offering Terms
1. Definitions. The capitalized words, terms and phrases in these Cloud Offering Terms shall have the meanings set forth below or elsewhere in the Agreement:
1.1. “Data Protection Laws and Regulations” means all laws and regulations, including laws and regulations applicable to the processing of Personal Data as amended from time to time. For the avoidance of doubt, if Bentley’s processing activities involving Personal Data are not within the scope of a given data protection law, such law is not applicable.
1.2. “Data Storage” means the amount of data storage space (including the backup and off-site storage), if any, to be allocated for Subscriber Data within the Bentley environment.
1.3. “Bentley Cloud Offerings” or “Cloud Offerings” mean the Bentley products and services made available to Subscriber and accessed by Users via the Internet.
1.4. “Subscriber Data” means data collected or stored by Subscriber using Cloud Offerings, including, but not limited to, financial, business and technical information, engineering plans, customer and supplier information, research, designs, plans, and compilations, but not including any of Bentley’s Proprietary Information.
1.5. “Personal Data” means any information relating to an identified or identifiable (directly or indirectly) natural person processed by Bentley on behalf of Subscriber, the processing of which is subject to applicable law.
2. Applicability. Upon Bentley’s approval, Subscriber may subscribe to Bentley Cloud Offerings pursuant to the specific terms set forth herein. Subscriber acknowledges and agrees that Bentley may in its sole discretion utilize a third-party service provider to provision Bentley Cloud Offerings and/or Subscriber Data. To be eligible to participate, Subscriber must be current on all outstanding invoices for amounts owed to Bentley.
3. Bentley Cloud Offerings. Cloud Offerings may be accessed by Subscriber under the appliable Subscription Terms or purchased by Subscriber for additional fees (“Cloud Offering Fees”) to be specified in an Offering Document. The Offering Document may specify the Cloud Offering Fees, any applicable limits and costs to the Cloud Offering including but not limited to, data storage, any applicable services to be delivered for the Cloud Offering such as implementation services.
4. Permitted Use. Bentley will grant Subscriber a non-exclusive, non-transferrable, non-assignable, revocable, limited license to use and access purchased Bentley Cloud Offerings (subject to the terms of any applicable Offering Document, these Cloud Offering Terms and any terms of use (“Terms of Service”) presented upon access) solely for Production Use (the “Permitted Use”). Subscriber acquires only the right to use the purchased Cloud Offering and does not acquire any rights of ownership to the Cloud Offering or any part thereof. Bentley and its suppliers retain all rights, title and interest in the Cloud Offering, and any use of the Cloud Offering beyond the Permitted Use shall constitute a material breach of these Cloud Offering Terms; Bentley shall have no liability to Subscriber or any third party in the event of such material breach. In addition to the use restrictions set forth in the Terms of Service, Subscriber’s Permitted Use rights shall be subject to the following conditions:
4.1. Subscriber purchasing against an Offering Document shall not exceed any limits set forth in such Offering Document. In the event use of a Cloud Offering by Subscriber exceeds that purchased by Subscriber as specified in the applicable Offering Document, Bentley may require, and Subscriber shall pay, additional Cloud Offering Fees as instructed by Bentley.
4.2. Bentley reserves the right to suspend use of the Cloud Offerings until all such additional Cloud Offering Fees have been received.
4.3. Bentley reserves the right, but does not assume any responsibility, to modify or suspend use of a Cloud Offering, or any part thereof, if (i) Bentley determines in its sole discretion that such suspension is necessary to comply with any applicable law, regulation or order of any governmental authority or with the terms of its agreement(s) with its third party service providers; or (ii) Bentley determines in its sole discretion that the performance, integrity or security of the Cloud Offerings is being adversely impacted or in danger of being compromised as a result of Subscriber’s or its Users’ access.
4.4. Subscriber shall not tamper in any way with the software or functionality of Cloud Offerings or any part thereof. Without limiting the foregoing, Subscriber agrees not to put any material into the Cloud Offerings which contain any viruses, time bombs, Trojan horses, worms, cancelbots or other computer programming routines that may damage, interfere with, intercept or expropriate any system or data. Subscriber shall not utilize bots, agents, auction crawlers or other computer based crawling programs in conjunction with its use of the Cloud Offerings. Subscriber shall not upload, post or otherwise transmit any content that is unlawful; any content that Subscriber does not have a right to transmit under any law or contractual or fiduciary relationship; or any content that infringes any patent, trademark, trade secret, copyright or other proprietary rights of any party.
4.5. Subscriber is responsible for ensuring that Users safeguard the credentials, including passwords, used to access the Cloud Offerings and do not disclose credentials to any third party. Subscriber is responsible for all activity using Subscriber’s accounts, whether or not Subscriber authorized that activity. Subscriber shall immediately notify Bentley of any unauthorized use of Cloud Offerings. Subscriber shall ensure that all User information is current and shall immediately notify Bentley in the event of a change in contact information or other User information.
4.6. Subscriber shall communicate the above listed use restrictions to all Users, including Subscriber employees and External Users accessing or using any Cloud Offerings. The acts or omissions of any such User accessing the Cloud Offerings shall be deemed to be the acts or omissions of the Subscriber, such that Subscriber shall be fully responsible for the performance and fulfillment of all applicable contractual obligations. Subscriber shall indemnify and hold Bentley harmless against all liability resulting from any non-compliance with the terms of this Section 4 by Users, including Subscriber employees and External Users.
5. Access and Availability. Subscriber is responsible for providing all equipment and the connectivity necessary to access and use Cloud Offerings via the Internet. Subscriber agrees that from time to time the Cloud Offerings may be inaccessible or inoperable for various reasons, including without limitation (i) system malfunctions; (ii) periodic maintenance procedures or repairs which Bentley or its service provider(s) may undertake from time to time; (iii) compatibility issues with Subscriber’s or a third party’s hardware or software; or (iv) causes beyond the control of Bentley or which are not reasonably foreseeable by Bentley, including network or device failure, interruption or failure of telecommunication or digital transmission links, hostile network attacks or network congestion or other failures (collectively “Downtime”). Bentley shall use reasonable efforts to provide advance notice to Subscriber in the event of any scheduled Downtime, and to minimize any disruption of the Cloud Offerings in connection with Downtime. 6. Subscriber Data. Bentley acknowledges, and Subscriber warrants and represents, that Subscriber owns all right, title and interest in Subscriber Data. Subscriber shall indemnify and hold Bentley harmless against all claims against Bentley alleging that the Subscriber Data collected or stored for use with the Bentley Cloud Offerings infringes any patent, trademark, trade secret, copyright, or other proprietary rights of any third party, or in any way violates any privacy or data protection laws. Bentley shall not be responsible for any failure or impairment of the Bentley Cloud Offerings caused by or related to the Subscriber Data. Bentley shall maintain the confidentiality of all Subscriber Data and shall not reproduce or copy such data except as required to as permitted under this Section 6 in connection with providing Cloud Offerings or as may be expressly authorized by Subscriber. If Subscriber Data includes Personal Data and the processing of the same is regulated by Data Protection Laws and Regulations, the parties agree to adhere to the Data Processing Addendum (https://www.bentley.com/legal/data-processing-addendum/). In the event of a conflict between the terms of the Data Processing Addendum, these Cloud Offering Terms, and the Bentley General Terms and Conditions, the terms of the Data Processing Addendum controls solely with respect to the privacy and information security obligations contained therein. Subscriber shall be solely responsible for the Subscriber Data, including without limitation for uploading such data, securing transmission of such data to Bentley, and/or appropriately formatting and configuring such data for use with the Bentley Cloud Offerings. Subscriber agrees and acknowledges that Bentley may from time-to-time collect Usage Data and that all Usage Data shall be owned by Bentley and deemed Bentley Proprietary Information. Subscriber agrees not to alter or interfere with the collection by Bentley of accurate Usage Data.
7. Termination. In addition to the termination rights of the parties set forth elsewhere in the Agreement, Bentley may terminate a Cloud Offering Subscription, upon written notice, not unreasonably delayed, to Subscriber, in the event of the termination of Bentley’s agreement(s) with its third-party service provider(s). Termination of a Cloud Offering Subscription by either party shall automatically terminate any license granted pursuant to Section 4 of these Cloud Offering Terms.
Country Specific Terms
These Country-Specific Terms contain special conditions of the Agreement applicable to a Subscriber with its principal place of business registered in the countries below and are intended to amend the Bentley General Terms and Conditions.
| Country | Clause No. | Clause Language | Notes |
| USA | 8.12 | If the Products are acquired for or on behalf of the United States of America, its agencies and/or instrumentalities (“U.S. Government”), it is provided with restricted rights. The Products and accompanying documentation are “commercial computer software” and “commercial computer software documentation,” respectively, pursuant to 48 C.F.R. 12.212 and 227.7202, and “restricted computer software” pursuant to 48 C.F.R. 52.227-19(a), as applicable. Use, modification, reproduction, release, performance, display or disclosure of the Products and accompanying documentation by the U.S. Government are subject to restrictions as set forth in this Agreement and pursuant to 48 C.F.R. 12.212, 52.227-19, 227.7202, and 1852.227-86, as applicable. | This clause forms Section 8.12 of the General Terms and Conditions. |
| UK | 5.6 | Insofar as this Agreement is not an international supply contract within the meaning of section 26 of the Unfair Contract Terms Act 1977, Bentley does not exclude liability for (a) death or personal injury caused by the negligence of Bentley, its officers, employees, contractors or agents; (b) fraud or fraudulent misrepresentation; (c) breach of the obligations implied by section 12 of the Sale of Goods Act 1979 or section 2 of the Supply of Goods and Services Act 1982; or (d) any other liability which may not be excluded by law. | Additional language added to the end of Section 5.6 of the General Terms and Conditions. |
Die Virtuosity-Programm-Subskription des Teilnehmers unterliegt den folgenden Bestimmungen und Bedingungen, die den Virtuosity-Nutzervertrag (der „Vertrag“) zwischen dem Teilnehmer und der Bentley-Vertragspartei darstellen.
Bentleys eStore-Programmbedingungen
- Definitionen.
Die in Bentleys eStore-Programmbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die nachstehend definierte Bedeutung:
- Zu den „Expertendiensten“ gehören Schulungen, Mentoring, zweckdienliche Kurse und Analyseprojekte in Bentleys eStore, die ausschließlich mit verdienten Keys in Bentleys eStore erworben werden können.
- „Verdiente Keys“ bezeichnet ein elektronisches Token, das Teil Ihrer Virtuoso-Abonnementlizenz ist und ab dem Kaufdatum Ihrer Virtuoso-Abonnementlizenz zwölf Monate lang gültig ist und am Ende der zwölfmonatigen Laufzeit verfällt, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung bei Nichtnutzung besteht.
- „Virtuoso-Abonnementlizenzen“ wird im nachstehenden Abschnitt 2.01 (a) definiert.
- „Bentleys eStore-Support- und Wartungsprogramm“ bezeichnet das in den Support- und Wartungsbedingungen dargelegte Programm, auf das hiermit verwiesen wird.
- Virtuoso-Lizenzen.
- Virtuoso-Abonnementlizenzen.
- Eine Virtuoso-Abonnementlizenz ist eine Lizenz für einen bestimmten Zeitraum, die einem bestimmten, namentlich genannten Benutzer Rechte und Vorteile einräumt. Die Abonnementlaufzeit für eine Virtuoso-Abonnementlizenz ist die im Angebotsdokument angegebene Laufzeit.
- Der Teilnehmer zahlt an Bentley Abonnementgebühren für jede erworbene Virtuoso-Abonnementlizenz.
- Eine Virtuoso-Abonnementlizenz kann von Bentley auf Antrag des Teilnehmers unter den folgenden Einschränkungen neu zugewiesen werden. Nach einer anfänglichen 24-stündigen offenen Zuweisungsfrist, in der der Teilnehmer die Virtuoso-Abonnementlizenz ein oder mehrere Male neu zuweisen kann, wird die Virtuoso-Abonnementlizenz für 30 Tage gesperrt, in denen keine Zuweisungen vorgenommen werden können. Nach Ablauf dieser 30-Tage-Frist steht die Virtuoso-Abonnementlizenz bei Bedarf wieder zur Neuzuweisung zur Verfügung. Bei einer erneuten Zuweisung beginnt der 24-stündige Zeitraum der offenen Benutzerzuweisung erneut, gefolgt von einer 30-tägigen Sperre.
- Ein Teilnehmer mit einer Virtuoso-Abonnementlizenz hat möglicherweise Anspruch auf die Vorteile von Bentleys eStore-Support- und Wartungsprogramms, um den Teilnehmer bei der Nutzung der Virtuoso-Abonnementlizenzen und -dienste zu unterstützen.
- Ihre Virtuoso-Abonnementlizenz kann verdiente Keys enthalten, worauf Sie beim Kauf hingewiesen werden. Ein Abonnent mit einer Virtuoso-Abonnementlizenz, die verdiente Keys umfasst, kann Expertendienstleistungen ausschließlich über den eStore von Bentley unter Verwendung von verdienten Keys bestellen. Verdiente Keys werden nach dem Prinzip „zuerst verdient, zuerst benutzt“ eingelöst, das heißt, wenn ein Teilnehmer Expertendienstleistungen erwirbt, werden die ältesten verdienten Keys des Teilnehmers zuerst eingelöst.
- Virtuoso-Abonnementlizenzen.
- Bentleys eStore-Programmgebühren.
- Der Teilnehmer muss Bentley alle im Bestellformular des eStore von Bentley aufgeführten Gebühren ohne Verrechnung, Verzögerung oder Rückbuchung mit den im eStore von Bentley angegebenen Zahlungsmethoden bezahlen.
- Wenn eine Zahlung gemäß diesem Vertrag nicht erfolgt ist, kann Bentley nach eigenem Ermessen die Bereitstellung der Produkte und Dienste sofort einstellen.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und/oder sonstiger Abgaben oder Steuern, sofern nicht anders angegeben. (Zusätzliche Informationen für Japan)
- Laufzeit und Kündigung.
- Laufzeit. Dieser Vertrag und der Zugriff des Teilnehmers auf die erworbene eStore-Software und -Dienstleistungen von Bentley treten in Kraft und gelten für eine anfängliche Laufzeit wie im Angebotsdokument aufgeführt und werden automatisch um die gleiche Dauer verlängert, es sei denn, eine der Parteien teilt mindestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der aktuellen Laufzeit mit, dass sie die Laufzeit nicht verlängern möchte.
- Kündigung wegen wesentlicher Vertragsverletzung. Jede Partei kann, nach ihrer Wahl, diesen Vertrag beenden, falls die andere Partei diesen Vertrag wesentlich verletzt. Eine solche Beendigung kann nur durch schriftliche Kündigung gegenüber der anderen Partei erfolgen, in der die jeweilige Verletzung, auf der die Kündigung basiert, genau beschrieben ist. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung hat die verletzende Partei dreißig (30) Tage, um die Verletzung zu beheben; dieser Vertrag endet, falls eine Behebung bis zum Ende dieser Frist nicht erfolgt ist, wobei Bentley jedoch zur sofortigen Kündigung dieses Vertrags berechtigt ist, wenn der Teilnehmer einer seiner Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt. Begleicht der Teilnehmer eine offene Bentley-Rechnung nicht, so stellt dies immer eine wesentliche Verletzung dieses Vertrags dar.
- Folgen der Kündigung. Bei Kündigung dieses Vertrags gleich aus welchem Grund enden sämtliche Rechte und Lizenzen, die dem Teilnehmer in diesem Vertrag gewährt werden, unverzüglich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bentley
- Definitionen.
Die in diesen Bedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die nachstehend aufgeführten Bedeutungen:
- „Vertrag“ wird wie in den jeweiligen Programmbedingungen definiert.
- „Bentley“ bezeichnet die Bentley-Vertragspartei und jede juristische Person, die die Bentley-Vertragspartei kontrolliert, die von ihr kontrolliert wird oder die unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jede juristische Person, die während der Laufzeit dieses Vertrags gegründet oder erworben wird.
- „Bentley-Vertragspartei“ bezeichnet das in Abschnitt 7 dieser Bedingungen für die Lizenzierung der Produkte und Dienstleistungen von Bentley angegebene Bentley-Unternehmen.
- „Bentley-Produkte“ oder „Produkte“ bezeichnen die Softwareprodukte, Daten und anderen Materialien, bisher oder in Zukunft (einschließlich der Softwareprodukte, Daten und anderen Materialien, die Bentley während der Laufzeit eines Vertrags erworben hat), die von Bentley über Bereitstellungsmechanismen vertrieben werden, die im alleinigen Ermessen von Bentley festgelegt werden und die Bentley dem Teilnehmer typischerweise nur in Form von Objektcode zur Lizenzierung gemäß diesem Vertrag zur Verfügung stellt, einschließlich wesentlicher Updates und geringfügiger Updates.
- „Vertriebspartner“ oder „Bentley-Vertriebspartner“ bezeichnet Einzelpersonen und Unternehmen, die von Bentley zur Erbringung von Supportleistungen gemäß den Support- und Wartungsbedingungen autorisiert sind.
- „Land“ bezeichnet das Land: (i) in dem das Produkt zuerst von Bentley oder einem Vertriebspartner bezogen wurde; oder (ii) das in der Bestellung angegeben ist und für das ein Exemplar des Produkts zur Nutzung zu Produktionszwecken erstellt werden kann oder das Produkt zur Nutzung freigegeben wird.
- „Gerät“ bezeichnet einen einzelnen PC, eine Workstation, ein Terminal, einen Laptop, ein mobiles Gerät, einen Server oder ein anderes elektronisches Gerät.
- „Vertreiben“ bezeichnet den Vertrieb durch Bentley mit allen heute bekannten oder in Zukunft entwickelten Mitteln.
- „Dokumentation“ bezeichnet beschreibende, interaktive oder technische Informationen, die sich auf Produkte oder Cloud-Angebote beziehen.
- „Datum des Inkrafttretens“ bezieht sich auf das im Angebotsdokument angegebene Datum.
- „Qualifiziertes Produkt“ bezeichnet ein Produkt von Bentley, wie in der Qualifikationsliste für das Lizenzierungsprogramm von Bentley aufgeführt, auf die unter https://www.bentley.com/wp-content/uploads/licensing-program-eligibility-list.pdf zugegriffen werden kann und ohne dessen Angabe ein Produkt nicht für ein solches Programm oder Abonnement qualifiziert ist.
- „Externer Anwender“ bezeichnet jeden Anwender (nicht eine Organisation), der nicht:
- ein Vollzeit-, Teilzeit- oder Zeitangestellter des Teilnehmers ist, oder
- eine Zeitarbeitskraft oder ein unabhängiger Auftragnehmer ist, die beziehungsweise der an der Nutzung zu Produktionszwecken beteiligt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle des Teilnehmers arbeitet.
- „Wesentliches Update“ bezeichnet eine kommerzielle Version eines Produkts, die gegenüber dem Produkt, das sie ersetzen soll, wesentliche zusätzliche Funktionen aufweist.
- „Geringfügiges Update“ bezeichnet eine Instandsetzungsversion eines Produkts.
- „Objektcode“ bezeichnet die Produkte in maschinenlesbarer Form, die nicht für das menschliche Verständnis der Programmlogik geeignet ist und die von einem Computer unter Verwendung des geeigneten Betriebssystems ohne Kompilation oder Übersetzung ausgeführt werden kann. Objektcode umfasst insbesondere nicht den Quellcode.
- „Angebotsdokument“ bezeichnet den im eStore von Bentley beschriebenen Kaufvorgang, einschließlich aller von Bentley an den Teilnehmer gesendeten E-Mails zur Bestellbestätigung oder Rechnungen.
- „Nutzung zu Produktionszwecken“ bezeichnet die Nutzung eines Produkts von Bentley in Objektcodeform durch einen Anwender beziehungsweise ein Gerät ausschließlich für interne Produktionszwecke des Teilnehmers und schließt externe Anwender aus (außer in Bezug auf den Zugriff auf Serverprodukte).
- „Programmbedingungen“ bezeichnet die relevanten Bedingungen für ein Abonnementprogramm von Bentley.
- „Geschützte Informationen“ sind vertrauliche, geschützte und technische Informationen, die sich auf die Produkte von Bentley sowie auf die Technologie und Geschäftspraktiken von Bentley beziehen.
- „Seriennummer“ bezeichnet eine von Bentley vergebene eindeutige Nummer zur Identifizierung eines bestimmten Exemplars eines Produkts, die auf den Teilnehmer registriert und von diesem einem bestimmten Exemplar eines solchen Produkts zugewiesen wird.
- „Serverprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das sich auf einem Server befindet und Funktionen bereitstellt, auf die die Anwender zugreifen, indem sie sich über Client-Anwendungen oder mobile Anwendungen mit dem Server verbinden. Ein solcher Server kann sich an folgenden Orten befinden: (i) auf einem Serverprodukt, das hinter der Firewall des Teilnehmers und/oder innerhalb des Netzwerks des Teilnehmers eingesetzt wird, (ii) auf einem Serverprodukt, das von einer externen Organisation lizenziert wird, oder (iii) bei Bentley als Cloud-basierter Dienst.
- „Dienstleistungsangebot(e)“ bezeichnet professionelle Dienstleistungen (einschließlich Schulungen), die vom Teilnehmer angefordert werden und zu deren Erbringung gemäß einem Angebotsdokument und den Bestimmungen dieses Vertrags sich Bentley bereit erklärt.
- „Standort“ bezeichnet einen oder mehrere bestimmte geographische Orte, an denen der Teilnehmer den Betrieb von Produkten innerhalb der geografischen Grenzen eines einzelnen Landes nutzt oder verwaltet.
- „Teilnehmer“ wird im jeweiligen Angebotsdokument definiert. In Bezug auf die Nutzung von Produkten bezieht sich der Begriff „Teilnehmer“ auf: (i) einen der Vollzeit-, Teilzeit- oder Zeitangestellten des Teilnehmers oder (ii) eine Zeitarbeitsfirma oder einen unabhängigen Auftragnehmer, der an der Produktionsnutzung beteiligt ist und unter der direkten Aufsicht des Teilnehmers arbeitet.
- „Subscription Entitlement Service“ oder „SES“ bezeichnet den Cloud-basierten Lizenzverwaltungsdienst von Bentley oder ein Nachfolgetool von Bentley für die Lizenzverwaltung.
- „Abonnementgebühr“ bezeichnet die Gebühr für ein Abonnement, die von Zeit zu Zeit nach Bentleys alleinigem Ermessen veröffentlicht wird.
- „Abonnementlaufzeit“ wird wie im entsprechenden Angebotsdokument oder in den Programmbedingungen definiert.
- „Technischer Support“ bezeichnet den Internet- und E-Mail-basierten Support zur Unterstützung eines Teilnehmers, wie in den entsprechenden Programmbedingungen sowie den Support- und Wartungsbedingungen beschrieben.
- „Kontrolluhren“ bezeichnet Kopierschutzmechanismen oder sonstige Sicherungsvorkehrungen, durch die Produkte nach Kündigung oder Ablauf des Vertrags, einer anwendbaren Abonnementlaufzeit oder einer anwendbaren Verlängerungslaufzeit deaktiviert werden können.
- „Nutzungsdaten“ sind Daten oder Informationen, die Bentley in Bezug auf die Installation, den Zugang zu oder die Nutzung von Produkten, Produktmerkmalen und -funktionen, Cloud-Angeboten (wie in den Cloud-Angebotsbedingungen definiert) und anderen Diensten von Bentley durch den Teilnehmer erhebt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Nutzungsstatistiken, die keine personenbezogenen Daten enthalten, wie zum Beispiel das Nutzungsvolumen, die Nutzungsdauer, die Nutzungszeit, die Anzahl der Anwender, die verwendeten Funktionen und den Standort der Anwender.
- „Nutzung“ bezeichnet die Verwendung des Produkts durch eine Einzelperson.
- „Anwender“ bezeichnet eine Einzelperson.
- „Virtualisierte Umgebung“ bezeichnet ein System, das einem oder mehreren Anwendern den Fernzugriff auf Softwareanwendungen ermöglicht.
- Begleichung von Bentley-Rechnungen.
- Zahlungsbedingungen. Der Teilnehmer bezahlt Bentley für alle von Bentley bereitgestellten Produktlizenzen und Dienste gemäß den Programmbedingungen und/oder dem Angebotsdokument.
- Steuern. Der Teilnehmer zahlt alle Steuern an Bentley, die Bentley nach geltendem Steuerrecht beizutreiben hat, einschließlich unter anderem Mehrwertsteuer, Berufssteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuer und Vermögenssteuer (ausgenommen Steuern, die auf dem Nettogewinn von Bentley basieren). Wenn der Teilnehmer nach geltendem Steuerrecht verpflichtet ist, von Zahlungen an Bentley Steuern einzubehalten oder abzuziehen, muss der Teilnehmer Bentley ordnungsgemäße Nachweise über die Bezahlung dieser Steuern vorlegen.
- Aufzeichnungen; Prüfung. Der Teilnehmer führt vollständige und richtige Aufzeichnungen über die erworbenen Produktlizenzen und seine Erstellung und Nutzung der erworbenen Produkte gemäß diesem Vertrag, damit Bentley feststellen kann, ob der Teilnehmer seinen Lizenzverpflichtungen nachgekommen ist. Diese Aufzeichnungen umfassen den Standort und die Identifizierung der Hardware des Teilnehmers, auf denen der Teilnehmer die jeweiligen Exemplare der Produkte nutzt, und führen die Anwender auf, denen der Teilnehmer Lizenzen zugewiesen hat. Sollte Bentley Grund zu der Annahme haben, dass die Nutzungsdaten unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht im Einklang mit den dem Teilnehmer gewährten Rechten stehen, kann Bentley vom Teilnehmer verlangen, dass dieser innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung von Bentley einen schriftlichen Bericht mit entsprechenden Aufzeichnungen vorlegt, um den in diesem Abschnitt 2.3 genannten Anforderungen an die Aufbewahrung von Unterlagen zu entsprechen, und der Teilnehmer ist verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen. Reicht der schriftliche Bericht für die Anforderungen von Bentley nicht aus, kann Bentley verlangen, dass der Teilnehmer nach vorheriger schriftlicher Mitteilung von Bentley mit einer Frist von sieben (7) Tagen eine angemessene Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien dieser Aufzeichnungen durch Bentley oder einen externen, von Bentley beauftragten Prüfer gestattet, und der Teilnehmer ist verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.
- Rechte an geistigem Eigentum.
- Eigentum; Rechtsvorbehalt. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass:
- die Produkte, einschließlich der Dokumentation für jedes Produkt, und alle Informationen über die Produkte, die der Teilnehmer durch elektronische Übertragungsmittel erhält, geschützte Informationen von Bentley, seinen Lizenzgebern oder anderen Lieferanten enthalten und durch die Urheberrechtsgesetze der Vereinigten Staaten von Amerika, andere anwendbare Urheberrechtsgesetze, andere Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums und internationale Vertragsbestimmungen geschützt sind;
- alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an den Produkten, der Dokumentation, allen Informationen, die der Abonnent durch elektronische Übermittlung erhält, sowie alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleiben;
- die Produkte lizenziert und nicht verkauft werden und das Eigentum an jeder Kopie der Produkte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleibt und nicht auf den Teilnehmer übergeht; und
- alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte bei Bentley verbleiben.
- Quellcode. Dieser Vertrag berechtigt den Teilnehmer nicht dazu, den Quellcode der Produkte zu erhalten, zu prüfen, zu nutzen oder auf andere Weise darauf zuzugreifen.
- Urheberrechtliche Hinweise. Der Teilnehmer muss auf allen Exemplaren der Produkte, die er erstellt, alle urheberrechtlichen Hinweise und Beschriftungen von Bentley beziehungsweise deren Lizenzgebern, die auf den Originalmedien, die die von Bentley gelieferten Produkte enthalten, zu finden sind, anbringen und wiedergeben.
- Nutzungsdaten. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley jeweils Nutzungsdaten sammelt und dass alle Nutzungsdaten im Eigentum von Bentley stehen und als geschützte Informationen von Bentley gelten. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, das Sammeln von korrekten Nutzungsdaten durch Bentley nicht zu stören und die korrekten Nutzungsdaten nicht zu ändern.
- Dokumentation. Bentley kann dem Teilnehmer in Verbindung mit Produkten oder Cloud-Angeboten bestimmte Dokumentationen zur Verfügung stellen. Bei der Dokumentation handelt es sich um geschützte Informationen von Bentley. Bentley gewährt dem Teilnehmer hiermit eine eingeschränkte, nicht übertragbare, nicht exklusive Lizenz zur Nutzung solcher Dokumentation zur Unterstützung der Nutzung zu Produktionszwecken.
- Reverse Engineering. Der Teilnehmer darf nur insoweit Dekodierungen, Rückentwicklungen, Disassemblierungen, Dekompilierungen oder sonstige Übersetzungen der Produkte oder Dokumentationen vornehmen, wie dies nach geltendem Recht unbeschadet dieser Beschränkung ausdrücklich zulässig ist. Sofern es dem Teilnehmer kraft Gesetzes ausdrücklich erlaubt ist, eine der im vorstehenden Satz genannten Tätigkeiten durchzuführen, wird der Teilnehmer diese Rechte erst ausüben, wenn er Bentley mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich über seine Absicht, diese Rechte auszuüben, informiert hat.
- Geschützte Informationen.
- Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen dem Teilnehmer geschützte Informationen offenlegen kann. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, alle geschützten Informationen in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt 3.7 zu behandeln.
- Der Teilnehmer hält alle geschützten Informationen geheim. Der Teilnehmer wird geschützte Informationen nicht reproduzieren oder kopieren, außer soweit dies in diesem Vertrag gestattet wird oder Bentley ausdrücklich seine vorherige schriftliche Genehmigung dazu erteilt. Alle derartigen Kopien werden von dem Teilnehmer als geschützte und vertrauliche Informationen gekennzeichnet.
- Der Teilnehmer wird die geschützten Informationen nur zur Förderung dieses Vertrags verwenden und darf geschützte Informationen nur gegenüber denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die davon Kenntnis haben müssen, um ihre Pflichten gemäß diesem Vertrag zu erfüllen. Der Teilnehmer darf geschützte Informationen Dritten gegenüber zu keinem Zeitpunkt offenlegen oder ihnen zugänglich machen.
- Der Teilnehmer wird die geschützten Informationen mit demselben Maß an Sorgfalt behandeln, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen aufwendet, und in keinem Falle mit weniger als einem angemessenen Maß an Sorgfalt.
- Bei Kündigung oder Nichtverlängerung dieses Vertrags wird der Teilnehmer alle geschützten Informationen, die sich in seinem Besitz befinden, an Bentley zurückgeben oder auf Verlangen vernichten.
- Der Teilnehmer ist nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hinsichtlich geschützter Informationen, die (i) ohne Verletzung dieses Vertrags der Öffentlichkeit zugänglich geworden sind, (ii) vom Teilnehmer rechtmäßig von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erlangt wurden, oder (iii) dem Teilnehmer bereits zuvor bekannt waren und dies deutlich und überzeugend belegt werden kann.
- Der Teilnehmer wird Bentley unverzüglich unterrichten, wenn ihm eine tatsächliche oder mögliche unbefugte Nutzung oder Offenlegung der geschützten Informationen zur Kenntnis gelangt.
- Bentley erkennt hiermit an, dass die Offenlegung des Vertrags oder von Teilen des Vertrags durch den Teilnehmer den Gesetzen des Landes des Teilnehmers unterliegen kann, wie zum Beispiel den Gesetzen zur Offenlegung öffentlicher Unterlagen oder zur Informationsfreiheit. Die Geheimhaltung des Vertrags oder von Teilen des Vertrags kann von behördlichen oder gerichtlichen Festlegungen abhängen, die gemäß solchen Gesetzen getroffen werden, wenn der Teilnehmer eine Anfrage von einem Dritten zur Offenlegung von Informationen erhält, die von Bentley als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet werden.
- In solchen Fällen muss der Teilnehmer Bentley innerhalb einer angemessenen Frist über die Anfrage informieren, wobei Bentley die alleinige Verantwortung für die Verteidigung des Standpunkts von Bentley hinsichtlich der Vertraulichkeit der angeforderten Informationen trägt. Weder der Teilnehmer noch einer seiner Vertreter ist oder wird verpflichtet sein, Bentley bei der Verteidigung zu unterstützen. Wenn der Teilnehmer derartige Informationen zu einem späteren Zeitpunkt offenlegt, muss die Offenlegung im Einklang mit der endgültigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und nur in dem Umfang erfolgen, der nach geltendem Recht erforderlich ist.
- Keine Vergleichstests. Der Teilnehmer darf die Ergebnisse von Produkttests, einschließlich unter anderem Vergleichstests, ohne vorherige Einholung einer schriftlichen Zustimmung von Bentley Dritten gegenüber nicht offenlegen.
- Eigentum; Rechtsvorbehalt. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass:
- Nutzung der Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung.
- Der Teilnehmer darf die Produkte von Bentley für Produktionszwecke nur in einem Mehrbenutzer-Computernetzwerk in einer virtualisierten Umgebung unter den nachstehend in diesem Abschnitt 4 aufgeführten Bedingungen verwenden.
- Der Teilnehmer erkennt an, dass die Produkte von Bentley derzeit nicht für die Nutzung in allen virtualisierten Umgebungen zertifiziert sind und dass der Teilnehmer allein dafür verantwortlich ist, die Produkte von Bentley für den Betrieb in einer nicht zertifizierten virtualisierten Umgebung zu testen und zu verwalten.
- Der Teilnehmer erklärt sich hiermit damit einverstanden, SES zu nutzen, um eine genaue Überwachung der Nutzung der Produkte von Bentley innerhalb der virtualisierten Umgebung zu ermöglichen, sodass für jede innerhalb der virtualisierten Umgebung gestartete Sitzung eine eigene, eindeutige Lizenz erforderlich ist.
- Zertifizierte virtualisierte Umgebungen.
- Weitere Informationen, einschließlich einer Liste der von Bentley zertifizierten virtualisierten Umgebungen, sowie Aktualisierungen der Bentley-Richtlinien sind abrufbar unter https://aka.bentley.com/VirtualizedEnvironments („VE-Wiki“).
- Die in einer virtualisierten Umgebung verwendeten Produkte von Bentley, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgelistet sind, sind von den in diesem Dokument dargelegten Garantien ausgeschlossen.
- Bentley stellt dem Teilnehmer keine technischen Supportdienste für Probleme, Fehler oder andere Betriebsschwierigkeiten zur Verfügung, die durch die Nutzung der Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung durch den Teilnehmer verursacht werden oder damit zusammenhängen, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgeführt sind.
- Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Recht des Teilnehmers, die Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung zu nutzen, im Falle einer Kündigung oder Nichtverlängerung des Vertrags endet, ungeachtet der Tatsache, dass diese Produkte möglicherweise auf unbefristeter Basis lizenziert sind.
- Beschränkte Gewährleistung; Beschränkung von Rechtsmitteln und Haftung.
- Beschränkte Gewährleistung für den Teilnehmer. Abgesehen von Produkten, für die eine kostenlose Lizenz gewährt wird, die dem Teilnehmer so, wie sie sind, und ohne eine Gewährleistung irgendwelcher Art zur Verfügung gestellt werden, leistet Bentley hiermit ausschließlich zu Gunsten des Teilnehmers Gewähr, dass (a) für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen („Gewährleistungsfrist“) ab dem Datum der Lieferung einer Seriennummer beziehungsweise eines Produkts an den Teilnehmer das Produkt bei normaler Verwendung im Wesentlichen im Einklang mit den Funktionsspezifikationen gemäß der zu diesem Produkt gehörigen Dokumentation läuft und (b) für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab Lieferdatum andere Produkte und Materialien, die Bentley an den Teilnehmer geliefert hat, bei normaler Verwendung im Wesentlichen im Einklang mit der für diese Produkte und Materialien geltenden Dokumentation von Bentley laufen. Falls der Teilnehmer Modifikationen, Verbesserungen oder Änderungen an den Produkten vornimmt oder dies veranlasst, wenn die Produkte zurückentwickelt, dekompiliert oder disassembliert werden oder wenn der Teilnehmer die Bestimmungen dieses Vertrags verletzt, enden die Gewährleistungen gemäß diesem Absatz mit sofortiger Wirkung. Diese beschränkte Gewährleistung räumt dem Teilnehmer bestimmte Rechtsansprüche ein. Der Teilnehmer hat möglicherweise weitere Rechte, die sich je nach Staat/Rechtsordnung unterscheiden können.
- Gewährleistungsausschluss. DIE IM VORSTEHENDEN ABSCHNITT 5.1 GENANNTEN GEWÄHRLEISTUNGEN SIND DIE EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE BENTLEY IM HINBLICK AUF DIE PRODUKTE, TECHNISCHEN SUPPORTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN MATERIALIEN UND DIENSTE BIETET, FÜR DIE VON BENTLEY EINE LIZENZ GEWÄHRT, DIE VON IHR GELIEFERT ODER ANDERWEITIG ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN. BENTLEY LEISTET KEINE GEWÄHR DAFÜR, DASS DIE PRODUKTE, TECHNISCHEN SUPPORTLEISTUNGEN ODER SONSTIGEN DIENSTE ODER MATERIALIEN DEN ANFORDERUNGEN DES TEILNEHMERS ENTSPRECHEN, FREI VON VIREN SIND ODER OHNE UNTERBRECHUNGEN ODER FEHLERFREI ARBEITEN. BENTLEY LEHNT HIERMIT JEDE SONSTIGE GESETZLICHE, AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG AB, EINSCHLIESSLICH UNTER ANDEREM GEWÄHRLEISTUNGEN DER EINHALTUNG VON VORSCHRIFTEN UND DIE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER VERMARKTBARKEIT, ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT UND TAUGLICHKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DIESER AUSSCHLUSS GILT MÖGLICHERWEISE NICHT FÜR DEN TEILNEHMER, DA IN MANCHEN STAATEN/RECHTSORDNUNGEN DER AUSSCHLUSS BESTIMMTER GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT ZULÄSSIG IST.
- Ausschließliches Rechtsmittel. Die gesamte Haftung von Bentley und der alleinige und ausschließliche Rechtsbehelf des Teilnehmers für Produktansprüche gemäß dem obigen Abschnitt 5.1 besteht darin, dass, allein und vollständig im Ermessen von Bentley, (i) Produkte oder sonstige Materialien, die den vorstehenden Gewährleistungen nicht entsprechen, repariert oder ersetzt werden, (ii) der Teilnehmer darüber informiert wird, wie er mit dem Produkt über ein anderes als dem in der Dokumentation beschriebenen Verfahren die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität erreicht, oder (iii) der Kaufpreis oder die gezahlten Gebühren zurückerstattet werden, wenn Bentley während der Gewährleistungsfrist eine solche Verletzung unter Angabe des Mangels schriftlich angezeigt wird. Reparierte, korrigierte oder ersetzte Produkte und Dokumentationen sind für neunzig (90) Tage nach dem folgenden Datum durch diese beschränkte Gewährleistung abgedeckt: (a) Versanddatum der reparierten oder ersetzten Produkte und Dokumentationen an den Teilnehmer oder (b) Datum, an dem Bentley den Teilnehmer darüber informiert hat, wie die Software zu betreiben ist, sodass die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität erreicht wird.
- Ausschluss von Schadensersatz. IN KEINEM FALL HAFTEN BENTLEY UND SEINE LIZENZGEBER UND LIEFERANTEN GEGENÜBER DEM TEILNEHMER FÜR ENTGANGENE GEWINNE, EINNAHMEAUSFÄLLE, GESCHÄFTSWERTVERLUST, RUFSCHÄDIGUNG, BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, KOSTEN FÜR VERLORENE ODER BESCHÄDIGTE DATEN ODER DOKUMENTATIONEN, VERZÖGERUNGSKOSTEN ODER FÜR JEGLICHE INDIREKTEN, BEILÄUFIGEN, BESONDEREN ODER FOLGESCHÄDEN, UNABHÄNGIG VON DER ART DER FORDERUNG, INSBESONDERE NUTZUNGSVERLUSTE, UNMÖGLICHKEIT DES ZUGRIFFS AUF ONLINE-DIENSTE ODER NICHTLEISTUNGEN, LIEFERUNGEN UND DER HAFTUNG GEGENÜBER DRITTEN GLEICH AUS WELCHEM GRUND. DIES GILT AUCH, WENN BENTLEY AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN ODER FORDERUNGEN HINGEWIESEN WURDE, DAVON WUSSTE ODER DAVON HÄTTE WISSEN SOLLEN. DIESE BESCHRÄNKUNG GILT MÖGLICHERWEISE DANN NICHT FÜR DEN TEILNEHMER, WENN IN SEINEM STAAT/RECHTSORDNUNG DER AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG FÜR FOLGESCHÄDEN NICHT ZULÄSSIG SEIN SOLLTE.
- Ausschlusserklärung. Der Teilnehmer bestätigt, dass die Produkte nicht fehlertolerant sind und nicht dafür entworfen, gefertigt oder gedacht sind, bei der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen, als Online-Kontrollvorrichtung in gefährlicher Umgebung, in der störungssicheres Arbeiten erforderlich ist, wie beim Betrieb von Nuklearanlagen, Navigations- oder Kommunikationssystemen in der Luftfahrt, Flugüberwachung, lebenserhaltenden Apparaten oder bei Waffensystemen, bei dem das Versagen der Software unmittelbar zu Tod oder Personenschäden oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führen könnte, genutzt zu werden, und dass sie nicht für solche Tätigkeiten eingesetzt werden. Der Teilnehmer bestätigt weiterhin, dass die Produkte kein Ersatz für den Sachverstand des Teilnehmers sind und dass daher weder Bentley noch seine Lizenzgeber oder Lieferanten für die Nutzung der Produkte durch den Teilnehmer oder die Ergebnisse einer solchen Nutzung Verantwortung tragen. Die Produkte sind lediglich dafür gedacht, den Teilnehmer in seinem Geschäftsbetrieb zu unterstützen, und sollen kein Ersatz für die unabhängigen Tests und Prüfungen des Teilnehmers hinsichtlich Belastung, Sicherheit, Nützlichkeit oder sonstigen Entwurfsparametern sein.
- Beschränkung der Haftung von Bentley. FALLS UNBESCHADET DER ABSCHNITTE 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 UND 5.5 DIESES VERTRAGS BENTLEY FÜR EINE SCHADENSERSATZZAHLUNG AUFGRUND VON VERLETZUNGEN, MÄNGELN, FEHLERN ODER MANGELNDER ÜBEREINSTIMMUNG AN EINEM PRODUKT, AN SUPPORTLEISTUNGEN ODER AN SONSTIGEN DIENSTEN ODER MATERIALIEN HAFTBAR GEMACHT WIRD, GLEICH OB AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDEREM RECHTSGRUND, UND UNBESCHADET DESSEN, OB EIN IN DIESEM VERTRAG GENANNTES RECHTSMITTEL SEINEN WESENTLICHEN GESETZLICHEN ZWECK NICHT ERFÜLLT, ÜBERSCHREITET BENTLEYS GESAMTHAFTUNG NICHT DEN PREIS, DEN DER TEILNEHMER GEGEBENENFALLS FÜR (i) DIESES PRODUKT, (ii) DIE PRODUKTABONNEMENTGEBÜHREN FÜR DIE LETZTEN ZWÖLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF EINE PRODUKTABONNEMENTLIZENZ, (iii) DIE PROGRAMMABONNEMENTGEBÜHREN FÜR DIE ZWÖLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF DAS ENTSPRECHENDE KOMMERZIELLE SELECT-ABONNEMENTPROGRAMM VON BENTLEY ODER (iv) SONSTIGE MANGELHAFTE DIENSTLEISTUNGEN ODER MATERIALIEN GEZAHLT HAT. DIE AUFTEILUNG DER RISIKEN ZWISCHEN BENTLEY UND DEM TEILNEHMER UNTERLIEGEN DEN BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGS. DIE PREISGESTALTUNG VON BENTLEY SPIEGELT DIESE RISIKOVERTEILUNG UND DIE IN DIESEM VERTRAG FESTGELEGTE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG WIDER.
- Haftungsfreistellung durch Bentley.
- Bentley zahlt Schadensersatz, der dem Teilnehmer auf der Grundlage einer Forderung gegen den Teilnehmer deswegen rechtskräftig auferlegt wird, dass ein Produkt, das Entwicklung und Eigentum von Bentley ist, nach dem Recht eines Vertragsstaates der Berner Übereinkunft oder zu einer unrechtmäßigen Verwendung von Geschäftsgeheimnissen eines Dritten führt, in dem Land, in dem der Teilnehmer autorisiert ist, das Produkt, das Gegenstand dieser Forderung ist, zu Produktionszwecken einzusetzen, wenn der Teilnehmer Bentley: (a) unverzüglich schriftlich über diese Forderung unterrichtet, (b) ihr alle verfügbaren Informationen und Unterstützung bereitstellt und (c) ihr die Gelegenheit gibt, allein die Verteidigung und die Beilegung solcher Forderungen zu steuern.
- Bentley ist außerdem berechtigt, auf seine Kosten entweder für den Teilnehmer das Recht zu erwirken, das Produkt weiterhin zu nutzen, oder dieses Produkt zu ersetzen oder so abzuändern, dass es keine Vorschriften mehr verletzt. Wenn keine der vorstehenden Alternativen zu Bedingungen, die Bentley in ihrem alleinigen Ermessen für wünschenswert hält, zur Verfügung steht, wird der Teilnehmer auf schriftliches Verlangen von Bentley das angeblich Vorschriften verletzende Produkt zurückgeben; in diesem Fall erstattet Bentley dem Teilnehmer den Preis, den der Teilnehmer für jedes Exemplar dieses zurückgegebenen Produkts bezahlt hat, abzüglich zwanzig Prozent (20 %) für jedes seit Beginn der Lizenz für dieses Exemplar abgelaufene Jahr. Bentleys Haftung gemäß diesem Unterabschnitt 5.7.2 gegenüber dem Teilnehmer darf keinesfalls die vom Teilnehmer für das angeblich verletzende Produkt gezahlten Lizenzgebühren übersteigen.
- Bentley unterliegt keiner Haftung, und diese Haftungsfreistellung gilt nicht, wenn die angebliche Verletzung in einem Produkt enthalten ist, das keine Entwicklung oder kein Eigentum von Bentley ist oder das auf einer Modifikation des Produkts durch den Teilnehmer oder der Kombination, dem Einsatz oder der Benutzung eines Produkts mit einer anderen Software, die nicht von Bentley stammt, beruht oder wenn der Teilnehmer diesen Vertrag verletzt. Bentley unterliegt auch keiner Haftung und diese Haftungsfreistellung gilt nicht für den Teil eines Anspruchs wegen Verletzungen, der auf der Benutzung einer abgelösten oder veränderten Version eines Produkts beruht, wenn die Verletzung bei Benutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Produkts verhindert worden wäre.
Dieser Absatz 5.7 regelt die Ansprüche des Teilnehmers im Fall der Verletzung geistiger Eigentumsrechte abschließend.
- Antivirensoftware. Bentley verwendet für alle Produkte handelsübliche, aktuelle Virenprüfsoftware und -verfahren, bevor sie dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden.
- Sanktionen und Ausfuhrkontrollen.
Die Software unterliegt den US-amerikanischen Sanktions- und Ausfuhrkontrollgesetzen, -regelungen und -auflagen sowie den Sanktions- und Ausfuhrkontrollgesetzen, -regelungen und -auflagen sonstiger Stellen oder Behörden, die sich außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika befinden (zusammenfassend als „Sanktionen und Ausfuhrkontrollen“ bezeichnet). Unabhängig von der Offenlegung des endgültigen Bestimmungsortes der Software durch den Teilnehmer gegenüber Bentley darf der Teilnehmer die Software oder einen Teil davon oder ein System, das diese Software oder einen Teil davon enthält, weder direkt noch indirekt exportieren, reexportieren oder übertragen, ohne zuvor alle für die Software und/oder den Export, Reexport oder die direkte oder indirekte Übertragung der Software und die damit verbundenen Transaktionen geltenden Sanktionen und Ausfuhrkontrollen strikt und vollständig zu befolgen. Hinsichtlich der Entitäten, Endbenutzer und Länder, für die Einschränkungen seitens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder einer anderen Regierungsbehörde oder -vertretung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika bestehen, können Änderungen eintreten, und es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers, die geltenden Sanktionen und Ausfuhrkontrollen einzuhalten, die sich von Zeit zu Zeit ändern können. Der Teilnehmer ist verpflichtet, Bentley zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten, wenn er gegen seine Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt 6 verstößt.
- Bentley-Einheit, Geltendes Recht, Streitbeilegung und Mitteilungen.
Je nachdem, wo sich der Hauptgeschäftssitz des Teilnehmers befindet (oder, wenn es sich bei dem Teilnehmer um eine Privatperson handelt, wo der Teilnehmer seinen Wohnsitz hat), gilt der Vertrag zwischen dem Teilnehmer und der nachstehend aufgeführten Bentley-Einheit. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des jeweiligen Landes, das in der nachstehenden Tabelle aufgeführt ist, und wird nach diesem ausgelegt. Im größtmöglichen nach geltendem Recht zulässigen Umfang vereinbaren die Parteien, dass die jeweils gültige Version der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie des Uniform Computer Information Transactions Act, wie er in der jeweiligen Jurisdiktion in Kraft war oder später sein wird, nicht für diesen Vertrag gelten sollen. Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den Parteien, die sich aus dem Vertrag ergeben, werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Streitbeilegung beigelegt. Mitteilungen im Rahmen dieses Abkommens erfolgen durch persönliche Übergabe, durch vorausbezahlte Einschreiben, durch Luftfracht am nächsten Tag oder auf elektronischem Wege, wobei das Datum, an dem eine solche Mitteilung an der angegebenen Adresse eingeht, als Datum der Mitteilung gilt. Alle Mitteilungen, die im Rahmen des Vertrags versendet werden, müssen, wenn sie an Bentley gerichtet sind, zu Händen der Rechtsabteilung von Bentley und an die zuständige Bentley-Einheit gemäß der unten stehenden Tabelle oder per E-Mail an Contracts@Bentley.com adressiert werden. Wenn sie an den Abonnenten gerichtet sind, sind sie an die (E-Mail-)Adresse und den bevollmächtigten Vertreter, die Bentley schriftlich mitgeteilt wurden, zu adressieren.
Hauptgeschäftssitz des Teilnehmers (oder, wenn der Teilnehmer eine Privatperson ist, der Wohnsitz des Teilnehmers) Verweise auf „Bentley“ beziehen sich auf die folgende Bentley-Einheit: Geltendes Recht ist: Ausschließliche Zuständigkeit/Forum für die Streitbeilegung: USA und Kanada Bentley Systems, Inc., eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware mit eingetragenem Sitz in 685 Stockton Drive, Exton, PA 19341-0678, USA. US-Bundesstaat Pennsylvania Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Philadelphia, Pennsylvania, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der American Arbitration Association. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. Vereinigtes Königreich Bentley Systems (UK) Limited, mit eingetragenem Sitz in 43rd Floor, 8 Bishopsgate, London, United Kingdom, EC2N 4BQ. England und Wales Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in London, Vereinigtes Königreich, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. Brazil Bentley Systems Brasil Ltda., mit eingetragenem Sitz in Avenida Paulista, 2537. 9º. Andar. Sala 09-114, São Paulo, SP, Zip Code 01310-100, Brazil. Brazil Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Fragen, Zweifeln oder Ansprüchen („Streitigkeiten“) zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, werden sich die Parteien nach besten Kräften bemühen, die Streitigkeiten beizulegen. Zu diesem Zweck kann jede Partei die andere zur Teilnahme an einem Treffen auffordern, bei dem versucht wird, die Streitigkeit durch freundschaftliche Gespräche in gutem Glauben beizulegen („Streitbeilegungsmitteilung“). Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, wird die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beigelegt, wenn die Parteien nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Zustellung der Streitbeilegungsmitteilung von einer Partei an die andere eine Lösung finden. Das Schiedsverfahren wird vom AMCHAM Arbitration and Mediation Center nach dessen Regeln („Schiedsgerichtsordnung“) durchgeführt. Die Beilegung einer Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren ist nur dann möglich, wenn der Streitwert 5.000.000,00 BRL (fünf Millionen Reais) übersteigt. Sollte dieser Betrag nicht erreicht werden, wird die Streitigkeit vor den Gerichten der Stadt São Paulo, Bundesstaat São Paulo, ausgetragen. Das Schiedsverfahren wird in portugiesischer Sprache von drei Schiedsrichtern durchgeführt. Der Beschwerdeführer muss im „Antrag auf ein Schiedsverfahren“ einen Schiedsrichter benennen, und der Beschwerdegegner muss bei der ersten Gelegenheit, die sich ihm bietet, einen Schiedsrichter benennen. Wenn eine der Parteien ihren jeweiligen Schiedsrichter nicht benennt, wird dieser nach dem in der Schiedsgerichtsordnung festgelegten Verfahren ernannt. Die beiden Schiedsrichter ernennen im gegenseitigen Einvernehmen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt. Kommt keine Einigung zustande, wird der dritte Schiedsrichter gemäß der Schiedsgerichtsordnung ernannt. Die Parteien erkennen an, dass jede der Parteien eine vorläufige Unterlassungsverfügung bei den Gerichten der Stadt São Paulo, Bundesstaat São Paulo, beantragen kann, und dass ein solcher Antrag nicht als unvereinbar mit oder als Verzicht auf die in dieser Klausel oder im Gesetz 9.307/96 enthaltenen Bestimmungen angesehen wird. Zusätzlich zu den Befugnissen des Schiedsgerichts, die ihm durch die Schiedsordnung übertragen werden, ist das Schiedsgericht befugt, Anordnungen zu treffen und einstweilige Verfügungen, vorsorgliche Maßnahmen und Unterlassungsverfügungen zu erlassen sowie die konkrete Vollstreckung zu bestimmen, wenn es dies für gerecht und angemessen hält. Der Schiedsspruch muss schriftlich abgefasst und begründet werden und gilt als endgültig und verbindlich für die Parteien und ist gemäß seinen Bestimmungen vollstreckbar. Im Schiedsspruch kann die Verteilung der Kosten des Schiedsverfahrens, einschließlich angemessener Anwaltshonorare und Auslagen, festgelegt werden. Die Wahl des Schiedsgerichts durch die Parteien dieses Vertrags hindert keine der Parteien daran, den Schiedsspruch oder die bestimmten und vollstreckbaren Verpflichtungen aus diesem Vertrag gerichtlich zu vollstrecken. Mexiko BENTLEY SYSTEMS DE MEXICO S.A., mit eingetragenem Sitz in Insurgentes Sur 1079 piso 3, Oficina 03-125, Colonia Noche Buena, Delegación Benito Juárez, CP 03720, Ciudad de México. Mexiko Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Mexiko-Stadt, Mexiko, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. China Bentley Systems (Beijing) Co., Ltd., mit eingetragenem Sitz in No. 02, 03, 05, 19th Floor, Tower 2, China Central Place, No. 79 Jianguo Road, Chaoyang District, Beijing, China. Volksrepublik China Die Parteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten oder Differenzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, gütlich beizulegen. Sollten die Parteien nicht in der Lage sein, die Streitigkeiten oder Differenzen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung einer Mitteilung, in der das Bestehen der Streitigkeit bestätigt wird, beizulegen, kann jede Partei die Streitigkeit der China International Economic and Trade Arbitration Commission in Peking („CIETAC“) zur endgültigen und verbindlichen Schlichtung gemäß den Regeln und Verfahren der CIETAC vorlegen. Der von der CIETAC erlassene Schiedsspruch ist von jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Taiwan Bentley Systems, Incorporated, Taiwan Branch, mit eingetragenem Sitz in Room 1551, 15th floor, No. 168, Sec. 3, Nanjing E. Rd., Taipei 104 R.O.C., Taiwan (Republik China). Republik China Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Differenzen oder Ansprüche, die sich aus dem Vertrag oder in Verbindung mit dem Vertrag oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, werden durch ein Schiedsverfahren bei der Chinese Arbitration Association, Taipeh, gemäß der Schiedsordnung der Vereinigung endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Taipeh, Taiwan. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend. Indien Bentley Systems India Private Limited, mit eingetragenem Sitz in Suite No. 1001 & 1002, WorkWell Suites, 10th Floor, Max House, 1516/338, 339, 340, Village Bahapur, New Delhi 110020, Indien. Indien Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Neu-Delhi, Indien, der gemäß der Schiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce ernannt wird, und diese Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche werden nach den genannten Regeln endgültig entschieden. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Arbitration and Conciliation Act, 1996. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Vorbehaltlich eines Schiedsverfahrens unterwerfen sich die Parteien der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in Neu-Delhi, Indien. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley jedoch das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. Weltweit, außer in einem der oben beschriebenen Länder oder Regionen Bentley Systems International Limited, mit eingetragenem Sitz in 6th Floor, 1 Cumberland Place, Fenian St, Dublin 2, D02 AX07, Ireland. Irland Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Dublin, Irland, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. - Verschiedenes.
- Abtretung. Der Teilnehmer darf diesen Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Bentley abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder seine Rechte und Pflichten hieraus ganz oder teilweise übertragen oder auf andere Weise darüber verfügen. Im Rahmen dieses Vertrags ist eine Änderung der Beherrschungsverhältnisse des Teilnehmers als Abtretung zu betrachten, für die Bentley seine vorherige schriftliche Genehmigung hiermit erteilt, unter der Voraussetzung, dass das nach einer Änderung der Beherrschungsverhältnisse fortbestehende Unternehmen einen Vertrag über ein Abonnementprogramm mit Bentley abschließen muss. Bentley kann zudem zu jeder Zeit seine Rechte und Pflichten hieraus ganz oder zum Teil an einen Rechtsnachfolger oder jeden die Bentley-Vertragspartei beherrschenden, durch sie beherrschten und gemeinsam mit ihr beherrschten Rechtsträger abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder auf andere Weise darüber verfügen. Jede gegen diese Bestimmung verstoßende versuchte Abtretung ist nichtig und unwirksam.
- Gesamte Vereinbarung. Dieser Vertrag, zusammen mit dem Angebotsdokument und etwaigen Änderungen, die gemäß Abschnitt 8.3 dieser Bedingungen unterzeichnet wurden, stellt die gesamte Vereinbarung der Parteien dar und ersetzt alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen, früheren Praktiken, Diskussionen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand und fasst diese zusammen. Die Bedingungen dieses Vertrags und der gültigen Bentley-Bestätigung gelten für jede Bestellung, die von Bentley gemäß diesem Vertrag angenommen oder versandt wird. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen, die auf vom Teilnehmer gemäß diesem Vertrag aufgegebenen Bestellungen erscheinen, sind für die Parteien nicht verbindlich, selbst wenn Bentley diese Bedingungen anerkennt, es sei denn, dass sich beide Parteien ausdrücklich in einem separaten Dokument damit einverstanden erklären, wie es in diesen Bedingungen vorgesehen ist.
- Änderungen. Dieser Vertrag kann nur durch ein ordnungsgemäß von den dazu bevollmächtigten Vertretern der Parteien ausgefertigtes Dokument geändert oder modifiziert werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass zusätzliche oder abweichende Bedingungen, die auf Bestellungen erscheinen, für die Parteien nicht verbindlich sind, selbst wenn Bentley diese Bedingungen anerkennen muss.
- Höhere Gewalt. Bentley ist nicht haftbar im Falle von Nichterfüllung der Bestimmungen dieses Vertrags infolge von Feuer, Streik, Krieg, Pandemien, Maßnahmen oder Einschränkungen seitens Regierungen oder Behörden, höherer Gewalt, Arbeitsstreitigkeiten, Terrorangriffen, Unruhen, Aufruhr oder sonstigen Ereignissen, die unabwendbar sind und außerhalb der angemessenen Kontrolle von Bentley liegen.
- Kein Verzicht. Wenn eine der Parteien eines ihrer Rechte aus diesem Vertrag bei einer oder mehreren Gelegenheiten nicht durchsetzt oder nicht ausübt, so ist dies nicht als Verzicht auf diese Rechte bei späteren Gelegenheiten anzusehen.
- Fortbestehen. Die in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Bedingungen eine Leistung der Parteien nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags erforderlich machen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 2, 3, 5, 6, 7 und 8), sind ungeachtet eines solchen Ablaufs oder einer solchen Kündigung durchsetzbar.
- Salvatorische Klausel. Falls eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrags aus irgendeinem Grund in irgendeiner Hinsicht für ungültig, ungesetzlich oder nicht durchsetzbar befunden werden, so berührt dies nicht die anderen Bestimmungen dieses Vertrags; vielmehr ist dieser Vertrag dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung soweit eingeschränkt wird, dass sie so nahe wie möglich der Absicht, dem Zweck und der wirtschaftlichen Wirkung dieser Bestimmung kommt, oder, falls dies nicht möglich ist, dass diese Bestimmung aus diesem Vertrag gestrichen wird, wobei dies nicht die Gültigkeit der übrigen hierin enthaltenen Bestimmungen berührt, die weiterhin vollumfänglich in Kraft bleiben. Die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben zu verhandeln, um diese ungültige Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Inhalt und Zweck dieses Vertrags am nächsten kommt.
- Unabhängiger Auftragnehmer. Für alle Zwecke dieses Vertrags ist die Beziehung von Bentley zu dem Teilnehmer die eines unabhängigen Auftragnehmers. Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als würde er zu irgendeinem Zeitpunkt eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung zwischen den Parteien begründen.
- Eigentümerwechsel. Der Teilnehmer muss Bentley Änderungen in seiner Eigentümerstruktur oder an seinem Standort mit einer Frist von sechzig (60) Tagen schriftlich anzeigen. Kann die Änderung der Eigentumsverhältnisse aus Gründen der Vertraulichkeit nicht im Voraus mitgeteilt werden, so muss der Teilnehmer diese Mitteilung so bald wie möglich nach der Änderung der Eigentumsverhältnisse übermitteln.
- Überschriften. Die Überschriften in diesem Vertrag dienen lediglich der Übersichtlichkeit und berühren nicht die Bedeutung oder die Auslegung dieses Vertrags.
- Zweisprachigkeit. Kopien des Vertrags oder von Teilen des Vertrags können in anderen Sprachen als Englisch bereitgestellt werden. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Vertrags in englischer Sprache und einer Übersetzung ist die englische Fassung maßgebend und für die Parteien bindend. Für den Fall, dass in einem Staat/einer Gerichtsbarkeit die lokale Sprache Vorrang hat, gilt dieser Abschnitt 8.11 nicht, soweit dies zur Einhaltung der geltenden Gesetze erforderlich ist.
Support- und Wartungsbedingungen
- Definitionen.
Die in diesen Support- und Wartungsbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte beziehungsweise die im Folgenden definierte Bedeutung.
- Unterstützungsdienste.
- Bentley kann die Unterstützungsdienste im Rahmen des Programms für den Teilnehmer entweder direkt oder, in seinem Ermessen, über autorisierte Bentley-Vertriebspartner erbringen. Der Teilnehmer bestätigt, dass Vertriebspartner unabhängige Auftragnehmer von Bentley sind und dass zwischen Bentley und ihren Vertriebspartnern keine Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Beziehung besteht.
- Bentley stellt dem Teilnehmer technische Supportleistungen zur Verfügung, die Unterstützung über E-Mail und Internet umfasst, um Teilnehmern Hilfestellung bei der Nutzung der Produkte und Dienste von Bentley zu bieten (dies schließt jedoch keine professionellen Dienstleistungen, verwalteten Dienste oder professionellen Schulungen ein), und unternimmt angemessene Anstrengungen, um auf technische Anfragen während der regulären Geschäftszeiten binnen vier Stunden zu reagieren. Technische Unterstützung steht an sieben Tagen pro Woche, 24 Stunden am Tag zur Verfügung, wobei der Teilnehmer außerhalb der üblichen Geschäftszeiten am für ihn zuständigen regionalen Unterstützungsstandort aufgefordert werden kann, sich an ein anderes Bentley-Unterstützungszentrum zu wenden.
- Bentley ist nicht verpflichtet, eine Antwort oder eine andere Dienstleistung im Rahmen dieses Vertrags zu erbringen, wenn die technische Anfrage des Teilnehmers durch Folgendes verursacht wurde: (a) Einbau oder Anbringung einer Funktion, eines Programms oder eines Geräts an einem Produkt, das nicht von Bentley genehmigt oder bereitgestellt wurde; (b) jegliche Nichtkonformität, die durch Unfall, Transport, Fahrlässigkeit, Missbrauch, Änderung, Modifizierung oder Verbesserung eines Produkts verursacht wurde, mit Ausnahme von Produktanpassungen, die von Bentley durchgeführt wurden und durch ein separates Support- und Wartungsangebotsdokument abgedeckt sind; (c) Nichtbereitstellung einer geeigneten Netzwerkumgebung; (d) andere Verwendung des Produkts als in seiner Dokumentation beschrieben oder gemäß diesem Vertrag zulässig; oder (e) das Versäumnis, eine zuvor von Bentley freigegebene Wartungsversion eines Produkts oder ein geringfügiges Update einzubinden. Bentley bietet Unterstützungsdienste für eine bestimmte Version eines Produkts für mindestens zwölf Monate ab dem Veröffentlichungsdatum einer Version an. Weitere Einzelheiten zur Produktlebenszykluspolitik von Bentley finden Sie unter https://www.bentley.com/support/bentley-lifecycle-policy/.
- Wenn der Teilnehmer Unregelmäßigkeiten feststellt, die zu einem Produktionsstopp führen, wird Bentley sich mit den besten Absichten bemühen, eine angemessene Lösung zu finden und sie elektronisch oder, nach Bentleys alleinigem Ermessen, auf anderem Wege zu übermitteln.
- Updates.
- Der Teilnehmer hat das Recht, ohne zusätzliche Kosten (abgesehen von Versand- und Bearbeitungskosten, falls zutreffend) wesentliche Updates und geringfügige Updates für jedes Produkt zu erhalten, das durch das entsprechende kommerzielle Abonnementprogramm von Bentley abgedeckt ist, sobald solche wesentlichen Updates und geringfügigen Updates verfügbar werden.
- Solche wesentlichen Updates oder geringfügigen Updates können in herunterladbarer elektronischer Form oder auf eine andere Weise erfolgen, die Bentley von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen festlegt.
Dienstleistungsbedingungen
- Definitionen.
Die in diesen Dienstleistungsbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die im Folgenden definierte Bedeutung.
- Professionelle Dienste.
- Die Beschreibung der Dienstleistungsangebote ist im Angebotsdokument aufgeführt.
- Vorgehensweise bei der Leistungserbringung. Bentley wird gemeinsam mit ihren Mitarbeitern die Vorgehensweise, Einzelheiten und Mittel zur Leistung der für den Teilnehmer zu erbringenden Arbeit bestimmen, auch die Einschaltung von Subunternehmern, wenn dies für nötig befunden wird. Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, die Art und Weise zu kontrollieren oder die Vorgehensweise bei der Erbringung dieser Arbeit zu bestimmen, und wird dies nicht tun.
- Zeitplanung. Bentley wird versuchen, den Wünschen des Teilnehmers hinsichtlich der Zeitplanung so weit wie möglich entgegenzukommen. Sollten Bentley-Mitarbeiter nicht in der Lage sein, anberaumte Dienste aufgrund von Krankheit, Kündigung oder anderen Gründen, die sich der zumutbaren Kontrolle von Bentley entziehen, zu erbringen, wird Bentley versuchen, diese Mitarbeiter binnen einer angemessenen Frist zu ersetzen. Bentley haftet jedoch nicht wegen Nichterfüllung, falls das Unternehmen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und Prioritäten dazu nicht in der Lage ist.
- Arbeitsort. Die Mitarbeiter von Bentley führen die Arbeiten für den Teilnehmer entweder remote oder an von Bentley bestimmten Standorten durch. Der Teilnehmer erkennt an, dass er bei der Erbringung der Dienstleistungsangebote an von Bentley bestimmten Standorten alle geltenden Sicherheits- und Qualitätsrichtlinien und -verfahren vor Ort einhalten wird.
- Keine Exklusivität. Bentley behält sich das Recht vor, während der Laufzeit dieses Vertrags Arbeit für andere zu erbringen.
- Pflichten des Teilnehmers. Der Teilnehmer verpflichtet sich, rechtzeitig genaue Informationen bereitzustellen, rechtzeitig Zugang zu entsprechendem Abonnentenpersonal, Software und Ausrüstung zu gewähren, einschließlich, falls erforderlich, Zugang über Anmeldungen und System-Firewalls, die im Angebotsdokument geforderten Zahlungen unverzüglich zu leisten und alle von Bentley angeforderten Genehmigungen und/oder Annahmen unverzüglich bereitzustellen.
- Liefergegenstände; Materialien. Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die von Bentley im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Dienstleistungsangebote keine Liefergegenstände nach sich ziehen. Bentley gewährt dem Teilnehmer hiermit keine Rechte an den Dienstleistungsangeboten, mit Ausnahme des eingeschränkten Rechts und der Lizenz zur Nutzung aller Schulungsmaterialien, die dem Teilnehmer im Rahmen der Dienstleistungsangebote bereitgestellt werden, ausschließlich für interne Schulungszwecke und nicht für andere kommerzielle Zwecke. Bentley behält alle Rechte, Titel und Ansprüche an den Dienstleistungsangeboten, die dem Teilnehmer nicht anderweitig gewährt werden.
- Bereits bestehende Werke von Bentley. Bentley behält sich hiermit das Eigentum an allen Werken vor, die Bentley nicht im Zusammenhang mit der aufgrund eines Angebotsdokuments erbrachten Arbeit geschaffen hat, einschließlich unter anderem der Produkte (die „bereits bestehenden Werke“). Dieses Eigentum verbleibt bei Bentley. Bentley gewährt dem Teilnehmer keine Rechte oder Lizenzen hinsichtlich der bereits bestehenden Werke.
- Verbleibende Kenntnisse. Es wird gegenseitig anerkannt, dass Bentley und seine Mitarbeiter und Beauftragten im normalen Lauf ihres Umgangs mit dem Teilnehmer und der Arbeit möglicherweise Kenntnis von die Arbeit betreffenden Ideen, Konzepten, Know-how, Methoden, Techniken, Verfahren, Kenntnissen und Adaptionen erlangen. Unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieses Vertrags und ungeachtet einer Beendigung dieses Vertrags ist Bentley berechtigt, Ideen, Konzepte, Know-how, Methoden, Techniken, Verfahren, Kenntnisse und Adaptionen in seiner Geschäftstätigkeit (einschließlich der Erbringung von Diensten oder der Schaffung von Programmen oder Material für andere Kunden) zu nutzen, offenzulegen und anderweitig zu verwenden, einschließlich generalisierter Merkmale der Sequenz, Struktur und Organisation von urheberrechtlich geschützten Werken, und der Teilnehmer darf diesbezüglich kein Verbot und keine Beschränkung gegenüber Bentley oder seinen Mitarbeitern aussprechen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass dieser Abschnitt 2.9 vorbehaltlich der Vertraulichkeitsverpflichtungen von Bentley in Abschnitt 2.11 gilt und nicht so auszulegen ist, dass er davon abweicht.
- Gebühren. Die Zahlung der Gebühr an Bentley erfolgt gemäß den im jeweiligen Angebotsdokument angegebenen Zahlungsmethoden. Die Nichtzahlung stellt stets einen wesentlichen Verstoß des Teilnehmers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag dar und berechtigt Bentley zur Aussetzung und/oder Kündigung dieses Vertrags.
- Geheimhaltung. Bei der Leistung der Arbeit kann Bentley in den Besitz von Informationen des Teilnehmers kommen, die geschützt, nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und von dem Teilnehmer schriftlich als vertraulich bezeichnet worden sind. Bentley darf Personen gegenüber, bei denen es sich nicht um Mitarbeiter des Teilnehmers handelt, diese vertraulichen Informationen, die das Unternehmen bei der Erbringung der Arbeit erlangt hat, ohne die schriftliche Genehmigung des Teilnehmers keinesfalls offenlegen und sie nur für den Teilnehmer nutzen. Bentley ist nicht verpflichtet, Informationen des Teilnehmers vertraulich zu behandeln, die:
- öffentlich bekannt geworden sind, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen diesen Vertrag vor;
- die Bentley rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, der nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet ist; oder
- die Bentley bereits vorher bekannt waren, wie durch eindeutige und überzeugende Beweise nachgewiesen werden kann.
Unbeschadet der vorstehenden Einschränkungen dürfen Bentley und ihre Mitarbeiter Informationen nutzen und offenlegen, soweit dies aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer anderen Regierungsbehörde erforderlich ist oder soweit es für sie notwendig ist, um ihr Interesse an diesem Vertrag zu schützen, aber in jedem Falle erst, nachdem der Teilnehmer darüber unterrichtet worden ist und Gelegenheit hatte, falls möglich, angemessenen Schutz für diese Informationen im Zusammenhang mit einer solchen Offenlegung zu erreichen.
- Beendigung von Angebotsdokumenten. Die für die Beendigung oder Stornierung von Dienstleistungsangeboten geltenden Bedingungen sind im Angebotsdokument enthalten.
- Abwerbungsverbot. Es ist dem Teilnehmer untersagt, Bentley-Mitarbeiter, die professionelle Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag erbringen, direkt oder indirekt während der Dauer der Arbeit und für einen weiteren Zeitraum von einem (1) Jahr nach Fertigstellung der professionellen Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag abzuwerben oder einzustellen. Dieser Abschnitt 2.13 gilt nicht, wenn ein Mitarbeiter auf eine öffentlich zugängliche Stellenanzeige des Teilnehmers antwortet, wenn der Teilnehmer den Mitarbeiter nicht anderweitig für die Stelle anwirbt.
- Fortbestehen. Die in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Bedingungen eine Leistung der Parteien nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags erforderlich machen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 2.5, 2.8, 2.9, 2.11, 2.12 und 2.13), sind ungeachtet eines solchen Ablaufs oder einer solchen Kündigung durchsetzbar.
Bedingungen des Cloud-Angebots
- Definitionen.
Die in diesen Bedingungen des Cloud-Angebots hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die nachstehend definierte Bedeutung:
- „Datenschutzgesetze und -vorschriften“ bezeichnet alle Gesetze und Vorschriften, einschließlich der Gesetze und Vorschriften, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, in ihrer jeweils gültigen Fassung. Zur Vermeidung von Zweifeln sei darauf hingewiesen, dass ein bestimmtes Datenschutzgesetz nicht anwendbar ist, wenn Bentleys Verarbeitungstätigkeiten in Bezug auf personenbezogene Daten nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.
- „Datenspeicher“ bezeichnet die Menge an Datenspeicher (einschließlich Sicherungs- und externe Speicher), die gegebenenfalls innerhalb der Bentley-Umgebung für Teilnehmerdaten reserviert wird.
- „Bentley-Cloud-Angebote“ oder „Cloud-Angebote“ bezeichnet die dem Teilnehmer zur Verfügung gestellten Produkte und Dienste, die von den Benutzern über das Internet zur Nutzung abgerufen werden können.
- „Teilnehmerdaten“ bezeichnet die vom Teilnehmer unter Verwendung der Cloud-Angebote gesammelten oder gespeicherten Daten, einschließlich unter anderem Finanz-, Geschäfts- und technische Informationen, Konstruktionspläne, Kunden- und Lieferanteninformationen, Forschung, Entwürfe, Pläne und Kompilierungen, jedoch ausschließlich der geschützten Informationen von Bentley.
- „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder (direkt oder indirekt) identifizierbare natürliche Person beziehen und von Bentley im Auftrag des Teilnehmers verarbeitet werden, wobei die Verarbeitung dieser Daten dem geltenden Recht unterliegt.
- Geltungsbereich.
Mit Bentleys Genehmigung ist der Teilnehmer berechtigt, gemäß den bestimmten Bestimmungen dieses Vertrags an Bentley-Cloud-Angeboten teilzunehmen. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley im alleinigen Ermessen berechtigt ist, einen externen Dienstleister einzusetzen, um Bentley-Cloud-Angebote beziehungsweise Teilnehmerdaten vorzuhalten. Um zur Teilnahme berechtigt zu sein, muss der Teilnehmer alle offenen Rechnungen über an Bentley fällige Beträge beglichen haben.
- Bentley-Cloud-Angebote.
Auf Cloud-Angebote kann der Teilnehmer zu den geltenden Programmbedingungen zugreifen oder sie gegen zusätzliche Gebühren („Gebühren des Cloud-Angebots“) erwerben, die in einem Angebotsdokument angegeben werden. Im Angebotsdokument können die Gebühren des Cloud-Angebots, alle für das Cloud-Angebot geltenden Beschränkungen und Kosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Datenspeicherung, alle für das Cloud-Angebot zu erbringenden Leistungen wie Implementierungsleistungen oder die laufende Verwaltung der Unterstützung des Cloud-Angebots, einschließlich der Bedingungen für die Systemverfügbarkeit und den Unterstützungsdienst, die in einer Dienstgütevereinbarung festgelegt werden können, angegeben werden (https://www.bentley.com/legal/sla/). Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen dieses Service Level Agreement und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley sind die Bedingungen des Service Level Agreement ausschließlich im Hinblick auf die darin enthaltenen Service-Level-Verpflichtungen maßgebend.
- Genehmigte Nutzung.
Bentley gewährt dem Teilnehmer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht abtretbare, widerrufliche, eingeschränkte Lizenz für die Nutzung und den Zugriff auf erworbene Bentley-Cloud-Angebote (vorbehaltlich der Bedingungen eines anwendbaren Angebotsdokuments, dieser Bedingungen des Cloud-Angebots und etwaiger Nutzungsbedingungen („Nutzungsbedingungen“), die beim Zugriff vorgelegt werden), und zwar ausschließlich für die Nutzung zu Produktionszwecken (die „Genehmigte Nutzung“). Der Teilnehmer erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung des erworbenen Cloud-Angebots und erwirbt keine Eigentumsrechte an dem Cloud-Angebot oder Teilen davon. Bentley und seine Lieferanten behalten alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte am Cloud-Angebot, wobei jede Nutzung des Cloud-Angebots, die über die genehmigte Nutzung hinausgeht, einen wesentlichen Verstoß gegen diese Bedingungen des Cloud-Angebots darstellt; Bentley übernimmt im Falle eines solchen wesentlichen Verstoßes keine Haftung gegenüber dem Teilnehmer oder einem Dritten. Zusätzlich zu den in den Dienstleistungsbedingungen festgelegten Nutzungsbeschränkungen, unterliegen die Rechte zur genehmigten Nutzung des Teilnehmers den folgenden Bedingungen:
- Der Teilnehmer, der gemäß einem Angebotsdokument einen Erwerb tätigt, darf die in diesem Angebotsdokument festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Sollte die Nutzung eines Cloud-Angebots durch den Teilnehmer die vom Teilnehmer gemäß dem entsprechenden Angebotsdokument erworbene Menge überschreiten, kann Bentley die zusätzlichen Gebühren für Cloud-Angebote in Rechnung stellen und der Teilnehmer ist zur Zahlung derselben verpflichtet.
- Bentley behält sich das Recht vor, die Cloud-Angebote auszusetzen, bis alle zusätzlichen Gebühren des Cloud-Angebots eingegangen sind.
- Bentley behält sich das Recht vor, übernimmt jedoch keine Verantwortung, die Nutzung eines Cloud-Angebots oder eines Teils davon zu ändern oder auszusetzen, wenn (i) Bentley nach eigenem Ermessen feststellt, dass eine solche Aussetzung erforderlich ist, um geltende Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen staatlicher Behörden oder die Bedingungen seiner Verträge mit Drittanbietern einzuhalten, oder (ii) Bentley nach eigenem Ermessen feststellt, dass die Leistung, Integrität oder Sicherheit der Cloud-Angebote durch den Zugriff des Teilnehmers oder seiner Benutzer nachteilig beeinflusst wird oder gefährdet zu sein droht.
- Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, sich an der Software oder der Funktionalität der Cloud-Angebote ganz oder teilweise zu schaffen zu machen. Ohne Einschränkung des Vorstehenden verpflichtet sich der Teilnehmer, keine Materialien den Cloud-Angeboten hinzuzufügen, die Viren, Zeitbomben, Trojaner, Würmer, Cancelbots oder andere Computerprogrammierroutinen enthalten, die ein System oder Daten möglicherweise beschädigen, stören, abstellen oder löschen können. Der Teilnehmer darf keine Bots, Agenten, Crawlers oder andere computerbasierte Crawling-Programme in Verbindung mit der Nutzung der Cloud-Angebote nutzen. Der Teilnehmer darf keine Inhalte hochladen, veröffentlichen oder anderweitig übertragen, die ungesetzlich sind; keine Inhalte, zu deren Übertragung der Teilnehmer aufgrund eines Gesetzes oder einer vertraglichen oder treuhänderischen Beziehung nicht berechtigt ist; oder Inhalte, die Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder andere Eigentumsrechte einer Partei verletzen.
- Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Benutzer die Anmeldedaten, einschließlich der Passwörter, die für den Zugriff auf die Cloud-Angebote verwendet werden, schützen und die Anmeldedaten nicht an Dritte weitergeben. Der Teilnehmer ist für alle Aktivitäten verantwortlich, die über seine Konten erfolgen, unabhängig davon, ob der Teilnehmer diese Aktivitäten genehmigt hat oder nicht. Der Teilnehmer ist verpflichtet, Bentley unverzüglich über jede nicht autorisierte Nutzung der Cloud-Angebote zu informieren. Der Teilnehmer stellt sicher, dass alle Benutzerinformationen aktuell sind, und benachrichtigt Bentley unverzüglich, wenn sich die Kontaktdaten oder andere Benutzerinformationen ändern.
- Der Teilnehmer muss alle Benutzern, einschließlich seiner Mitarbeiter und externen Benutzern, die auf die Cloud-Angebote zugreifen oder diese nutzen, über die oben genannten Nutzungseinschränkungen informieren. Die Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Benutzers, der Zugriff auf die Cloud-Angebote nimmt, gelten als Handlungen oder Unterlassungen des Teilnehmers, sodass der Teilnehmer vollumfänglich für die Leistung und Erfüllung sämtlicher geltenden vertraglichen Verpflichtungen haftet. Der Teilnehmer stellt Bentley von jeglicher Haftung frei, die sich aus der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts 4 durch Anwender, einschließlich der Mitarbeiter des Teilnehmers und externer Anwender, ergibt.
- Zugriff und Verfügbarkeit.
Der Teilnehmer ist für die Zurverfügungstellung sämtlicher Ausrüstung und der erforderlichen Verbindungen, um auf die Cloud-Angebote per Internet zugreifen zu können, verantwortlich. Der Teilnehmer erkennt an, dass Cloud-Angebote manchmal aus verschiedenen Gründen nicht zugänglich oder nicht funktionsfähig sind, einschließlich unter anderem (i) Systemfehler, (ii) regelmäßige Wartungsverfahren oder Reparaturen, die Bentley oder seine Dienstleister gegebenenfalls vornehmen werden, (iii) Kompatibilitätsprobleme mit der Hard- oder Software des Teilnehmers oder eines Dritten oder (iv) Gründe außerhalb der Kontrolle von Bentley oder die von Bentley nicht im angemessenen Rahmen vorhersehbar waren, einschließlich Netzwerk- oder Gerätefehler, Unterbrechungen oder Fehler bei der Telekommunikation oder digitalen Übertragungsverbindungen, schädliche Netzwerkangriffe oder Netzengpässe oder sonstige Fehler (gemeinsam als „Ausfallszeit“ bezeichnet). Bentley unternimmt angemessene Anstrengungen, den Teilnehmer im Vorfeld über geplante Ausfallzeiten zu informieren, um dadurch verursachte Unterbrechungen bei den Cloud-Angeboten zu minimieren.
- Teilnehmerdaten.
Bentley bestätigt und der Teilnehmer gewährleistet und erklärt, dass der Teilnehmer alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an den Teilnehmerdaten hält. Der Teilnehmer stellt Bentley von allen Ansprüchen gegen Bentley frei, die darauf beruhen, dass die erhobenen oder gespeicherten Teilnehmerdaten zur Nutzung in Verbindung mit Bentley-Cloud-Angeboten Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder andere Schutzrechte eines Dritten oder Datenschutzgesetze verletzen. Bentley haftet nicht für von Teilnehmerdaten verursachte oder damit in Verbindung stehende Fehler oder Beeinträchtigungen der Bentley-Cloud-Angebote. Bentley hält alle Teilnehmerdaten geheim und wird diese weder reproduzieren noch Kopien davon erstellen, es sei denn, dies ist gemäß diesem Abschnitt 6 im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Cloud-Angeboten erforderlich oder wird vom Teilnehmer ausdrücklich genehmigt. Wenn die Teilnehmerdaten personenbezogene Daten enthalten und die Verarbeitung dieser Daten durch Datenschutzgesetze und -vorschriften geregelt ist, vereinbaren die Parteien die Einhaltung des Zusatzes zur Datenverarbeitung (https://www.bentley.com/legal/data-processing-addendum/). Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen des Zusatzes zur Datenverarbeitung, diesen Bedingungen des Cloud-Angebots und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley sind die Bedingungen des Zusatzes zur Datenverarbeitung ausschließlich im Hinblick auf die darin enthaltenen Datenschutz- und Informationssicherheitsverpflichtungen maßgebend. Der Teilnehmer ist allein für die Teilnehmerdaten verantwortlich, insbesondere für das Hochladen dieser Daten, die Sicherung der Übertragung dieser Daten an Bentley und/oder die angemessene Formatierung und Konfiguration dieser Daten für die Verwendung mit den Bentley-Cloud-Angeboten. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley jeweils Nutzungsdaten sammelt und dass alle Nutzungsdaten im Eigentum von Bentley stehen und als geschützte Informationen von Bentley gelten. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, das Sammeln von richtigen Nutzungsdaten durch Bentley nicht zu stören und die richtigen Nutzungsdaten nicht zu ändern.
- Kündigung.
Zusätzlich zu den anderweitig in diesem Vertrag festgelegten Kündigungsrechten der Parteien kann Bentley ein Cloud-Angebotsabonnement durch eine schriftliche Mitteilung an den Teilnehmer ohne unangemessene Verzögerung kündigen, wenn die Verträge zwischen Bentley und dem oder den Drittdienstleister(n) enden. Die Kündigung eines Cloud-Angebotsabonnements durch eine der Parteien führt automatisch zur Beendigung der gemäß Abschnitt 4 dieser Bedingungen des Cloud-Angebots gewährten Lizenz.
Länderspezifische Bedingungen
Diese länderspezifischen Bedingungen enthalten besondere Vertragsbedingungen, die für einen Teilnehmer gelten, dessen Hauptgeschäftssitz in den unten aufgeführten Ländern registriert ist, und sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley ergänzen.
| Land | Klausel Nr. | Wortlaut der Klausel | Anmerkungen |
|---|---|---|---|
| USA | 8.12 | Wenn die Produkte für oder im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika, ihrer Behörden und/oder Einrichtungen („US-Regierung“) erworben wurden, wird sie mit eingeschränkten Rechten zur Verfügung gestellt. Die Produkte und die dazugehörige Dokumentation stellen „kommerzielle Computer-Software“ beziehungsweise „kommerzielle Computer-Software-Dokumentation“ gemäß 48 C.F.R. 12.212 und 227.7202 sowie „beschränkte Computer-Software“ gemäß 48 C.F.R. 52.227-19(a) dar. Die Nutzung, Änderung, Reproduktion, Freigabe, Leistung, Anzeige oder Offenlegung der Produkte und der dazugehörigen Dokumentation durch die US-Regierung unterliegen den Beschränkungen gemäß diesem Vertrag und gemäß 48 C.F.R. 12.212, 52.227-19, 227.7202 beziehungsweise 1852.227-86. | Diese Klausel bildet Abschnitt 8.12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. |
| Vereinigtes Königreich | 5.6 | Soweit es sich bei diesem Vertrag nicht um einen internationalen Liefervertrag im Sinne von Abschnitt 26 des Unfair Contract Terms Act 1977 handelt, schließt Bentley die Haftung nicht aus für: (a) Tod oder Personenschäden, die durch Fahrlässigkeit von Bentley, seinen leitenden Angestellten, Mitarbeitern, Auftragnehmern oder Vertretern verursacht wurden, (b) Betrug oder arglistige Täuschung, (c) Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich aus Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 oder Abschnitt 2 des Supply of Goods and Services Act 1982 ergeben, oder (d) jede andere Haftung, die nicht gesetzlich ausgeschlossen werden kann. | Zusätzliche Formulierung am Ende von Abschnitt 5.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzugefügt. |
Nebenbestimmungen für Plaxis-Software
- Definitionen.
Die in diesen Nebenbestimmungen für Plaxis-Software hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die nachstehend definierte Bedeutung.
- Geltungsbereich.
Die zusätzlichen Vorteile des eStore-Programms von Bentley, die hier beschrieben sind, gelten nur für die aktuelle Version der Plaxis 2D- oder Plaxis 3D-Software des Teilnehmers („PLAXIS-Software“). Bentley behält sich das Recht vor, Vorteile in künftigen Versionen der PLAXIS-Software hinzuzufügen oder einzustellen.
- Besondere Bedingungen zu benutzerdefinierten Bodenmodellen.
- Die PLAXIS-Software kann zusammen mit vom Teilnehmer oder einem Dritten entwickelten Bodenmodellen („Benutzerdefiniertes Bodenmodell“, „UDSM“) verwendet werden.
- Die Anleitungen, die speziellen Funktions- und Verfahrensbibliotheken und andere Elemente, die Bentley dem Teilnehmer für die Erstellung von benutzerdefinierten Bodenmodellen zur Verfügung stellt („die UDSM-Materialien“), bleiben Eigentum von Bentley. Bentley gewährt dem Teilnehmer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der UDSM-Materialien für die Erstellung und Nutzung von UDSM, vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags und der folgenden besonderen Bedingungen:
- Der Teilnehmer darf die UDSM-Materialien nur für die Erstellung und Verwendung von benutzerdefinierten Bodenmodellen für die PLAXIS-Software verwenden.
- Der Teilnehmer darf Dritten keine Kopien der UDSM-Materialien zur Verfügung stellen.
- Der Teilnehmer muss die UDSM-Materialien als vertrauliche Informationen behandeln.
- Vom Abonnenten erstellte benutzerdefinierte Bodenmodelle werden nur vom Abonnenten in Kombination mit der vom Abonnenten lizenzierten PLAXIS-Software verwendet.
- Das benutzerdefinierte Bodenmodell wird vom Abonnenten ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Bentley nicht verkauft oder anderweitig einem Dritten zur Verfügung gestellt.
- Verwendet der Teilnehmer ein benutzerdefiniertes Bodenmodell zusammen mit der PLAXIS-Software, erfolgt dies auf Risiko des Teilnehmers. Bentley übernimmt keine Verantwortung und/oder Haftung für die korrekte Leistung der PLAXIS-Software, wenn diese in Kombination mit benutzerdefinierten Bodenmodellen verwendet wird. Der Teilnehmer verpflichtet sich, Bentley von allen Ansprüchen Dritter für Schäden freizustellen, die durch die Verwendung der PLAXIS-Software mit einem benutzerdefinierten Bodenmodell verursacht werden.
- Besondere Bedingungen zur Verwendung des Remote-Scripting-API.
- Die Verwendung des Remote-Scripting-API erfordert Zugriff auf einen Server, der in die PLAXIS-Software eingebaut ist; standardmäßig ist dieser Server nicht gestartet. Nur der Teilnehmer (der Benutzer der PLAXIS-Software) kann diesen Server starten; dementsprechend liegt der Start des Servers in der Verantwortung des Teilnehmers. Dieser Server verwendet spezielle Netzwerkport-Einstellungen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Teilnehmers, sicherzustellen, dass Computer und Netzwerk angemessen vor Missbrauch geschützt sind, beispielsweise durch die Verwendung einer korrekt konfigurierten Firewall und eines Antivirusprogramms und Verwendung der Windows-Optionen zur Zugriffskontrolle.
- Der eingebaute Server, so aktiviert, muss zudem über das Internet mit einem von Bentley betriebenen Server verbunden werden. Die Kommunikation zwischen dem eingebauten Server und dem Bentley-Server ist verschlüsselt und umfasst keine Daten über den Teilnehmer, das Projekt des Teilnehmers, die Computerhardware, das Netzwerklayout oder installierte Software, mit den folgenden zwei Ausnahmen: (i) Informationen zur PLAXIS-Softwarelizenz des Teilnehmers, (ii) Name und Version der installierten PLAXIS-Softwareanwendung. Diese Informationen können zudem von Bentley zur statistischen Analyse gespeichert werden.